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Klage, eingereicht am 2. August 2013 – Photo USA Electronic Graphic/Rat

(Rechtssache T-394/13)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Photo USA Electronic Graphic, Inc. (Beijing, China) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. Adamantopoulos)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 131, S. 1) für nichtig zu erklären, soweit der Klägerin ein Antidumpingzoll auferlegt wird, und

dem Beklagten die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Die Kommission und der Rat (im Folgenden: Organe) hätten mit der Einbeziehung von mit reinem Polyester beschichteten Keramiktassen in die untersuchte Ware einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen.

Zweiter Klagegrund: Die Organe hätten, indem sie die beschichteten Keramiktassen mit anderen Sorten von Geschirr und Artikeln aus Steingut für den Tisch- und Küchengebrauch zusammenfassten, keinen gerechten Vergleich durchgeführt und damit gegen Art. 2 Abs. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343, S. 51) (im Folgenden: Grundverordnung) verstoßen.

Dritter Klagegrund: Die Organe hätten gegen Art. 3 Abs. 7 der Grundverordnung verstoßen, indem sie die Auswirkungen der vom deutschen Bundeskartellamt ermittelten wettbewerbswidrigen Praktiken auf die Situation des Wirtschaftszweigs der Union nicht ordnungsgemäß analysiert hätten. Sie hätten mit der Feststellung, dass die wettbewerbswidrigen Praktiken keine Auswirkungen auf die mikro- und makroökonomischen Indikatoren hätten, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen.

Vierter Klagegrund: Die Organe hätten durch Nichtvornahme einer objektiven Untersuchung der Situation des Wirtschaftszweigs der Union gegen Art. 3 Abs. 2 der Grundverordnung verstoßen. Sie hätten mit der Feststellung, dass die wettbewerbswidrigen Praktiken keine Auswirkung auf auf die mikro- und makroökonomischen Indikatoren hätten, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen.