Language of document : ECLI:EU:C:2024:511

Vorläufige Fassung

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

JEAN RICHARD DE LA TOUR

vom 13. Juni 2024(1)

Rechtssache C118/23

Rada Nadzorcza Getin Noble Bank,

Getin Holding S.A.,

LC Corp BV,

Fundacja Jolanty i Leszka Czarneckich z siedzibą w Warszawie,

NM,

IJ,

OP,

DL,

US,

AB,

SQ,

KP,

MP,

MZ,

CP,

MD,

GW,

ZD,

IB,

JJ,

KG,

WG,

JS,

KB,

MM,

MT,

MG,

GK,

QP,

KM,

LN,

CK,

MK,

WK,

KA,

AU,

BX,

SJ,

ML,

MT,

LP,

PS,

SP,

DG,

GM,

IJ,

LL,

PJ,

WJ,

JG,

OT,

BK,

HH,

HB,

GK,

RS,

CE,

ET,

IK,

NO,

BI,

TM,

CJ,

SN,

DI,

EO,

GL,

PA,

TN,

EQ,

PB,

LT,

LS,

NA,

PR,

IN,

IT,

TK,

LE,

NB,

SE,

KL,

BD,

RR,

RL,

IO,

BV,

TA,

TS,

AA,

MB,

YN,

IC,

EZ,

UB,

AM,

MP,

DJ,

VE,

XL,

OA,

IW,

DL,

NG,

UH,

CI,

RG,

RL,

SI,

OS,

NS,

BA,

NP,

PQ,

IY,

TG,

BE,

RN,

SL,

WE,

RY,

DL,

EO,

OR,

AW,

VQ,

QR,

SC,

RI

gegen

Bankowy Fundusz Gwarancyjny,

Beteiligte:

VELOBANK S.A.,

M. K. als Liquidator der Getin Noble Bank S.A. in Liquidation, vormals Getin Noble Bank S.A.,

TD

(Vorabentscheidungsersuchen des Wojewódzki Sąd Administracyjny w Warszawie [Woiwodschaftsverwaltungsgericht Warschau, Polen])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten – In Abwicklung befindliche Bank – Kumulierung der Funktionen der Abwicklungsbehörde – Sicherstellung der operativen Unabhängigkeit“






I.      Einleitung

1.        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union(2) sowie von Art. 3 Abs. 3 und Art. 85 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(3).

2.        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Aufsichtsrat der Getin Noble Bank S.A. (im Folgenden: GN Bank) sowie einer Vielzahl von natürlichen und juristischen Personen einerseits und dem Bankowy Fundusz Gwarancyjny (Bankgarantiefonds, Polen) (im Folgenden: BFG) andererseits über dessen Entscheidung, ein Abwicklungsverfahren in Bezug auf die GN Bank zu eröffnen.

3.        In den vorliegenden Schlussanträgen, die sich auf Ersuchen des Gerichtshofs auf die dritte und vierte Vorlagefrage konzentrieren, werde ich zum einen darlegen, dass die Funktionen des vorläufigen Verwalters und der Einlagensicherung „andere Funktionen“ sind, die von einer Abwicklungsbehörde ausgeübt werden können, sofern bestimmte Anforderungen erfüllt sind, die die operative Unabhängigkeit zwischen diesen Funktionen und der Abwicklungsfunktion sicherstellen, und zum anderen, dass die zur Erfüllung dieser Anforderungen erforderlichen internen Vorschriften von den Mitgliedstaaten oder den Abwicklungsbehörden festgelegt und veröffentlicht werden können.

II.    Rechtlicher Rahmen

A.      Unionsrecht

1.      Verordnung (EU) Nr. 575/2013

4.        Art. 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012(4) in der durch die Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 geänderten Fassung(5) sieht vor:

„(1)      Um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu gewährleisten, werden die zuständigen Behörden mit den in der Richtlinie 2013/36/EU[(6)] und in dieser Verordnung genannten Befugnissen ausgestattet und wenden die darin beschriebenen Verfahren an.

(2)      Um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu gewährleisten, werden die Abwicklungsbehörden mit den in der Richtlinie [2014/59] und in dieser Verordnung genannten Befugnissen ausgestattet und wenden die darin beschriebenen Verfahren an.“

5.        In Art. 4 Abs. 1 Nr. 40 dieser Verordnung heißt es:

„Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

40.      ‚zuständige Behörde‘ eine nach einzelstaatlichem Recht offiziell anerkannte öffentliche Behörde oder Einrichtung, die nach diesem Recht zur Beaufsichtigung von Instituten als Teil des in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Aufsichtssystems befugt ist“.

2.      Richtlinie 2014/59

6.        Art. 2 Abs. 1 Nr. 40 der Richtlinie 2014/59 bestimmt:

„Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

40.      ‚Abwicklungsmaßnahme‘: die Entscheidung über die Abwicklung eines Instituts oder eines Unternehmens nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d gemäß Artikel 32 oder Artikel 33, die Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder die Ausübung einer oder mehrerer Abwicklungsbefugnisse“.

7.        Art. 3 („Benennung der für die Abwicklung zuständigen Behörden“) Abs. 3 und 4 der Richtlinie legt fest:

„(3)      Bei den Abwicklungsbehörden kann es sich um die nationalen Zentralbanken, die zuständigen Ministerien oder andere öffentliche Verwaltungsbehörden oder um Behörden handeln, denen Befugnisse der öffentlichen Verwaltung übertragen wurden. In Ausnahmefällen können die Mitgliedstaaten festlegen, dass es sich bei den Abwicklungsbehörden um die für die Zwecke der Verordnung [Nr. 575/2013] und der Richtlinie [2013/36] für die Aufsicht zuständigen Behörden handeln kann. Es müssen angemessene strukturbezogene Regelungen bestehen, mit denen die operative Unabhängigkeit sichergestellt und Interessenkonflikte zwischen den Aufsichtsfunktionen nach der Verordnung [Nr. 575/2013] und der Richtlinie [2013/36] oder anderen Funktionen der jeweiligen Behörde und den Funktionen von Abwicklungsbehörden aufgrund dieser Richtlinie vermieden werden, unbeschadet der Verpflichtungen zum Informationsaustausch und zur Zusammenarbeit nach Maßgabe des Absatzes 4. Insbesondere stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass innerhalb der zuständigen Behörden, nationalen Zentralbanken, zuständigen Ministerien oder anderen Behörden operative Unabhängigkeit zwischen den Abwicklungsfunktionen und den Aufsichtsfunktionen oder sonstigen Funktionen der jeweiligen Behörde besteht.

Das mit den Funktionen einer Abwicklungsbehörde gemäß dieser Richtlinie betraute Personal muss strukturell getrennt sein von dem Personal, das die Aufgaben aufgrund der Verordnung [Nr. 575/2013] und der Richtlinie [2013/36] wahrnimmt, bzw. von dem Personal, das die sonstigen Funktionen der jeweiligen Behörde ausübt, und muss getrennte Berichtswege haben.

Für die Zwecke dieses Absatzes haben die Mitgliedstaaten oder die Abwicklungsbehörde alle erforderlichen einschlägigen internen Vorschriften auf diesem Gebiet festzulegen und zu veröffentlichen, einschließlich Vorschriften über das Berufsgeheimnis und den Informationsaustausch zwischen den einzelnen Funktionsbereichen.

(4)      Sowohl für den Fall, dass es sich bei der Abwicklungsbehörde und der zuständigen Behörde um getrennte Stellen handelt, als auch für den Fall, dass die Funktionen innerhalb derselben Stelle ausgeübt werden, verlangen die Mitgliedstaaten, dass die Behörden, die die Aufsichts- und Abwicklungsfunktionen ausüben, und die Personen, die diese Funktionen in ihrem Namen ausüben, bei der Vorbereitung, Planung und Anwendung von Abwicklungsentscheidungen eng zusammenarbeiten.“

8.        In Art. 29 Abs. 1 bis 3 dieser Richtlinie heißt es:

„(1)      … Die zuständigen Behörden können – auf der Grundlage dessen, was unter den jeweiligen Umständen verhältnismäßig ist – vorläufige Verwalter bestellen, die das Leitungsorgan des Instituts vorübergehend ablösen oder mit ihm zusammenarbeiten; die zuständige Behörde gibt ihre Entscheidung zum Zeitpunkt der Bestellung bekannt. Bestellt die zuständige Behörde einen vorläufigen Verwalter, der mit dem Leitungsorgan des Instituts zusammenarbeiten soll, gibt sie zum Zeitpunkt der Bestellung außerdem die Funktion, die Aufgaben und die Befugnisse dieses Verwalters bekannt sowie etwaige Verpflichtungen des Leitungsorgans des Instituts, ihn anzuhören oder seine Einwilligung einzuholen, bevor es bestimmte Beschlüsse fasst oder Maßnahmen ergreift. … Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass [bei dem] vorläufige[n] Verwalter … keine Interessenkonflikte gegeben sind.

(2)      Die zuständige Behörde gibt die Befugnisse des vorläufigen Verwalters zum Zeitpunkt seiner Bestellung auf der Grundlage dessen, was den jeweiligen Umständen angemessen ist, bekannt. Diese Befugnisse können einige oder sämtliche Befugnisse umfassen, über die das Leitungsorgan des Instituts gemäß dessen Satzung und aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften verfügt, unter anderem die Befugnis, einige oder sämtliche Verwaltungsfunktionen des Leitungsorgans des Instituts auszuüben. …

(3)      Die zuständige Behörde gibt die Rolle und Funktionen des vorläufigen Verwalters zum Zeitpunkt der Bestellung bekannt, wozu gehören kann, dass er die Finanzlage des Instituts ermittelt, die Geschäfte oder einen Teil der Geschäfte des Instituts mit dem Ziel führt, die finanzielle Stabilität des Instituts zu erhalten oder wiederherzustellen, und Maßnahmen ergreift, mit denen eine solide, umsichtige Leitung der Geschäfte des Instituts wiederhergestellt werden soll. Die zuständige Behörde gibt zum Zeitpunkt der Bestellung etwaige Beschränkungen der Rolle und Funktionen des vorläufigen Verwalters bekannt.“

B.      Polnisches Recht

1.      Gesetz über das Bankrecht

9.        Art. 144 Abs. 1, 1a, 3 und 4 des Ustawa Prawo bankowe (Gesetz über das Bankrecht)(7) vom 29. August 1997 in seiner auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung bestimmt:

„1.      Um die Lage der Bank zu verbessern oder die ordnungsgemäße Durchführung des Sanierungsplans zu gewährleisten, kann die Komisja Nadzoru Finansowego (Kommission für Finanzaufsicht, Polen, im Folgenden: KNF) einen Verwalter[(8)] der Bank in dem in Art. 138 Abs. 3 genannten Fall unter Berücksichtigung des Eintretens der in Art. 142 Abs. 1 genannten Umstände und vorbehaltlich des Art. 5 Abs. 6 des [Ustawa o Bankowym Funduszu Gwarancyjnym, systemie gwarantowania depozytów oraz przymusowej restrukturyzacji (Gesetz über den Bankgarantiefonds, das Einlagensicherungssystem und die Abwicklung)(9) vom 10. Juni 2016] ernennen.

1a.      In dem in Abs. 1 genannten Fall führt die [KNF] in der Entscheidung den Umfang der Aufgaben des Verwalters aus.

3.      Der Verwalter hat ein Widerspruchsrecht gegen die Beschlüsse und Entscheidungen des Verwaltungsrats und des Aufsichtsrats der Bank. Die auf einer Sitzung des Aufsichtsrats oder des Verwaltungsrats abgegebene Erklärung der Absicht, Widerspruch einzulegen, setzt den Vollzug des Beschlusses oder der Entscheidung aus.

4.      Der Verwalter erhebt Klage gegen einen Beschluss der Hauptversammlung der Aktionäre oder einen Beschluss der Hauptversammlung der Genossenschaftsbank, der den Interessen der Bank schadet …“

2.      Gesetz über den Bankgarantiefonds, das Einlagensicherungssystem und die Abwicklung

10.      Art. 5 Abs. 1, 3 und 6 des Gesetzes über den Bankgarantiefonds, das Einlagensicherungssystem und die Abwicklung in seiner auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung sieht vor:

„1.      Zu den Aufgaben des [BFG] zählen:

1)      die Erfüllung der Verpflichtungen aus der Einlagensicherung, insbesondere die Auszahlung der garantierten Gelder an die Einleger;

2)      die Überprüfung der Daten in den Berechnungssystemen für die Begünstigten des Sicherungssystems;

3)      die Abwicklung der in Art. 64 Nr. 2 genannten Einrichtungen durch Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten;

4)      die Durchführung des Abwicklungsverfahrens;

5)      die Erstellung, Überprüfung und Aktualisierung von Abwicklungsplänen, einschließlich Gruppenabwicklungsplänen;

6)      die Erfassung und Auswertung von Informationen über die Begünstigten des Sicherungssystems und die Hypothekenbanken, insbesondere zum Zweck der Erstellung von Studien und Prognosen hinsichtlich des Bankensektors und des Sektors der Kreditgenossenschaften sowie verschiedener Banken und Kreditgenossenschaften;

7)      andere Maßnahmen zur Stärkung der Stabilität des nationalen Finanzsystems.

3.      Der [BFG] arbeitet mit anderen Stellen zusammen, die an der Stabilität des nationalen Finanzsystems mitwirken, den für die Einlagensicherungssysteme zuständigen Stellen, den für die Abwicklung zuständigen Behörden, der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und den für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörden, den für die Abwicklung von bedeutenden Zweigstellen zuständigen Behörden, den für die Abwicklung von Tochterunternehmen zuständigen Behörden und den für die Abwicklung zuständigen Drittlandsbehörden.

6.      Auf Vorschlag des [BFG] ernennt die [KNF] den [BFG] zum Verwalter im Sinne von Art. 144 Abs. 1 des Gesetzes über das Bankrecht …“

11.      Art. 101 Abs. 1, 6 und 7 des Gesetzes über den Bankgarantiefonds, das Einlagensicherungssystem und die Abwicklung bestimmt:

„1.      Die [KNF] informiert unverzüglich den [BFG]

1)      über das Ausfallrisiko eines Unternehmens;

2)      über Hinweise darauf, dass etwaige Aufsichtsmaßnahmen oder Maßnahmen des betroffenen Unternehmens dieses Risiko nicht rechtzeitig abwenden können.

6.      Die [KNF] meldet die in Abs. 1 genannten Informationen auch

6)      der Behörde, die das anerkannte Einlagensicherungssystem des Staates verwaltet, in dessen Hoheitsgebiet das marktbeherrschende Unternehmen seinen Sitz hat;

7)      den Stellen, die die Abwicklungsfonds des Staates verwalten, in dessen Hoheitsgebiet das marktbeherrschende Unternehmen seinen Sitz hat, wenn der Fonds nicht von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde verwaltet wird;

7.      Wenn sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind, nämlich

1)      Ausfallrisiko des nationalen Unternehmens,

2)      keine hinreichenden Gründe dafür, dass die Maßnahmen des nationalen Unternehmens oder des institutsbezogenen Sicherungssystems oder die Aufsichtsmaßnahmen, einschließlich der Frühinterventionsmaßnahmen, das Ausfallrisiko rechtzeitig abwenden können,

3)      Notwendigkeit von Maßnahmen in Bezug auf das nationale Unternehmen im öffentlichen Interesse,

– beschließt der [BFG], ein Abwicklungsverfahren in Bezug auf das nationale Unternehmen einzuleiten oder eine Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten oder berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten vorzunehmen …“

12.      Art. 137 Abs. 1 dieses Gesetzes bestimmt:

„Vor dem Erlass der Abwicklungsentscheidung trägt der [BFG] dafür Sorge, dass der Wert der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Unternehmens ermittelt wird.“

III. Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits und Vorlagefragen

13.      Da die GN Bank die Mindestanforderungen gemäß Art. 92 der Verordnung Nr. 575/2013 nicht erfüllte, bestellte die KNF mit Entscheidung vom 22. Dezember 2021 auf der Grundlage von Art. 144 Abs. 1 und 1a des Gesetzes über das Bankrecht den BFG zum vorläufigen Verwalter („Verwalter“)(10) für die GN Bank, um ihre Finanzlage zu verbessern. In dieser Entscheidung beauftragte die KNF den BFG im Rahmen seiner Funktion als „Verwalter“ der Bank unter anderem mit der Erstellung von Berichten, der Überwachung der Geschäftstätigkeit der GN Bank und der Ausübung aller gesetzlichen Befugnisse des „Verwalters“.

14.      Angesichts des Insolvenzrisikos der GN Bank fasste der BFG in seiner Eigenschaft als Abwicklungsbehörde am 29. September 2022 eine Entscheidung zur Einleitung eines Abwicklungsverfahrens in Bezug auf die GN Bank, zur Herabschreibung der von ihr ausgegebenen Kapitalinstrumente und zur Anwendung des Abwicklungsinstruments eines Brückeninstituts (im Folgenden: Entscheidung vom 29. September 2022). Infolgedessen wurden die in dieser Entscheidung genannten Vermögenswerte am 3. Oktober 2022 auf das Brückeninstitut Bank BFG S.A. übertragen. Der BFG bestellte einen Verwalter innerhalb des Unternehmens, das Gegenstand des Abwicklungsverfahrens war. Diese Entscheidung war an die GN Bank, die Bank BFG und den Verwalter gerichtet.

15.      Der Aufsichtsrat der GN Bank erhob gegen die Entscheidung vom 29. September 2022 Klage beim Wojewódzki Sąd Administracyjny w Warszawie (Woiwodschaftsverwaltungsgericht Warschau, Polen), dem vorlegenden Gericht. Auch andere Personen erhoben Klagen, darunter die Inhaber der von der GN Bank ausgegebenen, herabgeschriebenen Aktien und Anleihen, ihre Gläubiger sowie die Parteien der Kredit- und Darlehensverträge, die auf Fremdwährungen lauten oder an eine solche Währung gekoppelt sind(11).

16.      Die Kläger des Ausgangsverfahrens beantragen, festzustellen, dass diese Entscheidung rechtswidrig erlassen worden sei, womit sie berechtigt seien, vor den ordentlichen Gerichten Entschädigungsklagen zu erheben. Die vorgebrachten Klagegründe beziehen sich sowohl auf eine Verletzung des materiellen Rechts als auch auf eine Verletzung von Verfahrensvorschriften mit wesentlichem Einfluss auf die Entscheidung der Rechtssache. In diesem Zusammenhang wird insbesondere geltend gemacht, dass sich der BFG in einem Interessenkonflikt befunden habe, der ihn daran gehindert habe, die der Abwicklungsbehörde übertragenen Aufgaben wahrzunehmen, da er zugleich Aufsichtsfunktionen, Funktionen der Einlagensicherung und der Abwicklung ausgeübt habe. Dieser Interessenkonflikt werde durch das Fehlen angemessener Verfahrensgarantien, wie sie in der Richtlinie 2014/59 vorgesehen seien, noch verschärft.

17.      Der BFG bestreitet das Vorliegen eines Interessenkonflikts. Er macht geltend, dass er organisatorische und strukturelle Vorkehrungen getroffen habe, die seine operative Unabhängigkeit sicherstellten und Interessenkonflikte zwischen der Ausübung der Abwicklungsfunktion und anderer von ihm ausgeübter Funktionen vermieden.

18.      Das vorlegende Gericht hat insbesondere Zweifel am Vorliegen eines solchen Interessenkonflikts.

19.      Zunächst fragt sich das Gericht, ob die Funktion als gesetzliche Bankeinlagensicherung und die Funktion des „Verwalters“ der Bank den „Aufsichtsfunktionen“ oder den „anderen Funktionen“ im Sinne von Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2014/59 entsprechen, die nicht mit der Abwicklungsfunktion zusammenfallen dürfen.

