Language of document : ECLI:EU:C:2024:520

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

18. Juni 2024(*)

„Rechtsmittel – Wirtschafts- und Währungspolitik – Bankenunion – Verordnung (EU) Nr. 806/2014 – Einheitlicher Abwicklungsmechanismus – Bei Ausfall oder wahrscheinlichem Ausfall eines Unternehmens anwendbares Abwicklungsverfahren – Art. 18 Abs. 7 – Festlegung eines Abwicklungskonzepts durch den Einheitlichen Abwicklungsausschuss – Billigung dieses Konzepts durch die Europäische Kommission – Art. 86 Abs. 2 – Handlung, die Gegenstand einer Klage sein kann – Nichtigkeitsklage – Zulässigkeit“

In der Rechtssache C‑551/22 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 17. August 2022,

Europäische Kommission, vertreten durch L. Flynn, P. Němečková, A. Nijenhuis, A. Steiblytė und D. Triantafyllou als Bevollmächtigte,

Rechtsmittelführerin,

andere Parteien des Verfahrens:

Fundación Tatiana Pérez de Guzmán el Bueno mit Sitz in Madrid (Spanien),

Stiftung für Forschung und Lehre (SFL) mit Sitz in Zürich (Schweiz),

vertreten durch R. Pelayo Jiménez und R. Pelayo Torrent, Abogados,

Klägerinnen im ersten Rechtszug,

Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB), vertreten durch H. Ehlers, M. S. Fernández Rupérez, A. R. Lapresta Bienz und J. M. Rius Riu als Bevollmächtigte im Beistand von F. B. Fernández de Trocóniz Robles, Abogado, sowie der Rechtsanwälte B. Meyring und S. Schelo,

Beklagter im ersten Rechtszug,

Königreich Spanien,

Europäisches Parlament, vertreten durch J. Etienne, P. López‑Carceller, M. Menegatti, L. Stefani und L. Visaggio als Bevollmächtigte,

Rat der Europäischen Union, vertreten durch J. Bauerschmidt, J. Haunold, H. Marcos Fraile und A. Westerhof Löfflerová als Bevollmächtigte,

Banco Santander SA mit Sitz in Santander (Spanien), vertreten durch J. Remón Peñalver, J. M. Rodríguez Cárcamo, A. M. Rodríguez Conde und D. Sarmiento Ramírez-Escudero, Abogados,

Streithelfer im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, des Vizepräsidenten L. Bay Larsen, der Kammerpräsidentin K. Jürimäe, der Kammerpräsidenten C. Lycourgos, E. Regan, T. von Danwitz (Berichterstatter), F. Biltgen und N. Piçarra, der Richter S. Rodin und P. G. Xuereb, der Richterin L. S. Rossi, der Richter N. Jääskinen und N. Wahl, der Richterin I. Ziemele sowie des Richters D. Gratsias,

Generalanwältin: T. Ćapeta,

Kanzler: L. Carrasco Marco, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 2023,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 9. November 2023

folgendes

Urteil

1        Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 1. Juni 2022, Fundación Tatiana Pérez de Guzmán el Bueno und SFL/SRB (T‑481/17, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2022:311), mit dem das Gericht den von der Fundación Tatiana Pérez de Guzmán el Bueno (im Folgenden: Fundación) und der Stiftung für Forschung und Lehre (SFL) gestellten Antrag auf Nichtigerklärung, der sich gegen den Beschluss SRB/EES/2017/08 der Präsidiumssitzung des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) vom 7. Juni 2017 über die Festlegung eines Abwicklungskonzepts für die Banco Popular Español SA (im Folgenden: streitiges Abwicklungskonzept) richtete, zurückgewiesen hat.

 Rechtlicher Rahmen

 Verordnung (EU) Nr. 1024/2013

2        Art. 6 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. 2013, L 287, S. 63) bestimmt:

„(4)      In Bezug auf die Aufgaben nach Artikel 4 – mit Ausnahme von Absatz 1 Buchstaben a und c – haben die [Europäische Zentralbank (EZB)] die Zuständigkeiten gemäß Absatz 5 dieses Artikels und die nationalen zuständigen Behörden die Zuständigkeiten gemäß Absatz 6 dieses Artikels … für die Beaufsichtigung folgender Kreditinstitute, Finanzholdinggesellschaften oder gemischter Finanzholdinggesellschaften oder in teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Zweigstellen von in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Kreditinstituten:

–        auf konsolidierter Basis weniger bedeutende Institute, Gruppen oder Zweigstellen, wenn die oberste Konsolidierungsebene in den teilnehmenden Mitgliedstaaten liegt, oder einzeln im speziellen Fall von in teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Zweigstellen von in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Kreditinstituten. Die Bedeutung wird anhand folgender Kriterien bestimmt:

i)      Größe[,]

ii)      Relevanz für die Wirtschaft der [Europäischen] Union oder eines teilnehmenden Mitgliedstaats[,]

iii)      Bedeutung der grenzüberschreitenden Tätigkeiten.

Sofern nicht durch besondere Umstände, die in der Methodik zu benennen sind, gerechtfertigt, gilt in Bezug auf Unterabsatz 1 ein Kreditinstitut, eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft nicht als weniger bedeutend, wenn eine der folgende[n] Bedingungen erfüllt ist:

i)      [D]er Gesamtwert der Aktiva übersteigt 30 Mrd. E[uro],

ii)      das Verhältnis der gesamten Aktiva zum [Bruttoinlandsprodukt (BIP)] des teilnehmenden Mitgliedstaats der Niederlassung übersteigt 20 %, es sei denn, der Gesamtwert der Aktiva liegt unter 5 Mrd. E[uro],

iii)      nach der Anzeige der nationalen zuständigen Behörde, dass sie ein solches Institut als bedeutend für die betreffende Volkswirtschaft betrachtet, fasst die EZB nach einer umfassenden Bewertung, einschließlich einer Bilanzbewertung, des betreffenden Kreditinstituts ihrerseits einen Beschluss, der diese Bedeutung bestätigt.

Die EZB kann ein Institut auch von sich aus als bedeutend betrachten, wenn es Tochterbanken in mehr als einem teilnehmenden Mitgliedstaat errichtet hat und seine grenzüberschreitenden Aktiva oder Passiva einen wesentlichen Teil seiner gesamten Aktiva oder Passiva darstellen, vorbehaltlich der nach der Methodik festgelegten Bedingungen.

(5)      In Bezug auf die in Absatz 4 genannten Kreditinstitute und innerhalb des in Absatz 7 festgelegten Rahmenwerks

b)      kann die EZB jederzeit von sich aus, wenn dies für die Sicherstellung der kohärenten Anwendung hoher Aufsichtsstandards erforderlich ist, nach Konsultation der nationalen zuständigen Behörden oder auf Ersuchen einer nationalen zuständigen Behörde beschließen, sämtliche einschlägigen Befugnisse in Bezug auf ein oder mehrere in Absatz 4 genannte Kreditinstitute unmittelbar selbst auszuüben …

…“

 SRM-Verordnung

3        In den Erwägungsgründen 24, 26, 62, 90 und 120 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 225, S. 1, berichtigt in ABl. 2015, L 101, S. 62, im Folgenden: SRM-Verordnung) heißt es:

„(24)      Da nur Organe der Union die Abwicklungspolitik der Union festlegen dürfen und da bei der Festlegung jedes spezifischen Abwicklungskonzepts ein Ermessensspielraum verbleibt, ist es notwendig, für die angemessene Einbeziehung des Rates [der Europäischen Union] und der Kommission als Organe zu sorgen, die gemäß Artikel 291 [des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)] Durchführungsbefugnisse ausüben dürfen. Die Bewertung der Aspekte von durch den Ausschuss gefassten Abwicklungsbeschlüssen, bei denen ein Ermessensspielraum besteht, sollte durch die Kommission erfolgen. Wegen der beträchtlichen Auswirkungen der Abwicklungsbeschlüsse auf die finanzielle Stabilität der Mitgliedstaaten und der Union als solche sowie auf die Haushaltshoheit der Mitgliedstaaten, ist es wichtig, dass dem Rat Durchführungsbefugnisse zum Erlass bestimmter Beschlüsse im Zusammenhang mit der Abwicklung übertragen werden. Deshalb sollte es dem Rat obliegen, auf Vorschlag der Kommission eine wirksame Kontrolle über die durch den Ausschuss vorgenommene Bewertung der Frage auszuüben, ob ein öffentliches Interesse besteht, und etwaige erhebliche Änderungen an dem Betrag aus dem Fonds zu bewerten, der im Rahmen einer konkreten Abwicklungsmaßnahme in Anspruch genommen werden soll. Darüber hinaus sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um weitere Kriterien und Bedingungen festzulegen, die vom Ausschuss bei der Ausübung seiner verschiedenen Befugnisse zu berücksichtigen sind. Diese Übertragung von Abwicklungsaufgaben sollte in keiner Weise das Funktionieren des Binnenmarktes für Finanzdienstleistungen behindern. Die [Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA)] sollte deshalb ihre Rolle behalten und weiterhin ihre bestehenden Befugnisse und Aufgaben wahrnehmen. Sie sollte die kohärente Anwendung der für alle Mitgliedstaaten geltenden Rechtsvorschriften der Union weiterentwickeln und einen Beitrag dazu leisten sowie für eine stärkere Konvergenz der Abwicklungsverfahren in der Union als Ganzes sorgen.

(26)      Die EZB in ihrer Rolle als Aufsichtsbehörde innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus [SSM] und der Ausschuss sollten in der Lage sein zu bewerten, ob ein Kreditinstitut ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt und ob nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht besteht, dass der Ausfall des Instituts innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch alternative Maßnahmen des privaten Sektors oder der Aufsichtsbehörden abgewendet werden kann. Wenn der Ausschuss der Auffassung ist, dass alle Kriterien im Zusammenhang mit der Einleitung von Abwicklungen erfüllt sind, sollte er das Abwicklungskonzept festlegen. Das Verfahren im Zusammenhang mit der Festlegung des Abwicklungskonzepts, an dem die Kommission und der Rat beteiligt sind, stärkt die notwendige operative Unabhängigkeit des Ausschusses, ohne den Grundsatz der Übertragung von Befugnissen auf Einrichtungen entsprechend der Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden ‚Gerichtshof‘) anzutasten. Deshalb ist in dieser Verordnung vorgesehen, dass das vom Ausschuss angenommene Abwicklungskonzept nur in Kraft tritt, wenn innerhalb einer Frist von 24 Stunden nach Annahme des Konzepts durch den Ausschuss weder der Rat noch die Kommission Einwände erhoben haben oder wenn das Abwicklungskonzept durch die Kommission gebilligt wurde. Die Gründe, die es dem Rat gestatten, auf Vorschlag der Kommission Einwände gegen das Abwicklungskonzept des Ausschusses zu erheben, sollten strikt auf das Vorliegen eines öffentlichen Interesses und auf erhebliche Änderungen des Betrags der Inanspruchnahme des Fonds, wie er vom Ausschuss vorgeschlagen wurde, durch die Kommission beschränkt sein.

Eine Änderung des Betrags aus dem Fonds um 5 % oder mehr im Vergleich zu dem ursprünglichen Vorschlag des Ausschusses sollte als erheblich gelten. Der Rat sollte den Vorschlag der Kommission billigen oder ablehnen, ohne ihn zu ändern. Als Beobachterin in den Sitzungen des Ausschusses sollte sich die Kommission laufend vergewissern, dass das vom Ausschuss festgelegte Abwicklungskonzept in jeder Hinsicht im Einklang mit dieser Verordnung steht, für ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Zielen und Interessen, um die es geht, sorgt, dem öffentlichen Interesse Rechnung trägt und dass die Integrität des Binnenmarkts gewahrt ist. Da die Abwicklungsmaßnahme einen sehr zügigen Beschlussfassungsprozess erfordert, sollten der Rat und die Kommission eng zusammenarbeiten, und der Rat sollte die bereits durch die Kommission geleisteten vorbereitenden Arbeiten nicht erneut durchführen. Der Ausschuss sollte den nationalen Abwicklungsbehörden, die alle für die Umsetzung des Abwicklungskonzepts notwendigen Maßnahmen ergreifen sollten, Anweisungen erteilen.

(62)      Der Eingriff in die Eigentumsrechte sollte nicht unverhältnismäßig sein. Folglich sollten die betroffenen Anteilseigner und Gläubiger keine größeren Verluste tragen als sie hätten tragen müssen, wenn das Unternehmen zum Zeitpunkt des Abwicklungsbeschlusses liquidiert worden wäre. Für den Fall eines Teiltransfers von Vermögenswerten eines in Abwicklung befindlichen Instituts auf einen privaten Käufer oder ein Brückeninstitut sollte der verbleibende Teil des in Abwicklung befindlichen Instituts nach dem regulären Insolvenzverfahren liquidiert werden. Zum Schutz der Anteilseigner und Gläubiger des Unternehmens während des Liquidationsverfahrens sollten diese befugt sein, Zahlungen aufgrund ihrer Forderungen in einer Höhe zu verlangen, die den Betrag nicht unterschreiten, den sie Schätzungen zufolge im Fall eines regulären Insolvenzverfahrens für das Unternehmen insgesamt zurückerhalten hätten.

(90)      Bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente und der Ausübung der Abwicklungsbefugnisse sollte der Ausschuss die nationalen Abwicklungsbehörden anweisen sicherzustellen, dass Vertreter der Beschäftigten der betroffenen Unternehmen unterrichtet und gegebenenfalls angehört werden, wie es in der Richtlinie 2014/59/EU [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2014, L 173, S. 190)] vorgesehen ist.

(120)      Im einheitlichen Abwicklungsmechanismus [SRM] sind der Ausschuss, der Rat, die Kommission und die Abwicklungsbehörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten vertreten. Für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Beschlüsse des Ausschusses, des Rates und der Kommission ist der Gerichtshof gemäß Artikel 263 AEUV zuständig; dies gilt auch für die Bestimmung ihrer außervertraglichen Haftung. Außerdem ist der Gerichtshof gemäß Artikel 267 AEUV für Vorabentscheidungen auf Antrag nationaler Gerichte über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union zuständig. Für die Prüfung der Rechtmäßigkeit von Beschlüssen, die von den Abwicklungsbehörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten in Ausübung ihrer durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse gefasst werden, sowie für die Bestimmung ihrer außervertraglichen Haftung sollten nationale Gerichte im Einklang mit ihrem nationalen Recht zuständig sein.“

4        Art. 1 („Gegenstand“) der SRM-Verordnung bestimmt:

„Diese Verordnung legt einheitliche Vorschriften und ein einheitliches Verfahren für die Abwicklung von Unternehmen gemäß Artikel 2 fest, die in den in Artikel 4 genannten teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassen sind.

Diese einheitlichen Vorschriften und dieses einheitliche Verfahren werden von dem gemäß Artikel 42 errichteten Einheitliche[n] Abwicklungsausschuss (im Folgenden ‚Ausschuss‘) in Zusammenarbeit mit dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Abwicklungsbehörden im Rahmen des mit dieser Verordnung geschaffenen einheitlichen Abwicklungsmechanismus angewandt. Der einheitliche Abwicklungsmechanismus wird durch einen einheitlichen Abwicklungsfonds (im Folgenden ‚Fonds‘) unterstützt.

…“

5        Art. 2 („Anwendungsbereich“) der Verordnung sieht vor:

„Diese Verordnung gilt für folgende Unternehmen:

a)      in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassene Kreditinstitute,

b)      Mutterunternehmen, einschließlich Finanzholdinggesellschaften und gemischter Finanzholdinggesellschaften, die in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen sind, wenn sie gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung [Nr. 1024/2013] auf konsolidierter Basis von der EZB beaufsichtigt werden,

…“

6        Art. 7 („Aufteilung der Aufgaben innerhalb des einheitlichen Abwicklungsmechanismus“) Abs. 1 und 2 der SRM-Verordnung bestimmt:

„(1)      Der Ausschuss ist dafür verantwortlich, dass der einheitliche Abwicklungsmechanismus wirkungsvoll und einheitlich funktioniert.

(2)      Der Ausschuss ist vorbehaltlich des Artikels 31 Absatz 1 zuständig für die Erstellung der Abwicklungspläne und alle Beschlüsse im Zusammenhang mit einer Abwicklung:

a)      der Unternehmen im Sinne des Artikels 2, die nicht Teil einer Gruppe sind, und von Gruppen,

i)      die im Einklang mit Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung [Nr. 1024/2013] als bedeutend gelten oder

ii)      in Bezug auf welche die EZB gemäß Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung [Nr. 1024/2013] beschlossen hat, sämtliche einschlägigen Befugnisse unmittelbar auszuüben, und

b)      anderer grenzüberschreitender Gruppen.“

7        Art. 14 („Abwicklungsziele“) der SRM-Verordnung lautet:

„(1)      Werden der Ausschuss, der Rat, die Kommission und gegebenenfalls die nationalen Abwicklungsbehörden im Rahmen des in Artikel 18 genannten Abwicklungsverfahrens tätig, tragen sie dabei in Bezug auf ihre jeweiligen Zuständigkeiten den Abwicklungszielen Rechnung und wählen die Abwicklungsinstrumente und die Abwicklungsbefugnisse aus, mit denen sich ihrer Ansicht [die] nach den Umständen des Einzelfalls relevanten Abwicklungsziele am besten erreichen lassen.

(2)      Abwicklungsziele im Sinne des Absatzes 1 sind Folgende:

a)      die Sicherstellung der Kontinuität kritischer Funktionen;

b)      die Vermeidung erheblicher negativer Auswirkungen auf die Finanzstabilität, vor allem durch die Verhinderung einer Ansteckung, beispielsweise von Marktinfrastrukturen, und durch die Erhaltung der Marktdisziplin;

c)      der Schutz öffentlicher Mittel durch geringere Inanspruchnahme außerordentlicher finanzieller Unterstützung aus öffentlichen Mitteln;

d)      der Schutz der unter die Richtlinie 2014/49/EU [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. 2014, L 173, S. 149)] fallenden Einleger und der unter die Richtlinie 97/9/EG [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (ABl. 1997, L 84, S. 22)] fallenden Anleger;

e)      der Schutz der Gelder und Vermögenswerte der Kunden.

Der Ausschuss, der Rat, die Kommission und gegebenenfalls die nationale Abwicklungsbehörde müssen bei der Verfolgung der in Unterabsatz 1 genannten Ziele bemüht sein, die Kosten der Abwicklung möglichst gering zu halten und die Vernichtung von Werten zu vermeiden, wenn sie nicht zur Verwirklichung der Abwicklungsziele erforderlich ist.

(3)      Vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen dieser Verordnung sind die Abwicklungsziele gleichrangig und entsprechend der Art und den Umständen des jeweiligen Falls in angemessener Weise abzuwägen.“

8        Nach Art. 15 Abs. 1 der Verordnung treffen der Ausschuss, der Rat und die Kommission sowie gegebenenfalls die nationalen Abwicklungsbehörden, wenn sie im Rahmen des in Art. 18 genannten Abwicklungsverfahrens tätig werden, „alle geeigneten Maßnahmen“, damit die Abwicklung im Einklang mit den durch die Verordnung festgelegten Grundsätzen erfolgt.

9        Art. 18 („Abwicklungsverfahren“) der SRM-Verordnung sieht vor:

„(1)      Der Ausschuss legt nur dann ein Abwicklungskonzept gemäß Absatz 5 in Bezug auf Unternehmen und Gruppen nach Artikel 7 Absatz 2 und auf Unternehmen und Gruppen nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b und Absatz 5, sofern die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Absätze erfüllt sind, fest, wenn er in seiner Präsidiumssitzung bei Erhalt einer Mitteilung gemäß Unterabsatz 4 oder von sich aus zu der Einschätzung gelangt, dass folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)      Das Unternehmen fällt aus oder fällt wahrscheinlich aus.

b)      Bei Berücksichtigung zeitlicher Zwänge und anderer relevanter Umstände besteht nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht, dass der Ausfall des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch alternative Maßnahmen des privaten Sektors, einschließlich Maßnahmen durch ein institutsbezogenes Sicherungssystem, oder Maßnahmen der Aufsichtsbehörden (einschließlich Frühinterventionsmaßnahmen oder Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten gemäß Artikel 21), die in Bezug auf das Unternehmen getroffen werden, abgewendet werden kann.

c)      Eine Abwicklungsmaßnahme ist gemäß Absatz 5 im öffentlichen Interesse erforderlich.

Eine Bewertung der Voraussetzung nach Unterabsatz 1 Buchstabe a erfolgt durch die EZB nach Anhörung des Ausschusses. Der Ausschuss darf in seiner Präsidiumssitzung eine solche Bewertung erst nach Unterrichtung der EZB über seine Absicht und nur dann vornehmen, wenn die EZB innerhalb von drei Kalendertagen nach Eingang der Unterrichtung die genannte Bewertung nicht vornimmt. Die EZB stellt dem Ausschuss unverzüglich alle einschlägigen Informationen zur Verfügung, die er als Grundlage für seine Bewertung anfordert.

Gelangt die EZB zu der Einschätzung, dass die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Voraussetzung in Bezug auf ein Institut oder eine Gruppe im Sinne des Unterabsatzes 1 erfüllt ist, teilt sie diese Einschätzung umgehend der Kommission und dem Ausschuss mit.

Die Bewertung der in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Voraussetzung erfolgt durch den Ausschuss in seiner Präsidiumssitzung oder gegebenenfalls durch die nationalen Abwicklungsbehörden in enger Zusammenarbeit mit der EZB. Die EZB kann auch den Ausschuss oder die betroffenen nationalen Abwicklungsbehörden davon unterrichten, dass sie der Auffassung ist, dass die Voraussetzung nach Buchstabe b erfüllt ist.

(2)      Unbeschadet der Fälle, in denen die EZB beschlossen hat, die Aufsichtsaufgaben in Bezug auf Kreditinstitute durch die EZB nach Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung [Nr. 1024/2013] unmittelbar wahrzunehmen[,] teilt der Ausschuss im Fall des Empfangs einer Unterrichtung nach Absatz 1, oder wenn der Ausschuss beabsichtigt, eine Bewertung nach Absatz 1 aus eigener Initiative in Bezug auf ein Unternehmen oder eine Gruppe nach Artikel 7 Absatz 3 vorzunehmen, seine Bewertung der EZB unverzüglich mit.

(4)      Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a ist das Unternehmen als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend zu betrachten, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

(5)      Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c dieses Artikels ist eine Abwicklungsmaßnahme als im öffentlichen Interesse liegend zu betrachten, wenn sie für das Erreichen eines oder mehrerer der in Artikel 14 genannten Abwicklungsziele notwendig und mit Blick auf diese Ziele verhältnismäßig ist und wenn dies bei einer Liquidation des Unternehmens im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens nicht im selben Umfang der Fall wäre.

(6)      Sind die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt, legt der Ausschuss ein Abwicklungskonzept fest. Durch das Abwicklungskonzept

a)      wird das Unternehmen abgewickelt;

b)      wird bestimmt, die in Artikel 22 Absatz 2 genannten Abwicklungsinstrumente auf das in Abwicklung befindliche Institut anzuwenden, insbesondere etwaige Ausnahmen von der Anwendung des Bail-in gemäß Artikel 27 Absätze 5 und 14;

c)      wird die Inanspruchnahme des Fonds zur Unterstützung der Abwicklungsmaßnahme gemäß Artikel 76 und gemäß einem Beschluss bestimmt, den die Kommission gemäß Artikel 19 gefasst hat.

(7)      Unmittelbar nach der Festlegung des Abwicklungskonzepts übermittelt der Ausschuss es der Kommission.

Innerhalb von 24 Stunden ab Übermittlung des Abwicklungskonzepts durch den Ausschuss hat die Kommission das Abwicklungskonzept entweder zu billigen oder in den Fällen, die nicht unter Unterabsatz 3 dieses Absatzes fallen, hinsichtlich der Aspekte des Abwicklungskonzepts, bei denen ein Ermessensspielraum besteht, Einwände zu erheben.

Innerhalb von 12 Stunden nach Übermittlung des Abwicklungskonzepts durch den Ausschuss kann die Kommission dem Rat vorschlagen,

a)      gegen das Abwicklungskonzept Einwände mit der Begründung zu erheben, dass das vom Ausschuss angenommene Abwicklungskonzept nicht das Kriterium des öffentlichen Interesses nach Absatz 1 Buchstabe c erfüllt,

b)      eine erhebliche Änderung des Betrags des Fonds, der im Abwicklungskonzept des Ausschusses vorgesehen ist, zu billigen oder Einwände zu erheben.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 3 handelt der Rat mit einfacher Mehrheit.

Das Abwicklungskonzept kann nur in Kraft treten, wenn weder der Rat noch die Kommission innerhalb von 24 Stunden nach seiner Übermittlung durch den Ausschuss Einwände erheben.

Der Rat bzw. die Kommission haben die Gründe für die Ausübung ihres Rechts, Einwände zu erheben, anzugeben.

Wenn der Rat innerhalb von 24 Stunden ab der Übermittlung des Abwicklungskonzepts durch den Ausschuss den Vorschlag der Kommission zur Änderung des Abwicklungskonzepts aus den in Unterabsatz 3 Buchstabe b genannten Gründen gebilligt hat oder wenn die Kommission gemäß Unterabsatz 2 Einwände erhoben hat, ändert der Ausschuss das Abwicklungskonzept innerhalb von acht Stunden nach Maßgabe der angegebenen Gründe.

Wenn in dem vom Ausschuss angenommenen Abwicklungskonzept der Ausschluss bestimmter Verbindlichkeiten unter den außergewöhnlichen Umständen nach Artikel 27 Absatz 5 [vorgesehen] ist und wenn ein solcher Ausschluss einen Beitrag aus dem Fonds oder einer alternativen Finanzierungsquelle erfordert, um die Integrität des Binnenmarktes zu schützen, kann die Kommission den vorgeschlagenen Ausschluss verbieten oder Änderungen verlangen; hierfür gibt sie angemessene Gründe auf der Grundlage der Verletzung der Anforderungen nach Artikel 27 und nach dem von der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 11 der Richtlinie [2014/59] erlassenen delegierten Rechtsakt an.

(8)      Wenn der Rat Einwände dagegen erhebt, ein Institut abzuwickeln, weil das Kriterium des öffentlichen Interesses nach Absatz 1 Buchstabe c nicht erfüllt ist, wird das jeweilige Unternehmen nach dem anwendbaren nationalen Recht geordnet liquidiert.

