Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 23. März 2015 – Borghans/Kommission
(Rechtssache F-6/14)1
(Öffentlicher Dienst – Dienstbezüge – Hinterbliebenenversorgung – Art. 27 Abs. 1 des Anhangs VIII des Statuts – Geschiedener Ehegatte eines verstorbenen Beamten – Unterhaltszahlung zum Zeitpunkt des Ablebens des Beamten – Art. 42 des Anhangs VIII des Statuts – Frist für die Einreichung eines Antrags auf Festsetzung der Versorgungsansprüche)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Julia Borghans (Auderghem, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt F. Van der Schueren und Rechtsanwältin C. Lefèvre)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und A.-C. Simon)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidung, mit der es abgelehnt wurde, der Klägerin eine Hinterbliebenenversorgung infolge des Ablebens ihres ehemaligen Ehegatten zu gewähren
Tenor des Urteils
Die Entscheidung vom 3. Juni 2013, mit der es die Europäische Kommission abgelehnt hat, Frau Borghans eine Hinterbliebenenversorgung zu gewähren, wird aufgehoben.
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die Frau Borghans entstandenen Kosten zu tragen.
________________________1 ABl. C 85 vom 22.3.2014, S. 28.