Language of document : ECLI:EU:T:2005:337

Rechtssache T‑130/03

Alcon Inc.

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Ältere nationale Wortmarke TRIVASTAN – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke TRAVATAN – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“

Leitsätze des Urteils

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Wortmarken TRAVATAN und TRIVASTAN

(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b)

Für die italienischen Endverbraucher, Ärzte und Apotheker besteht die Gefahr einer Verwechslung im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke zwischen dem Wortzeichen TRAVATAN, dessen Eintragung als Gemeinschaftsmarke für „Ophthalmisch-pharmazeutische Präparate“ der Klasse 5 im Sinne des Abkommens von Nizza beantragt wird, und der älteren Wortmarke TRIVASTAN, die in Italien für einen „peripheren Vasodilatator zur Behandlung peripherer und zerebraler vaskulärer Störungen und von vaskulären Störungen des Auges und des Ohrs“ derselben Klasse eingetragen ist.

Da das von der älteren Marke erfasste Erzeugnis zur Behandlung von Durchblutungsstörungen des Auges verwendet werden kann, auch wenn es für die allgemeine Behandlung von Gefäßkrankheiten bestimmt ist, ist es nämlich zum einen ein ophthalmisch-pharmazeutisches Präparat, weil es sich in beiden Fällen um die Behandlung von Augenkrankheiten handelt. Zum anderen besteht eine erhebliche bildliche Ähnlichkeit und eine klangliche Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen.

(vgl. Randnrn. 60, 75-76)