20.      Das Gericht ist zum einen der Ansicht, dass die Funktion des „Verwalters“ zwar nicht als Aufsichtsfunktion im engeren Sinne bezeichnet werden könne, da diese Funktion von der KNF ausgeübt werde, der „Verwalter“ aber nach polnischem Recht durch Entscheidung dieser Aufsichtsbehörde bestellt werde und die ihm übertragenen Aufgaben der Aufsichtsbehörde ausführe. Daher könne nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die Ausübung dieser Funktion durch den BFG nicht den Erlass geeigneter Vorkehrungen zur Sicherstellung der operativen Unabhängigkeit und zur Vermeidung von Interessenkonflikten erfordere.

21.      Zum anderen könne die Kumulierung der Abwicklungsfunktion und der Funktion des Einlagensicherers, die darin bestehe, Mittel zur Deckung der Garantien zu beschaffen und diese auszuzahlen, das Risiko bergen, dass die vom BFG in Bezug auf die vom Ausfall bedrohte Bank ergriffenen Maßnahmen darauf abzielten, den Einsatz der dem BFG zur Verfügung stehenden Mittel auf ein Minimum zu reduzieren, wenn keine strukturelle Trennung und organisatorische Unabhängigkeit dieser Funktionen gegeben sei.

22.      Sodann äußert das vorlegende Gericht Zweifel hinsichtlich des Erfordernisses der strukturellen Garantien nach Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2014/59 und fragt sich, ob unter den besonderen Umständen des Falles davon ausgegangen werden könne, dass der Zweck der operativen Unabhängigkeit gewahrt und jeder Interessenkonflikt vermieden worden sei.

23.      Insbesondere müsse dieses Ziel dadurch erreicht werden, dass sichergestellt werde, dass das mit den Funktionen der Abwicklungsbehörde betraute Personal – bei getrennten Berichtswegen – zu einer anderen Organisationsstruktur gehöre als dasjenige, das die Aufsichtsaufgaben wahrnehme, oder dasjenige, das die sonstigen Funktionen der jeweiligen Behörde ausübe. Indes enthalte das Gesetz über den Bankgarantiefonds, das Einlagensicherungssystem und die Abwicklung keine systematischen Vorschriften, die eine strukturelle Trennung zwischen der Abwicklungsfunktion und den anderen Funktionen des BFG gewährleisteten. Die Aufgaben im Zusammenhang mit der Abwicklungsfunktion, der Funktion des „Verwalters“ der Bank und der Funktion des Einlagensicherers seien innerhalb des BFG gesonderten Dienststellen übertragen worden, doch die im Rahmen all dieser Funktionen ergehenden Beschlüsse würden von den nämlichen Personen gefasst, die innerhalb des BFG Leitungs- oder Beratungsfunktionen ausübten.

24.      Daher hat der Wojewódzki Sąd Administracyjny w Warszawie (Woiwodschaftsverwaltungsgericht Warschau) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.      Ist Art. 85 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2014/59 in Verbindung mit Art. 47 der Charta und Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV dahin auszulegen, dass dann, wenn der Aufsichtsrat eines Unternehmens in Abwicklung vor dem nationalen Verwaltungsgericht Klage gegen eine Entscheidung in einer Abwicklungssache erhoben hat, ein wirksames Rechtsmittel auch denjenigen Personen zur Verfügung steht, die mit der Anfechtung dieser Entscheidung ihr Rechtsschutzinteresse wahren möchten, wenn das Gericht bei der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung nicht an die Klagegründe und die Anträge der Klageschrift oder an die geltend gemachte Rechtsgrundlage gebunden ist und ein aufgrund der Prüfung dieser Klage ergangenes rechtskräftiges Urteil gegen alle (erga omnes) wirkt und wenn die Möglichkeit für diese Personen, den Schutz ihrer rechtlichen Interessen zu erlangen, nicht davon abhängt, dass sie gegen diese Entscheidung eine eigene Klage vor einem Verwaltungsgericht erheben?

2.      Sind Art. 85 Abs. 3 der Richtlinie 2014/59, der das Erfordernis einer beschleunigten gerichtlichen Prüfung einführt, und Art. 47 der Charta sowie Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, die einen wirksamen Rechtsschutz vorsehen, dahin auszulegen, dass sie der Anwendung einer Verfahrensvorschrift eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die ein nationales Verwaltungsgericht verpflichtet, alle bei ihm anhängigen Klagen gegen eine Entscheidung der Abwicklungsbehörde gemeinsam zu prüfen, wenn die Anwendung dieser Vorschrift zusammen mit anderen Erfordernissen des nationalen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Entscheidung des Falles innerhalb einer angemessenen Frist wegen der beträchtlichen Anzahl solcher Rechtsbehelfe übermäßig erschwert, wenn nicht überhaupt unmöglich macht?

3.      Ist Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2014/59 dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat erlaubt, keine – der Sicherstellung der operativen Unabhängigkeit und der Vermeidung von Interessenkonflikten dienende – strukturelle Trennung der Funktionen der Abwicklungsbehörde von den anderen Funktionen dieser Behörde als gesetzliche Bankeinlagensicherung oder als Verwalter der Bank (vorläufiger Verwalter), der auf der Grundlage einer Entscheidung der zuständigen nationalen Behörde für die Aufsicht im Sinne der Verordnung Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36 bestellt wurde, vorzunehmen?

4.      Ist Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2014/59 dahin auszulegen, dass für den Fall, dass ein Mitgliedstaat keine geeigneten strukturellen Vorkehrungen getroffen hat, um eine operative Unabhängigkeit sicherzustellen und Interessenkonflikte zwischen den Aufsichtsfunktionen gemäß der Verordnung Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36 oder anderen Funktionen der zuständigen Behörde und den Funktionen der Abwicklungsbehörde zu vermeiden, die Bedingung der operativen Unabhängigkeit und der Vermeidung von Interessenkonflikten als erfüllt angesehen werden kann, wenn das nationale Verwaltungsgericht, das die Entscheidung über die Abwicklung überprüft, davon überzeugt ist, dass die anderen organisatorischen Vorkehrungen und faktischen Maßnahmen, die die Abwicklungsbehörde getroffen hat, ausreichend waren, um diese Wirkung zu erzielen?

25.      BI und TM, SJ und ML, DG und GM, der BFG, Rada Nadzorcza Getin Noble Bank u. a., die polnische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Diese Verfahrensbeteiligten (mit Ausnahme von DG und GM) sowie OS und NS sowie DL u. a. haben an der mündlichen Verhandlung vom 21. März 2024 teilgenommen, in der sie die vom Gerichtshof zur mündlichen Beantwortung gestellten Fragen beantwortet haben.

