Language of document : ECLI:EU:T:2014:964





Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 18. November 2014 – Photo USA Electronic Graphic/Rat

(Rechtssache T‑394/13)

„Dumping – Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in China – Endgültiger Antidumpingzoll – Definition der betroffenen Ware“

1.                     Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Untersuchung – Definition der betroffenen Ware – Faktoren, die berücksichtigt werden können – Bestimmung der ähnlichen Ware anhand der allgemeinen Definition der betroffenen Ware – Notwendigkeit von Identität und Austauschbarkeit der untersuchten Waren – Fehlen – Ermessen der Organe – Gerichtliche Nachprüfung – Umfang (Verordnungen des Rates, Nr. 1225/2009, Art. 1 Abs. 4, und Nr. 412/2013) (vgl. Rn. 28-32, 34, 37, 39, 41, 45, 48)

2.                     Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Schaden – Feststellung des Kausalzusammenhangs – Verpflichtungen der Organe – Berücksichtigung von Faktoren, die nicht mit dem Dumping zusammenhängen – Verhalten der Unionshersteller – Laufende Untersuchung einer nationalen Wettbewerbsbehörde wegen des Verhaltens bestimmter Unionshersteller auf einem nationalen Markt – Auswirkung – Fehlen (Verordnungen des Rates, Nr. 1225/2009, Art. 1 Abs. 4, und Nr. 412/2013) (vgl. Rn. 65-69, 73, 74, 77, 78, 80, 81)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 131, S. 1), soweit der Klägerin darin ein Antidumpingzoll auferlegt wird

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Photo USA Electronic Graphic, Inc. trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten, die dem Rat der Europäischen Union, der Ancàp SpA, der Cerame-Unie AISBL, der Confindustria Ceramica und dem Verband der Keramischen Industrie e.V. entstanden sind.

3.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.