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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Gerolsteiner Brunnen GmbH & Co. gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt, eingereicht am 17. April 2003

    (Rechtssache T-131/03)

    Die Verfahrenssprache ist nach Artikel 131 Absatz 2 der Verfahrensordnung zu bestimmen ( Sprache, in der die Klage eingereicht wurde: Englisch

Die Gerolsteiner Brunnen GmbH & Co., Gerolstein (Deutschland), hat am 17. April 2003 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter ist Dr. A. Ebert-Weidenfeller.

Weitere Partei im Verfahren vor der Beschwerdekammer war die Kerry Group plc.

Die Klägerin beantragt:

(die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 13. Februar 2003 (Sache R275/2002-1) aufzuheben und dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:Kerry Group plc.

Angemeldete Gemeinschaftsmarke:Bildmarke "KERRY Spring" ( Anmeldung Nr. 0000443135 für Waren der Klasse 32 (Quellwasser, Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser sowie ander alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Quell- und Mineralwässer mit Fruchtgeschmack)

Inhaber der im Widerspruchsverfahren

geltend gemachten Marke:Gerolsteiner Brunnen GmbH & Co.

Entgegenstehende Marke oder

entgegenstehendes Zeichen:In Deutschland unter der Nr. 1100746 eingetragene Wortmarke "GERRI" für Waren der Klassen 5 und 32

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:Zurückweisung des Widerspruchs

Entscheidung der Beschwerdekammer:Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe:Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94

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