IV.    Würdigung

26.      Auf Ersuchen des Gerichtshofs werde ich mich auf die dritte und vierte Frage des vorlegenden Gerichts konzentrieren, die sich auf die Problematik des Interessenkonflikts innerhalb des BFG beziehen.

A.      Zur dritten Vorlagefrage

27.      Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2014/59 dahin auszulegen ist, dass er es einem Mitgliedstaat erlaubt, keine – der Sicherstellung der operativen Unabhängigkeit und der Vermeidung von Interessenkonflikten dienende – strukturelle Trennung der Funktionen der Abwicklungsbehörde von den anderen Funktionen dieser Behörde als gesetzliche Bankeinlagensicherung oder als vorläufiger Verwalter der Bank („Verwalter“), der auf der Grundlage einer Entscheidung der zuständigen nationalen Behörde für die Aufsicht im Sinne der Verordnung Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36 bestellt wurde, vorzunehmen.

28.      Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2014/59 legt eindeutig fest, dass die Abwicklungsbehörde ausnahmsweise auch die für die Aufsicht über Kreditinstitute und Wertpapierfirmen zuständige Behörde sein kann.

29.      Die Bestimmung sieht allerdings vor, dass diese Aufgabenkumulierung nur unter mehreren Bedingungen möglich ist. Erstens müssen geeignete strukturelle Vorkehrungen die operative Unabhängigkeit sicherstellen und Interessenkonflikte zwischen den beiden Funktionen (Aufsicht und Abwicklung) vermeiden, unbeschadet des Informationsaustauschs und der für die Vorbereitung, Planung und Anwendung von Abwicklungsentscheidungen erforderlichen Zusammenarbeit(12). Zweitens erfordert diese operative Unabhängigkeit, dass das für diese beiden Funktionen eingesetzte Personal im Hinblick auf die Organisationsstruktur voneinander getrennt ist und getrennte Berichtswege hat. Drittens haben die Mitgliedstaaten oder die Abwicklungsbehörde alle einschlägigen internen Vorschriften auf diesem Gebiet festzulegen und zu veröffentlichen, einschließlich derjenigen über das Berufsgeheimnis und den Informationsaustausch zwischen den einzelnen Funktionsbereichen.

30.      Diese Bedingungen, die in Fällen gelten, in denen die Abwicklungsbehörde die Funktionen der Aufsichtsbehörde wahrnimmt, gelten auch für „die anderen Funktionen der Abwicklungsbehörde“.

31.      Daher stellt sich die Frage, ob diese Anforderungen erfüllt sein müssen, wenn wie im vorliegenden Fall die Abwicklungsbehörde als vorläufiger Verwalter („Verwalter“) im Stadium der Frühintervention gemäß Art. 29 der Richtlinie 2014/59 bestellt wurde und die Funktion als Bankeinlagensicherung wahrnimmt.

32.      Dazu ist zunächst die Art von Interessenkonflikten zu betrachten, die es zu vermeiden gilt.

33.      Zwar heißt es im 15. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/59, dass im Interesse einer raschen Intervention und der Unabhängigkeit von Wirtschaftsakteuren sowie der Vermeidung von Interessenkonflikten öffentliche Verwaltungsbehörden oder mit öffentlichen Verwaltungsbefugnissen ausgestattete Behörden bestellt werden sollten, die die im Rahmen einer Abwicklung im Sinne dieser Richtlinie anfallenden Funktionen und Aufgaben wahrnehmen. Doch scheint mir dieses Risiko eines Interessenkonflikts nach außen, d. h. gegenüber den Wirtschaftsakteuren, nicht dasjenige zu sein, das in Art. 3 der genannten Richtlinie gemeint ist, da das genannte Risiko eines Interessenkonflikts gegenüber den Wirtschaftsakteuren, das einem subjektiven Interessenkonflikt gleichkommt, dadurch begrenzt wird, dass eine staatliche Behörde und kein privates Unternehmen benannt wird. Dieser Begriff des „subjektiven Interessenkonflikts“ scheint in Art. 29 derselben Richtlinie herangezogen worden zu sein, der vorsieht, dass bei der Bestellung des vorläufigen Verwalters oder bei der Anwendung des Abwicklungsinstruments der Unternehmensveräußerung kein Interessenkonflikt vorliegen darf, da in diesem Fall der Verkauf nicht mit einem Interessenkonflikt behaftet sein darf(13).

34.      Im vorliegenden Fall aber handelt es sich um das Risiko eines nachgelagerten Interessenkonflikts, d. h. innerhalb der Abwicklungsbehörde selbst. Daher wird der Interessenkonflikt nicht mehr als ein subjektives Risiko betrachtet, das mit dem persönlichen Interesse einer natürlichen oder juristischen Person zusammenhängt, sondern als ein funktionales oder objektives Risiko, das mit der Ausübung mehrerer Funktionen durch ein und dieselbe Stelle einhergeht und zu einer verzerrten Entscheidungsfindung führen kann.

35.      Hinsichtlich der kumulierten Ausübung der Aufsichts- und Abwicklungsfunktionen innerhalb ein und derselben Stelle hat der Unionsgesetzgeber festgelegt, dass dies möglich ist, sofern die oben genannten organisatorischen Anforderungen erfüllt werden. Ebenso hat er festgelegt, dass diese organisatorischen Vorkehrungen für die anderen von der Abwicklungsbehörde ausgeübten Funktionen getroffen werden müssen.

36.      Daraus lässt sich ableiten, dass es das Ziel des Unionsgesetzgebers ist, die Entscheidungen der Abwicklungsbehörde im Hinblick auf die wirtschaftlichen und rechtlichen Folgen der möglichen Abwicklungsentscheidungen insbesondere für Gläubiger und Anteilseigner vor jeglicher Einflussnahme, die außerhalb der ihr übertragenen Abwicklungsaufgabe liegt, zu schützen.

37.      Daher muss die Auslegung des Begriffs „andere Funktionen“ weit gefasst werden, um dieses Ziel zu erreichen.

38.      So ist entgegen der vom BFG und der polnischen Regierung vertretenen Auffassung die Funktion der Einlagensicherung als eine „andere Funktion“ anzusehen, die den Anforderungen zur Vermeidung von Interessenkonflikten unterliegt, wenn sie von der Abwicklungsbehörde ausgeübt wird.

39.      Zwar soll diese Funktion der Einlagensicherung ebenso wie die Abwicklungsfunktion die Finanzstabilität gewährleisten(14), und die Mittel des Einlagensicherungssystems sollen im Rahmen einer Abwicklungsmaßnahme verwendet werden(15), doch ist nicht auszuschließen, dass es bei der Verwendung dieser Mittel zu einem Fehler kommen kann, der ohne die Gefahr eines Interessenkonflikts innerhalb der Abwicklungsbehörde behoben werden können muss.

40.      So heißt es in Art. 75 der Richtlinie 2014/59: „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass, wenn die Bewertung gemäß Artikel 74 zu dem Ergebnis führt, dass … dem Einlagensicherungssystem gemäß Artikel 109 Absatz 1 größere Verluste entstanden sind, als sie bei einer Liquidation im Rahmen des regulären Insolvenzverfahrens entstanden wären, … das betreffende Einlagensicherungssystem das Recht auf Auszahlung des Differenzbetrags aus den Finanzierungsmechanismen für die Abwicklung hat.“ In diesem Fall sind die Interessen des Einlagensicherungssystems und der Abwicklungsbehörde einander entgegengesetzt. Daher ist das vom BFG und der polnischen Regierung vorgeschlagene Kriterium, die „anderen Funktionen“, die den organisatorischen Anforderungen unterliegen, auf diejenigen Funktionen zu beschränken, die mit der Abwicklungsfunktion in Konflikt geraten können, in jedem Fall nicht erfüllt.

41.      Die Aufgaben des vorläufigen Verwalters („Verwalter“) werden von dem Organ wahrgenommen, das von der Aufsichtsbehörde gemäß Art. 29 der Richtlinie 2014/59 bestellt wurde. Daher stellt sich die Frage, ob es sich bei diesen Funktionen um die in der Verordnung Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36 vorgesehenen Aufsichtsfunktionen handelt oder ob sie in die Kategorie der „anderen Funktionen“ fallen, auf die Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2014/59 verweist.

42.      Denn dieser Artikel sieht vor, dass die Abwicklungsfunktionen von der Aufsichtsbehörde ausgeübt werden können, d. h., dass eine einzige Behörde sowohl die Abwicklungs- als auch die Aufsichtsfunktionen ausübt. Folglich würden im wörtlichen Sinne „[die] Aufsichtsfunktionen nach der Verordnung [Nr. 575/2013] und der Richtlinie [2013/36]“ sämtlichen Aufsichtsaufgaben entsprechen, die die Aufsichtsbehörde gemäß diesen beiden Texten ausübt.

43.      Die Aufsichtsmaßnahmen und ‑befugnisse der Aufsichtsbehörde werden in den Art. 102 bis 107 der Richtlinie 2013/36 aufgeführt. Allerdings heißt es in Art. 27 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59 über Frühinterventionsmaßnahmen im Vorfeld einer möglichen Abwicklung, dass „die Mitgliedstaaten sicher[stellen], dass die zuständigen Behörden unbeschadet der in Artikel 104 der Richtlinie [2013/36] vorgesehenen Maßnahmen im Bedarfsfall“ bestimmte in diesem Artikel aufgeführte Maßnahmen ergreifen können.

44.      Mithin treten die Frühinterventionsmaßnahmen zu den der Aufsichtsbehörde durch die Richtlinie 2013/36 übertragenen Maßnahmen hinzu.

45.      Auch die Funktionen, die dem vorläufigen Verwalter („Verwalter“) zugewiesen werden können, bedeuten ein zusätzliches Maß an Intervention in die Verwaltung der Bank, da dieser Verwalter entweder ernannt wird, um das Leitungsorgan vorübergehend zu ersetzen oder um vorübergehend mit diesem zusammenzuarbeiten(16).

46.      Diese Funktionen im Zusammenhang mit der Frühintervention und der vorläufigen Verwaltung sind daher eine Besonderheit der Richtlinie 2014/59 und als „andere Funktionen“, nicht aber als aufsichtsrechtliche Funktionen im engeren Sinne anzusehen.

47.      In jedem Fall sind die Garantien für die Unabhängigkeit und die Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten für die Aufsichtsfunktionen und für die anderen Funktionen dieselben.

48.      Die gleichen Überlegungen in Bezug auf die operative Unabhängigkeit und die Vermeidung von Interessenkonflikten hat der Unionsgesetzgeber auch für die Europäische Zentralbank (EZB) angestellt, die neben ihren geldpolitischen Aufgaben auch die Aufgabe der aufsichtsrechtlichen Überwachung wahrnimmt. So sieht Art. 25 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank(17) vor, dass das mit der Aufsichtsfunktion betraute Personal organisatorisch von dem Personal getrennt sein muss, das mit der Wahrnehmung anderer der EZB übertragener Aufgaben befasst ist, und einer von diesem Personal getrennten Berichterstattung unterliegt. Gemäß Art. 25 Abs. 3 erlässt und veröffentlicht die EZB zu diesem Zweck die erforderlichen internen Vorschriften, einschließlich der Regelungen zum Berufsgeheimnis und zum Informationsaustausch zwischen den beiden funktionellen Bereichen.

49.      Die konkrete Umsetzung dieser Grundsätze wird in dem von der EZB im Januar 2024 erstellten Handbuch für die Aufsicht im Einzelnen beschrieben. Beispielsweise finden die Beratungen des EZB-Rates über Fragen der Aufsicht und solche über geldpolitische Fragen zu unterschiedlichen Terminen und in getrennten Sitzungen statt(18). Die Aufsichtsfunktionen werden von sechs besonderen Generaldirektionen wahrgenommen, die jeweils dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums unterstehen, das vom EZB-Rat unabhängig ist und ihm die Entwürfe für aufsichtsrechtliche Entscheidungen vorlegt. Daneben gibt es gemeinsam genutzte Dienststellen (Personal, Informationssysteme, Kommunikation, Haushaltsplanung, Bau, Interne Revision, Rechtsdienste und Statistik), die allen der EZB übertragenen Aufgaben dienen(19).

50.      Diese Art der Organisation entspricht meines Erachtens den gleichlautenden Vorgaben der Richtlinie 2014/59. Denn auch wenn die Kumulierung von Funktionen innerhalb einer Behörde zulässig ist, sollte dies nicht dazu führen, dass ein zweiter Verwaltungsrat oder doppelte gemeinsame Dienststellen verlangt werden. Hingegen müssen die Berichtswege außerhalb dieses Verwaltungsrats getrennt bleiben; auch innerhalb der EZB muss es gemäß der Verordnung Nr. 1024/2013 neben dem EZB-Rat ein Aufsichtsgremium geben(20).

51.      Diese Punkte sollten in dem künftigen Text über die Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen klargestellt werden. Denn im Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2009/138/EG, (EU) 2017/1132 und der Verordnungen (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 648/2012(21), einschließlich seiner jüngsten Fassung(22), finden sich entsprechende Bestimmungen über die Benennung der für Versicherungsunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden und das Bestehen weiterer von diesen Behörden ausgeübter Funktionen. Die verwendeten Konzepte sind die gleichen wie in der Richtlinie 2014/59 und der Verordnung Nr. 1024/2013, d. h. geeignete strukturelle Vorkehrungen zur Vermeidung von Interessenkonflikten zwischen den verschiedenen ausgeübten Funktionen, getrennte Berichtswege sowie operative Unabhängigkeit. Hinzu kommt die Klarstellung, dass eigenes Personal und getrennte Entscheidungsprozesse notwendig sind. Nach dem derzeitigen Entwurf sieht Art. 3 Abs. 4 vor, dass die Berichtswege auf der obersten Ebene einer Organisation, die mehrere Funktionen auf sich vereinigt, zusammenlaufen können, und dass das Personal geteilt werden kann.

52.      Diese Ausführungen können eine nützliche Orientierungshilfe für das vorlegende Gericht sein, das zu beurteilen haben wird, ob die gewählten organisatorischen Vorkehrungen zur Sicherstellung der operativen Unabhängigkeit und zur Vermeidung von Interessenkonflikten zwischen den verschiedenen dem BFG zugewiesenen Funktionen geeignet sind, die in Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2014/59 vorgesehenen Anforderungen zu erfüllen.

53.      Daher schlage ich vor, dem vorlegenden Gericht zu antworten, dass Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2014/59 dahin auszulegen ist, dass die Anforderungen, dass geeignete strukturelle Vorkehrungen zur Sicherstellung der operativen Unabhängigkeit und zur Vermeidung von Interessenkonflikten zwischen den in der Verordnung Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36 vorgesehenen Aufsichtsfunktionen bzw. den anderen Funktionen der betreffenden Behörde und den gemäß der Richtlinie 2014/59 den Abwicklungsbehörden übertragenen Funktionen bestehen müssen – insbesondere eine getrennte Organisationsstruktur und getrennte Berichtswege –, Anwendung finden, wenn die Abwicklungsbehörde die anderen Funktionen des vorläufigen Verwalters gemäß Art. 29 dieser Richtlinie und der Einlagensicherung ausübt.

B.      Zur vierten Vorlagefrage

54.      Diese Frage betrifft im Wesentlichen die Überlegung, ob das Fehlen von geeigneten strukturellen Vorkehrungen durch den Mitgliedstaat zur Vermeidung von Interessenkonflikten und zur Sicherstellung der operativen Unabhängigkeit durch von der Abwicklungsbehörde getroffene organisatorische Lösungen und faktische Maßnahmen behoben werden kann.

55.      Es ist daran zu erinnern, dass gemäß Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 3 der Richtlinie 2014/59 „die Mitgliedstaaten oder die Abwicklungsbehörde alle erforderlichen einschlägigen internen Vorschriften auf diesem Gebiet festzulegen und zu veröffentlichen [haben], einschließlich Vorschriften über das Berufsgeheimnis und den Informationsaustausch zwischen den einzelnen Funktionsbereichen“.

56.      Aus diesem Artikel geht eindeutig hervor, dass die einschlägigen internen Vorschriften nicht nur von den Mitgliedstaaten festgelegt und veröffentlicht werden dürfen, sondern auch von der Abwicklungsbehörde selbst.

57.      Art. 3 Abs. 5 des unter Nr. 51 dieser Schlussanträge zitierten Richtlinienvorschlags sieht – auch in seiner jüngsten Fassung(23) – vor, dass nicht die Mitgliedstaaten, sondern die Abwicklungsbehörden für die Festlegung und Veröffentlichung von Vorschriften zuständig sind, die die operative Unabhängigkeit zwischen den verschiedenen von der Abwicklungsbehörde ausgeübten Funktionen und die Vermeidung von Interessenkonflikten sicherstellen sollen.

58.      Zu diesem Aspekt hat der BFG im Anhang zu seinen Erklärungen gegenüber dem Gerichtshof einige Regelwerke vorgelegt, die sein Verwaltungsrat(24), dessen Vorsitzender(25) bzw. sein Rat(26) erlassen haben. Diese Rechtsakte betreffen unter anderem die Organisationsstruktur und das Organigramm des Präsidiums des BFG, die Aufgabenverteilung zwischen den Mitgliedern des Verwaltungsrats und ihre Aufsichtsbefugnisse über die ihnen unterstellten Referate des BFG, die für die Mitarbeiter des BFG geltenden ethischen Grundsätze sowie die Anweisungen für die Ausübung der Funktionen eines „Verwalters“ durch den BFG.

59.      Es ist daher Aufgabe des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, welche Vorschriften von der Abwicklungsbehörde festgelegt und veröffentlicht wurden. Das vorlegende Gericht kann anhand dieser Texte sachgerecht prüfen, wie die Anforderungen der operativen Unabhängigkeit und der Vermeidung von Interessenkonflikten gemäß Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2014/59 innerhalb des BFG umgesetzt werden.

60.      Hinsichtlich der ebenfalls in Art. 3 geforderten Veröffentlichung dieser Vorschriften hat das vorlegende Gericht zu prüfen, ob diese tatsächlich erfolgt ist bzw. ob eine fehlende Veröffentlichung dieser Vorschriften gegebenenfalls durch die auf der Internetseite des BFG verfügbaren Angaben – insbesondere das Organigramm und die Angaben zu den Zuständigkeiten der einzelnen Mitglieder des Verwaltungsrats sowie der ihnen zugeordneten Dienststellen – ausgeglichen werden kann. Zu beachten ist, dass die Richtlinie 2014/59 keine Sanktion für eine solche fehlende Veröffentlichung vorsieht.

61.      In jedem Fall ist es in Ermangelung einer näheren unionsrechtlichen Verfahrensregelung zur Durchsetzung eines Rechts nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes einzelnen Mitgliedstaats, die Verfahrensmodalitäten zu regeln, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen. Diese Modalitäten dürfen jedoch nicht weniger günstig ausgestaltet sein als die entsprechenden innerstaatlichen Rechtsbehelfe (Äquivalenzgrundsatz), und sie dürfen die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz)(27).

62.      Das vorlegende Gericht muss daher in Ermangelung einer nationalen Vorschrift zur Umsetzung der Richtlinie 2014/59, die eine fehlende Veröffentlichung sanktioniert, sein innerstaatliches Recht heranziehen, um die Konsequenzen eines solchen Fehlens zu beurteilen.

63.      Folglich schlage ich vor, dem vorlegenden Gericht zu antworten, dass Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2014/59 dahin auszulegen ist, dass es in Ermangelung interner, vom Mitgliedstaat festgelegter und veröffentlichter Vorschriften, die geeignet sind, die operative Unabhängigkeit sicherzustellen und Interessenkonflikte zwischen den in der Verordnung Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36 vorgesehenen Aufsichtsfunktionen bzw. den anderen Funktionen der betreffenden Behörde und den gemäß der Richtlinie 2014/59 den Abwicklungsbehörden übertragenen Funktionen zu vermeiden, Sache der Abwicklungsbehörde ist, solche Vorschriften festzulegen und zu veröffentlichen, und Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob diese geeignet sind, die in Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2014/59 genannten Ziele zu erreichen, oder nach seinem nationalen Recht die Konsequenzen zu ziehen, die sich daraus ergeben, dass solche Vorschriften nicht festgelegt oder veröffentlicht wurden.

V.      Ergebnis

64.      Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die dritte und vierte Vorlagefrage des Wojewódzki Sąd Administracyjny w Warszawie (Woiwodschaftsverwaltungsgericht Warschau, Polen) wie folgt zu antworten:

Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

ist wie folgt auszulegen:

–        Die Anforderungen, dass geeignete strukturelle Vorkehrungen zur Sicherstellung der operativen Unabhängigkeit und zur Vermeidung von Interessenkonflikten zwischen den Aufsichtsfunktionen, die in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in der durch die Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 geänderten Fassung und in der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG in der durch die Richtlinie (EU) 2019/878 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 geänderten Fassung vorgesehen sind, bzw. den anderen Funktionen der betreffenden Behörde und den gemäß der Richtlinie 2014/59 den Abwicklungsbehörden übertragenen Funktionen bestehen müssen – insbesondere eine getrennte Organisationsstruktur und getrennte Berichtswege –, finden Anwendung, wenn die Abwicklungsbehörde die anderen Funktionen des vorläufigen Verwalters gemäß Art. 29 dieser Richtlinie und der Einlagensicherung ausübt.

–        In Ermangelung interner, vom Mitgliedstaat festgelegter und veröffentlichter Vorschriften, die geeignet sind, die operative Unabhängigkeit sicherzustellen und Interessenkonflikte zwischen den in der Verordnung Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36, jeweils in ihrer geänderten Fassung, vorgesehenen Aufsichtsfunktionen bzw. den anderen Funktionen der betreffenden Behörde und den gemäß der Richtlinie 2014/59 den Abwicklungsbehörden übertragenen Funktionen zu vermeiden, ist es Sache der Abwicklungsbehörde, solche Vorschriften festzulegen und zu veröffentlichen, und Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob diese geeignet sind, die in Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2014/59 genannten Ziele zu erreichen, oder nach seinem nationalen Recht die Konsequenzen zu ziehen, die sich daraus ergeben, dass solche Vorschriften nicht festgelegt oder veröffentlicht wurden.


1      Originalsprache: Französisch.


2      Im Folgenden: Charta.


3      ABl. 2014, L 173, S. 190.


4      ABl. 2013, L 176, S. 1.


5      ABl. 2019, L 314, S. 1, im Folgenden: Verordnung Nr. 575/2013.


6      Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. 2013, L 176, S. 338) in der durch die Richtlinie (EU) 2019/878 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 (ABl. 2019, L 150, S. 253) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 2013/36).


7      Dz. U. 1997, Nr. 140, Pos. 939.


8      Ich weise darauf hin, dass im polnischen Recht der Begriff „kurator“ verwendet wird, im Gegensatz zu dem in der Richtlinie 2014/59 verwendeten Begriff „administrator“.


9      Dz. U. 2016, Pos. 996.


10      Siehe Fn. 8 der vorliegenden Schlussanträge.


11      Das vorlegende Gericht gibt an, dass zum Zeitpunkt des Erlasses seiner Vorlageentscheidung mehr als 7 000 Klagen gegen die Entscheidung vom 29. September 2022 bei ihm eingegangen seien, was der durchschnittlichen Zahl an Klagen entspreche, die bei der zuständigen Abteilung dieses Gerichts innerhalb von mehr als zwei Jahren eingingen.


12      Vgl. Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2014/59.


13      Vgl. Art. 39 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2014/59.


14      Vgl. Erwägungsgründe 3 und 4 der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. 2014, L 173, S. 149) sowie Erwägungsgründe 3 und 11 der Richtlinie 2014/59.


15      Vgl. Art. 11 der Richtlinie 2014/49 und Art. 109 der Richtlinie 2014/59.


16      Vgl. Art. 29 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59.


17      ABl. 2013, L 287, S. 63.


18      Dies ist eine zusätzliche Bedingung in Art. 25 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1024/2013.


19      Vgl. S. 7 bis 9 dieses Handbuchs.


20      Vgl. Art. 26 der Verordnung Nr. 1024/2013.


21      COM(2021) 582 final.


22      Vgl. Informationsvermerk des Generalsekretariats des Rates an die Delegationen vom 25. Januar 2024 zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2009/138/EG, (EU) 2017/1132 und der Verordnungen (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 648/2012 – Schreiben an die Vorsitzende des Ausschusses für Wirtschaft und Währung des Europäischen Parlaments (Dok. 5805/24).


23      Siehe Fn. 22 der vorliegenden Schlussanträge.


24      Vgl. Beschluss Nr. 273/BZ/2022 des Verwaltungsrats des BFG vom 28. Juli 2022 über die Festlegung der organisatorischen Vorschriften des Präsidiums des BFG sowie Entschließung Nr. 124/DAW/2021 des Verwaltungsrats des BFG vom 1. Juli 2021 über Anweisungen für die Ausübung der Funktion des Verwalters durch den BFG.


25      Vgl. Beschluss Nr. 13/BZ/2022 des Vorsitzenden des Verwaltungsrats des BFG vom 28. Juli 2022 über die Aufgabenverteilung zwischen den Mitgliedern des Verwaltungsrats des BFG und den Umfang der von den Mitgliedern des Verwaltungsrats ausgeübten Aufsicht über die Organisationseinheiten des Präsidiums des BFG, Beschluss Nr. 14/BZ/2022 des Vorsitzenden des Verwaltungsrats des BFG vom 28. Juli 2022 über die Festlegung des Organigramms des Präsidiums des BFG sowie Beschluss Nr. 7/BRZ/2022 des Vorsitzenden des Verwaltungsrats des BFG vom 17. Februar 2022 über die ethischen Grundsätze für die Mitarbeiter des BFG.


26      Vgl. Entschließung Nr. 36/2022 des Rates des BFG vom 27. Juli 2022 über die Geschäftsordnung des Verwaltungsrats des BFG.


27      Vgl. Urteil vom 20. September 2018, Rudigier (C‑518/17, EU:C:2018:757, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung). Vgl. ebenfalls Urteil vom 14. Januar 2010, Kyrian (C‑233/08, EU:C:2010:11, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).