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Amtsblattmitteilung

 

Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. September 2005 - Casini / Kommission

(Rechtssache T-132/03)1

("Beamte der Kommission − Beförderung − Beförderungsjahr 2002 − Nichtaufnahme in das Verzeichnis der nach Besoldungsgruppe A 6 beförderten Beamten − Begründungspflicht − Abwägung der Verdienste − Offensichtlicher Beurteilungsfehler − Beweiskraft der nachträglichen Erklärungen der Mitarbeiter der Personalabteilung − Anfechtungsklage − Schadensersatzklage")

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger(in/nen): Paola Casini (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte[r]: Rechtsanwalt G. Vandersanden)

Beklagte(r): Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte[r]: V. Joris im Beistand von Rechtsanwalt D. Waelbroek)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission, die Klägerin im Beförderungsjahr 2002 nicht nach Besoldungsgruppe A 6 zu befördern, sowie auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens.

Tenor des Urteils

Die Entscheidung der Kommission vom 14. August 2002, die Klägerin im Beförderungsjahr 2002 nicht nach Besoldungsgruppe A 6 zu befördern, wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 2 000 Euro als Ersatz des ihr entstandenen immateriellen Schadens zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

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2 - ABl. C 146 vom 21.6.2003.