(9)      Der Ausschuss sorgt dafür, dass die betreffenden nationalen Abwicklungsbehörden die zur Durchführung des Abwicklungskonzepts notwendigen Abwicklungsmaßnahmen einleiten. Das Abwicklungskonzept ist an die betreffenden nationalen Abwicklungsbehörden gerichtet und weist diese an, gemäß Artikel 29 alle zur Umsetzung dieses Konzepts notwendigen Maßnahmen zu ergreifen und zu diesem Zweck Abwicklungsbefugnisse auszuüben. Liegt eine staatliche Beihilfe oder eine Unterstützung aus dem Fonds vor, hält sich der Ausschuss an eine Entscheidung, die die Kommission über diese Beihilfe bzw. Unterstützung getroffen hat.

(10)      Die Kommission ist befugt, sich vom Ausschuss alle Informationen zu beschaffen, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben aufgrund dieser Verordnung für relevant hält. Der Ausschuss ist befugt, sich von jeder Person gemäß Kapitel 5 dieses Titels alle Informationen zu beschaffen, die er zur Vorbereitung einer Abwicklungsmaßnahme und für den dazugehörigen Beschluss benötigt, einschließlich der in den Abwicklungsplänen gelieferten Aktualisierungen und Ergänzungen.“

10      Art. 22 („Allgemeine Grundsätze für Abwicklungsinstrumente“) Abs. 2 und 4 der SRM-Verordnung bestimmt:

„(2)      Bei den Abwicklungsinstrumenten im Sinne des Artikels 18 Absatz 6 Buchstabe b handelt es sich um

a)      das Instrument der Unternehmensveräußerung;

b)      das Instrument des Brückeninstituts;

c)      das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten;

d)      das Bail-in‑Instrument.

(4)      Die Abwicklungsinstrumente werden zur Verwirklichung der in Artikel 14 festgelegten Abwicklungsziele im Einklang mit den Abwicklungsgrundsätzen nach Artikel 15 angewandt. Sie können entweder einzeln oder in einer beliebigen Kombination angewandt werden, mit Ausnahme des Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten, das nur zusammen mit einem anderen Abwicklungsinstrument angewandt werden kann.

…“

11      In Art. 23 („Abwicklungskonzept“) der Verordnung heißt es:

„In dem vom Ausschuss nach Artikel 18 beschlossenen Abwicklungskonzept werden im Einklang mit etwaigen Beschlüssen über staatliche Beihilfen oder Unterstützung aus dem Fonds die Einzelheiten der auf das in Abwicklung befindliche Institut anzuwendenden Abwicklungsinstrumente … sowie die genauen Beträge und Zwecke festgelegt, für die der Fonds verwendet werden soll.

Bei einem Beschluss über ein Abwicklungskonzept berücksichtigen und befolgen der Ausschuss, der Rat und die Kommission den Abwicklungsplan nach Artikel 8, es sei denn, der Ausschuss gelangt unter Berücksichtigung der Sachlage zu der Einschätzung, dass die Abwicklungsziele mit Maßnahmen, die im Abwicklungsplan nicht vorgesehen sind, besser zu erreichen sind.

Im Laufe des Abwicklungsverfahrens kann das Abwicklungskonzept vom Ausschuss in einer den Umständen des Einzelfalls angemessenen Weise geändert und aktualisiert werden. Bei Änderungen und Aktualisierungen kommt das Verfahren gemäß Artikel 18 zur Anwendung.

…“

12      Art. 30 („Verpflichtung zur Zusammenarbeit und Informationsaustausch im einheitlichen Abwicklungsmechanismus“) Abs. 1 und 2 der SRM‑Verordnung bestimmt:

„(1)      Der Ausschuss unterrichtet die Kommission über alle von ihm zur Vorbereitung einer Abwicklung getroffenen Maßnahmen. Die Mitglieder des Rates, die Kommission sowie das Personal des Rates und der Kommission unterliegen hinsichtlich aller Informationen, die der Ausschuss ihnen bereitstellt, der in Artikel 88 festgelegten Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses.

(2)      Bei der Ausübung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten gemäß dieser Verordnung arbeiten der Ausschuss, der Rat, die Kommission, die EZB sowie die nationalen Abwicklungsbehörden und die nationalen zuständigen Behörden eng zusammen, insbesondere bei der Planung einer Abwicklung, bei frühzeitigem Eingreifen und in den einzelnen Phasen der Abwicklung gemäß den Artikeln 8 bis 29. Sie stellen einander alle Informationen bereit, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind.“

13      Art. 43 Abs. 3 der SRM-Verordnung lautet:

„Die Kommission und die EZB benennen je einen Vertreter, der als ständiger Beobachter zur Teilnahme an den Präsidiumssitzungen und Plenarsitzungen berechtigt ist.

Die Vertreter der Kommission und der EZB sind berechtigt, an den Aussprachen teilzunehmen, und haben Zugang zu allen Unterlagen.“

14      Art. 86 („Klagen vor dem Gerichtshof“) der Verordnung sieht vor:

„(1)      Im Einklang mit Artikel 263 AEUV kann vor dem Gerichtshof Klage gegen eine Entscheidung des Beschwerdeausschusses oder – in Fällen, in denen keine Beschwerde beim Beschwerdeausschuss eingereicht werden kann – des Ausschusses erhoben werden.

(2)      Im Einklang mit Artikel 263 AEUV können die Mitgliedstaaten und die Organe der Union sowie jede natürliche oder juristische Person Klage vor dem Gerichtshof gegen Beschlüsse des Ausschusses erheben.

(3)      Fasst der Ausschuss trotz der Verpflichtung, tätig zu werden, keinen Beschluss, so kann vor dem Gerichtshof eine Untätigkeitsklage nach Artikel 265 AEUV erhoben werden.

(4)      Der Ausschuss ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um dem Urteil des Gerichtshofs nachzukommen.“

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

15      Die Vorgeschichte des Rechtsstreits wird in den Rn. 24 bis 80 des angefochtenen Urteils dargestellt. Für die Zwecke des vorliegenden Rechtsmittels lässt sie sich wie folgt zusammenfassen.

16      Die Banco Popular Español SA (im Folgenden: Banco Popular) war ein der unmittelbaren Beaufsichtigung durch die EZB unterliegendes Kreditinstitut.

17      Bei seiner Präsidiumssitzung vom 7. Juni 2017 legte der SRB mit seinem Beschluss SRB/EES/2017/08 auf der Grundlage der SRM-Verordnung das streitige Abwicklungskonzept in Bezug auf Banco Popular fest.

18      Nach Art. 1 dieses Abwicklungskonzepts beschloss der SRB, dass Banco Popular ab dem Abwicklungsdatum abzuwickeln sei, da die in Art. 18 Abs. 1 der Verordnung genannten Voraussetzungen erfüllt seien.

19      Wie sich aus den Art. 2 bis 4 des Abwicklungskonzepts ergibt, war der SRB der Ansicht, erstens falle Banco Popular aus oder wahrscheinlich aus, zweitens gebe es keine anderen Maßnahmen, durch die der Ausfall dieser Bank innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens abgewendet werden könne, und drittens sei eine Abwicklungsmaßnahme in der Form des Instruments der Unternehmensveräußerung der Bank erforderlich, um die Kontinuität ihrer kritischen Funktionen sicherzustellen und erhebliche negative Auswirkungen auf die Finanzstabilität zu vermeiden.

20      Art. 5 Abs. 1 des streitigen Abwicklungskonzepts lautet:

„Das Abwicklungsinstrument für Banco Popular besteht in einer Unternehmensveräußerung gemäß Artikel 24 der [SRM-Verordnung] durch Übertragung der Anteile auf einen Erwerber. Die Herabschreibung und die Umwandlung der Kapitalinstrumente erfolgen unmittelbar vor Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung.“

21      Art. 6 des Abwicklungskonzepts legt die Einzelheiten der Herabschreibung und der Unternehmensveräußerung fest.

22      Außerdem bestimmt Art. 12 Abs. 1 des Abwicklungskonzepts, dass dieses am 7. Juni 2017 um 6.30 Uhr „in Kraft [tritt]“.

23      Am 7. Juni 2017 um 5.13 Uhr wurde das streitige Abwicklungskonzept der Kommission zur Billigung vorgelegt.

24      Am selben Tag um 6.30 Uhr erließ dieses Organ den Beschluss (EU) 2017/1246 zur Billigung des Abwicklungskonzepts für Banco Popular Español S.A. (ABl. 2017, L 178, S. 15) und stellte ihn dem SRB zu. Im vierten Erwägungsgrund des Beschlusses in der am 6. Dezember 2017 berichtigten Fassung (ABl. 2017, L 320, S. 31) heißt es:

„Die Kommission stimmt dem Abwicklungskonzept zu. Sie stimmt insbesondere auch den Argumenten zu, die der Einheitliche Abwicklungsausschuss zur Begründung der Notwendigkeit einer Abwicklung im öffentlichen Interesse nach Artikel 18 Absatz 5 der [SRM-Verordnung] nennt.“

25      Noch am 7. Juni 2017 erließ der Fondo de Reestructuración Ordenada Bancaria (FROB) (Fonds zur geordneten Umstrukturierung von Kreditinstituten, Spanien) gemäß Art. 29 der SRM-Verordnung die erforderlichen Maßnahmen, um das streitige Abwicklungskonzept umzusetzen.

 Klage vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

26      Mit am 2. August 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhoben die Fundación und die SFL, zu jenem Zeitpunkt Anteilseigner von Banco Popular, Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Abwicklungskonzepts.

27      Mit Entscheidungen vom 1. August 2018 bzw. 12. April 2019 wurden zum einen das Königreich Spanien, das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission sowie zum anderen die Banco Santander SA als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des SRB zugelassen.

28      Obwohl der SRB nur beantragte, die Klage in der Sache abzuweisen, und deren Zulässigkeit nicht in Frage stellte, machte die Kommission in ihrem Streithilfeschriftsatz die Unzulässigkeit der Klage geltend. Sie brachte vor, das streitige Abwicklungskonzept sei lediglich eine Zwischenmaßnahme, die keine verbindlichen Rechtswirkungen erzeuge, da sie mit ihrem Beschluss 2017/1246 das Abwicklungskonzept gebilligt, sich zu eigen gemacht und ihm solche Wirkungen verliehen habe.

29      Das Parlament und der Rat machten in ihren Streithilfeschriftsätzen ebenfalls geltend, dass das streitige Abwicklungskonzept selbst keine Rechtswirkungen gegenüber Dritten im Sinne von Art. 263 AEUV erzeuge.

30      Im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Klage wies das Gericht zunächst in Rn. 112 des angefochtenen Urteils darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung der Streithelfer zwar keine eigenständige Unzulässigkeitseinrede erheben könne, so dass das Gericht nicht verpflichtet sei, auf allein vom Streithelfer vorgebrachte Unzulässigkeitsgründe einzugehen. In Rn. 113 dieses Urteils stellte es jedoch fest, dass, da es sich um eine unverzichtbare Prozessvoraussetzung handele, die Zulässigkeit der Klage von Amts wegen zu prüfen sei.

31      Sodann prüfte das Gericht, ob das streitige Abwicklungskonzept als anfechtbare Handlung im Sinne von Art. 263 AEUV angesehen werden könne. Insoweit wies es in den Rn. 114 und 115 des angefochtenen Urteils darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung solche Handlungen unabhängig von ihrer Form alle von den Organen erlassenen Bestimmungen seien, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen sollten, und dass, um festzustellen, ob eine Handlung solche Wirkungen erzeuge, auf ihr Wesen abzustellen sei und diese Wirkungen anhand objektiver Kriterien wie z. B. des Inhalts dieser Handlung zu beurteilen seien, wobei gegebenenfalls der Zusammenhang ihres Erlasses und die Befugnisse des die Handlung vornehmenden Organs zu berücksichtigen seien.

32      Hierzu stellte das Gericht in den Rn. 116 bis 123 des Urteils Folgendes fest:

„116      [Es] ist darauf hinzuweisen, dass der SRB die Befugnisse ausübt, die ihm durch die [SRM-Verordnung] verliehen worden sind, darunter die nach deren Art. 16 Abs. 1, ‚über eine Abwicklungsmaßnahme für ein in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenes Finanzinstitut [zu entscheiden], wenn die in Artikel 18 Absatz 1 festgelegten Voraussetzungen … erfüllt sind‘. Damit hat der Unionsgesetzgeber dem SRB ausdrücklich eine Entscheidungsbefugnis zugewiesen.

117      Ein Beschluss des SRB über eine Abwicklungsmaßnahme ist eine Handlung, die in Kraft treten kann. Gemäß seinem Art. 12 trat das [streitige] Abwicklungskonzept am 7. Juni 2017 um [6.30] Uhr in Kraft.

118      Zudem werden nach Art. 23 Abs. 1 der [SRM-Verordnung] in dem vom SRB nach deren Art. 18 beschlossenen Abwicklungskonzept die Einzelheiten der auf das in Abwicklung befindliche Institut anzuwendenden Abwicklungsinstrumente festgelegt, die von den nationalen Abwicklungsbehörden im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2014/59 so auszuführen sind, wie sie in nationales Recht umgesetzt wurden.

119      Somit ist es nach Art. 9 des [streitigen] Abwicklungskonzepts Sache des FROB, alle zur Durchführung und Umsetzung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Der FROB muss u. a. den Verkauf von Banco Popular gemäß den im [streitigen] Abwicklungskonzept festgelegten Modalitäten durchführen. Art. 10 des [streitigen] Abwicklungskonzepts sieht außerdem vor, dass der SRB die Umsetzung [dieses] Abwicklungskonzepts durch den FROB gemäß Art. 28 der [SRM‑Verordnung] überwacht.

120      Daher ist festzustellen, dass das [streitige] Abwicklungskonzept in Anbetracht seines Inhalts verbindliche Rechtswirkungen entfaltet.

121      Ferner ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 86 Abs. 1 der [SRM‑Verordnung] vor dem Gerichtshof Klage gemäß Art. 263 AEUV gegen eine Entscheidung des Beschwerdeausschusses oder – in Fällen, in denen keine Beschwerde beim Beschwerdeausschuss eingereicht werden kann – des SRB erhoben werden kann. Nach Art. 86 Abs. 2 der [SRM‑Verordnung] können die Mitgliedstaaten und die Organe der Union sowie jede natürliche oder juristische Person vor dem Gerichtshof gemäß Art. 263 AEUV Klage gegen Beschlüsse des SRB erheben.

122      Hierzu hat der Gerichtshof ausgeführt, dass nach Art. 86 Abs. 2 der [SRM-Verordnung] die Mitgliedstaaten und die Organe der Union sowie jede natürliche oder juristische Person vor dem Gerichtshof Klage gemäß Art. 263 AEUV gegen Beschlüsse des SRB erheben können, der allein in dieser Verordnungsbestimmung unter Ausschluss aller anderen Organe, Stellen oder Einrichtungen genannt ist (Urteil vom 6. Mai 2021, ABLV Bank u. a./EZB, C‑551/19 P und C‑552/19 P, EU:C:2021:369, Rn. 56).

123      Wie der Gerichtshof ebenfalls entschieden hat, ist das Abwicklungsverfahren ein komplexes Verwaltungsverfahren, an dem mehrere Behörden mitwirken und bei dem allein das Endergebnis, das dadurch zustande kommt, dass der SRB seine Befugnisse ausübt, Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung gemäß Art. 86 Abs. 2 der [SRM-Verordnung] sein kann (Urteil vom 6. Mai 2021, ABLV Bank u. a./EZB, C‑551/19 P und C‑552/19 P, EU:C:2021:369, Rn. 66).“

33      Auf der Grundlage dieser Erwägungen kam das Gericht in Rn. 124 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis, dass das streitige Abwicklungskonzept eine Handlung sei, die mit einer Nichtigkeitsklage angefochten werden könne.

34      Schließlich stellte das Gericht fest, diese Schlussfolgerung werde durch das Vorbringen des Parlaments, des Rates und der Kommission nicht in Frage gestellt.

35      Hierzu führte es als Erstes in Rn. 127 des angefochtenen Urteils aus, ein Abwicklungskonzept trete zwar nur mit seiner Billigung durch die Kommission in Kraft, dies bedeute jedoch nicht, dass diese Billigung die eigenständigen Rechtswirkungen des Abwicklungskonzepts zugunsten derjenigen des Beschlusses der Kommission entfallen lasse. In den Rn. 128 bis 130 des Urteils stellte das Gericht fest, die Billigung durch die Kommission sei zwar ein notwendiger Schritt für das Inkrafttreten des Abwicklungskonzepts und verleihe diesem eine Rechtswirkung; die Beachtung der für die Befugnisübertragung geltenden Grundsätze, die im Urteil vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde (9/56, im Folgenden: Urteil Meroni/Hohe Behörde, EU:C:1958:7), aufgestellt worden seien, bedinge jedoch nicht, dass nur der von der Kommission erlassene Beschluss rechtliche Wirkungen erzeuge. Es sei erforderlich, dass die Kommission das Abwicklungskonzept hinsichtlich seiner Ermessensaspekte billige, damit es Rechtswirkungen entfalte, wodurch eine „tatsächliche Verlagerung der Verantwortung“ im Sinne der aus letzterem Urteil hervorgehenden Rechtsprechung vermieden werde. Außerdem führte das Gericht in Rn. 132 des angefochtenen Urteils aus, dass die Kommission über eine eigene Zuständigkeit für die Beurteilung der Ermessensaspekte des Abwicklungskonzepts verfüge, sie aber weder befugt sei, die Zuständigkeiten des SRB auszuüben, noch, das Abwicklungskonzept oder dessen rechtliche Wirkungen zu ändern.

36      Als Zweites wies das Gericht das Vorbringen zurück, dass ein Abwicklungskonzept für die Kommission nicht verbindlich sei und eine vorbereitende Handlung darstelle, die nicht nach Art. 263 AEUV anfechtbar sei. Insoweit stellte es in Rn. 137 des angefochtenen Urteils fest, im Rahmen des mit der SRM-Verordnung eingerichteten komplexen Verwaltungsverfahrens könne ein Abwicklungskonzept nicht als eine vorbereitende Handlung angesehen werden, die der Vorbereitung des Beschlusses der Kommission diene. Zwar bewirke nach Art. 18 Abs. 7 der Verordnung die Billigung des Abwicklungskonzepts durch die Kommission dessen Inkrafttreten und könne die Kommission Einwände hinsichtlich der Ermessensaspekte des Abwicklungskonzepts erheben, sie könne aber weder Einwände hinsichtlich seiner rein technischen Aspekte erheben noch diese ändern.

37      Als Drittes führte das Gericht in den Rn. 140 bis 142 des angefochtenen Urteils aus, sowohl aus Art. 86 der SRM-Verordnung als auch aus anderen Bestimmungen dieser Verordnung ergebe sich, dass ein Abwicklungskonzept eine Handlung sei, gegen die ein Rechtsbehelf eingelegt werden könne. Art. 86 betreffe nicht nur eigenständige Beschlüsse des SRB, die keiner Billigung durch die Kommission bedürften, sondern alle Beschlüsse des SRB mit Ausnahme derjenigen, gegen die Beschwerde beim Beschwerdeausschuss eingelegt werden könne. Daher falle ein Abwicklungskonzept definitionsgemäß in die Kategorie von Beschlüssen, die gemäß Art. 86 Gegenstand einer Klage nach Art. 263 AEUV sein könnten.

38      Als Viertes stellte das Gericht in Rn. 147 des angefochtenen Urteils fest, dass die gegenteilige Auslegung mit den Grundsätzen der Rechtssicherheit und des wirksamen gerichtlichen Schutzes unvereinbar sei, da die Klage einer Person, die von einem Abwicklungsbeschluss des SRB betroffen sei, eine nicht ausdrücklich vorgesehene Zulässigkeitsvoraussetzung erfüllen müsste.

39      Schließlich wies das Gericht in Rn. 148 des angefochtenen Urteils das Argument zurück, dass das Abwicklungskonzept nicht für nichtig erklärt werden könne, wenn der Beschluss der Kommission in Kraft bleibe. Insoweit führte es aus, dass, wenn es das Abwicklungskonzept für nichtig erklären würde, der Beschluss der Kommission zu dessen Billigung gegenstandslos würde.

40      Unter diesen Umständen stellte das Gericht in Rn. 149 des angefochtenen Urteils fest, dass das vom SRB festgelegte Abwicklungskonzept nach seiner Billigung durch die Kommission Rechtswirkungen erzeuge und eine Handlung darstelle, die mit einer eigenständigen Nichtigkeitsklage angefochten werden könne, und erklärte in Rn. 150 des Urteils die im vorliegenden Fall erhobene Nichtigkeitsklage deshalb für zulässig.

41      In der Sache wies das Gericht sämtliche geltend gemachten Klagegründe zurück und folglich die Klage als unbegründet ab.

 Anträge der Parteien

42      Die Kommission beantragt,

–        das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit das Gericht die Nichtigkeitsklage für zulässig erklärt hat;

–        die in der Rechtssache T‑481/17 erhobene Nichtigkeitsklage für unzulässig zu erklären und sie folglich insgesamt abzuweisen;

–        den Klägerinnen im ersten Rechtszug die Kosten aufzuerlegen, die der Kommission im Verfahren vor dem Gericht und im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels entstanden sind.

43      Die SFL beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

44      Der SRB beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

45      Das Parlament beantragt im Wesentlichen, dem Rechtsmittel der Kommission stattzugeben und den Klägerinnen im ersten Rechtszug die Kosten aufzuerlegen.

46      Der Rat beantragt für den Fall, dass der Gerichtshof das angefochtene Urteil aufhebt, festzustellen, dass nichts die Rechtmäßigkeit der SRM‑Verordnung und der Richtlinie 2014/59 in Frage stellt.

 Zum Rechtsmittel

47      Zur Stützung ihres Rechtsmittels, das gegen das angefochtene Urteil gerichtet ist, soweit das Gericht mit diesem festgestellt hat, dass das streitige Abwicklungskonzept eine mit einer Klage nach Art. 263 AEUV anfechtbare Handlung darstellt, macht die Kommission drei Rechtsmittelgründe geltend. Mit dem ersten Rechtsmittelgrund wird ein Rechtsfehler bei der Auslegung von Art. 263 Abs. 4 AEUV und Art. 18 Abs. 7 der SRM-Verordnung gerügt. Der zweite Rechtsmittelgrund betrifft einen Rechtsfehler bei der Auslegung von Art. 263 Abs. 4 AEUV und einen Verstoß gegen die Verteidigungsrechte der Kommission. Mit dem dritten Rechtsmittelgrund wird eine widersprüchliche Begründung des angefochtenen Urteils geltend gemacht.

 Zur Zulässigkeit

48      Die SFL macht geltend, das Rechtsmittel sei unzulässig. Sie weist darauf hin, dass die Anträge eines Antrags auf Zulassung zur Streithilfe nur die Unterstützung der Anträge einer Partei zum Gegenstand haben könnten, und folgert daraus, dass die Kommission, die Streithelferin im ersten Rechtszug war, nicht eigenständig eine Einrede der Unzulässigkeit im Rechtsmittelverfahren erheben könne.

49      Die Kommission und das Parlament treten diesem Vorbringen entgegen.

50      Insoweit ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil, dass die Kommission vor dem Gericht die Unzulässigkeit der Klage mit der Begründung geltend gemacht hat, das streitige Abwicklungskonzept stelle keine anfechtbare Handlung dar. Außerdem kann, wie das Gericht im Übrigen in den Rn. 112 und 113 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, ein Streithelfer zwar nicht eigenständig eine Einrede der Unzulässigkeit erheben, die Zulässigkeit der Klage ist aber von Amts wegen zu prüfen, da es sich um eine unverzichtbare Prozessvoraussetzung handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. März 1993, CIRFS u. a./Kommission, C‑313/90, EU:C:1993:111, Rn. 22 und 23). In den Rn. 114 bis 149 des angefochtenen Urteils hat das Gericht eine solche Prüfung der Zulässigkeit der Klage von Amts wegen vorgenommen und am Ende dieser Prüfung die Zulässigkeit der Klage festgestellt, womit es implizit die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückgewiesen hat. Diese Prüfung muss dem Gerichtshof im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels zur Beurteilung vorgelegt werden können.

51      Insoweit führt der Umstand, dass das Gericht mit dem angefochtenen Urteil die Klage als unbegründet abgewiesen hat, nicht zur Unzulässigkeit des vorliegenden Rechtsmittels. Nach ständiger Rechtsprechung ist nämlich ein Rechtsmittel gegen ein Urteil des Gerichts zulässig, soweit das Gericht von Amts wegen oder auf eine von einer Partei gegen die Klage erhobene Einrede der Unzulässigkeit hin die Unzulässigkeit der Klage verneint hat, auch wenn es die Klage mit demselben Urteil als unbegründet abgewiesen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2009, Kommission/Ente per le Ville Vesuviane und Ente per le Ville Vesuviane/Kommission, C‑445/07 P und C‑455/07 P, EU:C:2009:529, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

52      Folglich ist die von der SFL erhobene Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsmittels zurückzuweisen.

 Zur Begründetheit

 Zum ersten Rechtsmittelgrund

–       Vorbringen der Parteien

53      Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht die Kommission, unterstützt durch das Parlament, geltend, das Gericht habe Art. 263 Abs. 4 AEUV und Art. 18 Abs. 7 der SRM-Verordnung fehlerhaft ausgelegt, als es in den Rn. 116 bis 120, 127 und 137 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass das streitige Abwicklungskonzept eine anfechtbare Handlung sei, die verbindliche Rechtswirkungen erzeuge.

54      Zunächst weist die Kommission darauf hin, dass es – um eine „tatsächliche Verlagerung der Verantwortung“ im Sinne der aus dem Urteil Meroni/Hohe Behörde hervorgehenden Rechtsprechung zu vermeiden – sie oder gegebenenfalls der Rat sei, die bzw. der einem Abwicklungskonzept verbindliche Rechtswirkungen verleihe. Indem das Gericht in Rn. 132 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass die Kommission über keinerlei Befugnis zur Änderung eines Abwicklungskonzepts verfüge, habe es die Bestimmungen des Art. 18 Abs. 7 Unterabs. 1, 2 und 7 der SRM-Verordnung verkannt.

55      Ferner widerspreche die Auslegung, wonach das streitige Abwicklungskonzept unabhängig von seiner Billigung durch die Kommission oder gegebenenfalls durch den Rat eigenständige Rechtswirkungen erzeuge, der aus dem Urteil Meroni/Hohe Behörde hervorgehenden Rechtsprechung. Nach dieser Rechtsprechung könnten nämlich Zuständigkeiten, die die Ausübung von Befugnissen mit Ermessensspielraum voraussetzten, nicht auf eigenständige Einheiten übertragen werden, die nicht in den Verträgen vorgesehen seien. Der Erlass verbindlicher Beschlüsse durch solche Einheiten müsse sich generell auf rein technische Fragen beschränken und dürfe die im Basisrechtsakt festgelegten engen Grenzen nicht überschreiten. Aus dem 24. Erwägungsgrund der SRM-Verordnung gehe jedoch hervor, dass diese Rechtsprechung den Unionsgesetzgeber beim Erlass der Verordnung geleitet habe: Mit der Verordnung sei die Kontrolle der Ermessensaspekte eines Abwicklungskonzepts den Organen der Union vorbehalten worden, die über Zuständigkeiten für die Politik im Bereich der Abwicklung von Kreditinstituten verfügten.

56      Außerdem habe das Gericht, indem es in den Rn. 130, 132 und 137 des angefochtenen Urteils ausgeführt habe, dass die Kommission nur bestimmte, für die Billigung eines Abwicklungskonzepts entscheidende Ermessensaspekte zu beurteilen habe, nicht berücksichtigt, dass die Ermessensaspekte untrennbar mit den eher technischen Aspekten verbunden seien. Wenn die Kommission daher Einwände gegen die Ermessensaspekte eines Abwicklungskonzepts erhebe, stelle sie sich gegen dieses Konzept als Ganzes.

57      Mit der SRM-Verordnung sei ein komplexes Verwaltungsverfahren in dem Sinne eingeführt worden, dass gemäß Art. 18 Abs. 7 der Verordnung das Abwicklungsverfahren zu einem Beschluss der Kommission oder gegebenenfalls des Rates führe, mit dem das vorgelegte Abwicklungskonzept gebilligt werde oder Einwände dagegen erhoben würden. Dagegen präjudiziere die Bewertung des SRB nicht das Ergebnis des Verfahrens. Im Rahmen dieses Verfahrens stellten daher nur Maßnahmen, die den Standpunkt der Kommission oder des Rates am Ende des Verfahrens endgültig festlegten, anfechtbare Handlungen dar, nicht aber Zwischenmaßnahmen, die der Vorbereitung des endgültigen Beschlusses dienten.

58      Was schließlich das Vorbringen in den Rn. 122, 124 und 140 des angefochtenen Urteils zum in Art. 86 der SRM-Verordnung vorgesehenen Recht, gegen die Beschlüsse des SRB Klage zu erheben, betrifft, weist die Kommission darauf hin, dass die Bestimmungen der Verordnung das in den Verträgen vorgesehene Rechtsbehelfssystem nicht ändern könnten.

59      Die SFL und der SRB treten diesem Vorbringen entgegen. Sie machen geltend, das Gericht habe zu Recht entschieden, dass das streitige Abwicklungskonzept eine anfechtbare Handlung darstelle, die eigenständige Rechtswirkungen erzeuge.

60      Zunächst weisen sie darauf hin, dass der SRB u. a. nach Art. 7, Art. 18 Abs. 1 und Art. 20 der SRM-Verordnung für die Planung, den Entwurf und die Festlegung des Abwicklungskonzepts zuständig sei. Dagegen beschränke sich nach Art. 18 Abs. 7 der Verordnung in Verbindung mit deren Erwägungsgründen 24 und 26 die Rolle der Kommission und des Rates darauf, sich am Abwicklungsverfahren zu beteiligen und die Ermessensaspekte des Abwicklungskonzepts zu kontrollieren. Hierzu führt die SFL aus, dass das Abwicklungskonzept in Kraft trete, wenn die Kommission oder der Rat innerhalb von 24 Stunden nach dessen Übermittlung keine Einwände erhöben. Außerdem sei es, wenn die Kommission oder der Rat mit dem vom SRB entworfenen Abwicklungskonzept nicht einverstanden seien, Sache des SRB, den endgültigen Beschluss im Einklang mit ihren Vorgaben zu fassen.

61      Der SRB trägt vor, dass Art. 18 Abs. 7 der SRM-Verordnung die rechtliche und politische Verantwortung für die Ermessensaspekte des Abwicklungskonzepts zwar der Kommission oder gegebenenfalls dem Rat vorbehalte, die übrigen Elemente des Abwicklungskonzepts jedoch ausdrücklich dem SRB zuweise. Die Rolle dieser Organe bestehe darin, das Abwicklungskonzept entweder zu billigen oder abzulehnen, keinesfalls aber darin, das Konzept zu entwerfen, auszuarbeiten oder anzuwenden. Der Unionsgesetzgeber habe der spezialisierten Agentur, die der SRB darstelle, die Aufgabe übertragen, die sehr technischen Bewertungen vorzunehmen, die die Festlegung eines Abwicklungskonzepts voraussetze. Der SRB sei sowohl für die Planung, den Entwurf und die Annahme der Abwicklungsmaßnahmen als auch für die Überwachung ihrer Umsetzung durch die nationalen Behörden zuständig. Unter diesen Umständen könne ihm das Recht, ein Abwicklungskonzept zu verteidigen, nicht verweigert werden, da anderenfalls seine Verteidigungsrechte verletzt würden.

62      Sodann machen die SFL und der SRB geltend, dass die Beurteilung, wonach der Beschluss des SRB das Verfahren abschließe und daher im Fall der Abwicklung eines Finanzinstituts als anfechtbare Handlung anzusehen sei, nicht im Widerspruch zu der aus dem Urteil Meroni/Hohe Behörde hervorgehenden Rechtsprechung stehe. Die SRM-Verordnung vermeide nämlich eine „tatsächliche Verlagerung der Verantwortlichkeit“ im Sinne dieser Rechtsprechung, indem sie dafür sorge, dass die Kommission und gegebenenfalls der Rat jeden Ermessensaspekt des Abwicklungsbeschlusses kontrollieren und sogar Einwände dagegen erheben könnten. Nach Ansicht des SRB besteht kein Widerspruch zwischen dem Recht, gegen den SRB als Urheber des Abwicklungskonzepts Klage zu erheben, einerseits und dem Umstand, dass die Kommission und gegebenenfalls der Rat in die Entscheidung über dieses Abwicklungskonzept einbezogen seien, sowie der Tatsache, dass das Abwicklungskonzept nicht in Kraft treten könne, wenn diese Organe Einwände dagegen erhöben, andererseits. Jedenfalls ist der SRB der Auffassung, dass die ihm durch Art. 7 Abs. 2 der SRM-Verordnung übertragene Befugnis, alle Beschlüsse im Zusammenhang mit einer Abwicklung zu fassen, keine Zuständigkeit, die der Vertrag der Kommission zuweise und deren Übertragung die Kommission beschlossen habe, sondern eine vom Unionsgesetzgeber mit dieser Verordnung geschaffene Zuständigkeit darstelle.

63      Schließlich weist die SFL darauf hin, dass die Erwägungsgründe 90 und 120 der SRM-Verordnung sowie deren Art. 7, 20 und 86 auf die Befugnisse des SRB Bezug nähmen und gleichzeitig darauf verwiesen, dass die von ihm erlassenen Beschlüsse Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung vor dem Gerichtshof sein könnten. So sehe Art. 86 Abs. 2 der Verordnung eine solche Überprüfung aller Beschlüsse des SRB vor, die – wie die Beschlüsse zu Abwicklungskonzepten – nicht vor dem Beschwerdeausschuss angefochten werden könnten. Das gegenteilige Vorbringen der Kommission stehe im Widerspruch zu diesen Erwägungsgründen und Artikeln der Verordnung und stelle daher eine Auslegung contra legem dar.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

64      Der erste Rechtsmittelgrund betrifft die Frage, ob das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, als es in den Rn. 116 bis 120, 127, 137, 149 und 150 des angefochtenen Urteils feststellte, dass das streitige Abwicklungskonzept eine anfechtbare Handlung im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV sei.

65      Nach ständiger Rechtsprechung können unabhängig von ihrer Form alle Bestimmungen oder Maßnahmen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen sollen, die geeignet sind, die Interessen einer natürlichen oder juristischen Person durch eine qualifizierte Änderung ihrer Rechtsstellung zu beeinträchtigen, Gegenstand einer Nichtigkeitsklage nach Art. 263 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 AEUV sein. Um festzustellen, ob eine Handlung solche Wirkungen erzeugt und daher Gegenstand einer solchen Klage sein kann, ist auf ihr Wesen abzustellen und sind diese Wirkungen anhand objektiver Kriterien wie z. B. des Inhalts dieser Handlung zu beurteilen, wobei gegebenenfalls der Kontext ihrer Vornahme und die Befugnisse des Organs, der Einrichtung oder der sonstigen Stelle der Union, das bzw. die die Handlung vorgenommen hat, zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. November 1981, IBM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 9, vom 6. Mai 2021, ABLV Bank u. a./EZB, C‑551/19 P und C‑552/19 P, EU:C:2021:369, Rn. 39 und 41, sowie vom 12. Juli 2022, Nord Stream 2/Parlament und Rat, C‑348/20 P, EU:C:2022:548, Rn. 62 bis 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

66      Was als Erstes den Inhalt des streitigen Abwicklungskonzepts anbelangt, so trifft es zwar zu, dass darin zunächst in den Art. 1 bis 4 ausgeführt wird, dass der SRB „beschließt“, Banco Popular abzuwickeln, da die in Art. 18 Abs. 1 der SRM-Verordnung genannten Voraussetzungen erfüllt seien, sodann in den Art. 5 bis 7 die anzuwendenden Abwicklungsinstrumente bestimmt werden und schließlich in den Art. 9 und 10 darauf hingewiesen wird, dass es Sache des FROB sei, alle zur Umsetzung des Beschlusses erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, und dass die Umsetzung durch den SRB überwacht werde.

67      Art. 12 Abs. 1 des streitigen Abwicklungskonzepts sieht jedoch vor, dass dieses am 7. Juni 2017 „[in Kraft] tritt“ und nicht, wie das Gericht in Rn. 117 des angefochtenen Urteils fälschlicherweise festgestellt hat, dass es an diesem Datum „[in Kraft] trat“. Außerdem bestimmt Art. 13 des Konzepts, dass es an den FROB gerichtet ist und nach seiner Billigung durch die Kommission oder den Rat dem FROB mitgeteilt wird.

68      Aus den in der vorstehenden Randnummer genannten Angaben geht hervor, dass das vom SRB mit dem Beschluss SRB/EES/2017/08 seiner Präsidiumssitzung vom 7. Juni 2017 festgelegte streitige Abwicklungskonzept, das die vor dem Gericht angefochtene Handlung in der vorliegenden Rechtssache darstellt, noch nicht gebilligt worden war. Dies wird durch den in den Rn. 77 und 78 des angefochtenen Urteils festgestellten Umstand bestätigt, dass das Abwicklungskonzept nach seiner Festlegung der Kommission am 7. Juni 2017 um 5.13 Uhr zur Billigung mitgeteilt wurde, die am selben Tag um 6.30 Uhr erfolgte. Aus diesen Angaben ergibt sich auch, dass es von seiner Billigung abhing, ob das Konzept in Kraft trat und damit verbindliche Rechtswirkungen erzeugte.

69      Was als Zweites den Kontext der Festlegung des streitigen Abwicklungskonzepts betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass das Konzept – wie aus seiner Präambel hervorgeht – seine Rechtsgrundlage in der SRM-Verordnung, insbesondere ihrem Art. 18, findet. Die mit dieser Verordnung eingeführte Regelung beruht auf der im Wesentlichen in den Erwägungsgründen 24 und 26 der Verordnung dargelegten Feststellung, dass die Ausübung der in der Verordnung vorgesehenen Abwicklungsbefugnisse zur Abwicklungspolitik der Union gehört, die nur die Organe der Union festlegen dürfen, und dass – wegen der beträchtlichen Auswirkungen der Abwicklungsbeschlüsse auf die finanzielle Stabilität der Mitgliedstaaten und der Union als solche sowie auf die Haushaltshoheit der Mitgliedstaaten – bei der Festlegung jedes spezifischen Abwicklungskonzepts ein Ermessensspielraum verbleibt. Aus diesen Erwägungsgründen geht hervor, dass der Unionsgesetzgeber es aus diesen Gründen für erforderlich hielt, eine angemessene Beteiligung des Rates und der Kommission vorzusehen, d. h. eine Beteiligung, die die notwendige operative Unabhängigkeit des SRB stärkt, ohne die im Urteil Meroni/Hohe Behörde aufgestellten und im Urteil vom 22. Januar 2014, Vereinigtes Königreich/Parlament und Rat (C‑270/12, EU:C:2014:18), wieder aufgenommenen Grundsätze der Übertragung von Befugnissen auf Einrichtungen anzutasten.

70      In diesen Urteilen hat der Gerichtshof im Wesentlichen festgestellt, dass sich eine Übertragung von Befugnissen sehr verschieden auswirken kann. Handelt es sich dabei um genau umgrenzte Ausführungsbefugnisse, so unterliegt deren Ausübung einer strengen Kontrolle im Hinblick auf die Beachtung objektiver Tatbestandsmerkmale, die von der übertragenden Behörde festgesetzt werden; „handelt es sich dagegen um Befugnisse, die nach freiem Ermessen auszuüben sind und die einen weiten Ermessensspielraum voraussetzen, so ermöglichen sie, je nach der Art ihrer Ausübung, die Verwirklichung einer ausgesprochenen Wirtschaftspolitik“ (vgl. in diesem Sinne Urteil Meroni/Hohe Behörde, S. 43, 44 und 47, sowie Urteil vom 22. Januar 2014, Vereinigtes Königreich/Parlament und Rat, C‑270/12, EU:C:2014:18, Rn. 41).

71      Die erste Art der Delegation ist nicht geeignet, die Ausübung der übertragenen Befugnisse wesentlich zu beeinflussen, während eine Delegation der zweiten Art eine „tatsächliche Verlagerung der Verantwortung“ mit sich bringt; an die Stelle des Ermessens der übertragenden Behörde tritt dann nämlich das Ermessen derjenigen Stelle, der die Befugnisse übertragen worden sind (Urteil Meroni/Hohe Behörde, S. 44, und Urteil vom 22. Januar 2014, Vereinigtes Königreich/Parlament und Rat, C‑270/12, EU:C:2014:18, Rn. 42). In der Rechtssache, in der das Urteil Meroni/Hohe Behörde ergangen ist, hat der Gerichtshof entschieden, dass die in jener Rechtssache in Rede stehende Übertragung von Befugnissen nicht als mit dem „Vertrag“ vereinbar angesehen werden konnte, da den betreffenden Organen „eine Ermessensfreiheit eingeräumt wurde, die weitreichende Ermessensentscheidungen ermöglicht[e]“, und dabei klargestellt, dass sich die Hohe Behörde allein mit der Möglichkeit, ihre Zustimmung zu den Entscheidungen dieser Organe zu verweigern, keine ausreichenden Befugnisse vorbehalten hatte, um eine solche Verlagerung der Verantwortung zu vermeiden (vgl. in diesem Sinne Urteil Meroni/Hohe Behörde, S. 47).

72      Aus den Erwägungen auf S. 44 des Urteils Meroni/Hohe Behörde ergibt sich, dass die aus diesem Urteil hervorgehende Rechtsprechung auf der Prämisse beruht, dass das für den organisatorischen Aufbau der Union kennzeichnende Gleichgewicht der Gewalten eine durch die Verträge gewährte grundlegende Garantie darstellt, und dass die Übertragung von Befugnissen mit einem weiten Ermessensspielraum diese Garantie verletzen würde, wenn diese Befugnisse anderen Einrichtungen als solchen, die im Vertrag zur Ausübung und Kontrolle dieser Befugnisse im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten vorgesehen sind, anvertraut würden. In Anbetracht der Erwägungen auf den S. 43 und 46 des Urteils bezieht sich der in dieser Rechtsprechung angesprochene weite Ermessensspielraum insbesondere auf grundlegende Fragen des betreffenden politischen Bereichs, die ein weites Ermessen voraussetzen, um verschiedene bisweilen widersprüchliche Ziele miteinander in Einklang zu bringen.

73      Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich insbesondere, dass die Anwendbarkeit der in ihr aufgestellten Grundsätze der Übertragung von Befugnissen auf Einrichtungen nicht vom individuellen oder allgemeinen Charakter der Rechtsakte abhängt, zu deren Erlass die Einrichtungen befugt sind, sondern allein von der Frage, ob sich die Übertragung auf Befugnisse mit einem weiten Ermessensspielraum oder vielmehr auf genau umgrenzte Durchführungsbefugnisse bezieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Januar 2014, Vereinigtes Königreich/Rat und Parlament, C‑270/12, EU:C:2014:18, Rn. 54, 65 und 66).

74      Wie aus den Erwägungsgründen 24 und 26 der SRM-Verordnung hervorgeht, soll die mit der Verordnung eingeführte Regelung die im Urteil Meroni/Hohe Behörde aufgestellten und im Urteil vom 22. Januar 2014, Vereinigtes Königreich/Parlament und Rat (C‑270/12, EU:C:2014:18), wieder aufgenommenen Grundsätze konkretisieren.

75      Es trifft zu, dass der SRB nach Art. 7 Abs. 2 der SRM-Verordnung für alle Beschlüsse im Zusammenhang mit einer Abwicklung u. a. von Finanzinstituten und Gruppen, die als für die Finanzstabilität in der Union bedeutend gelten, sowie anderer grenzüberschreitender Gruppen zuständig ist. Zu diesem Zweck bestimmt Art. 18 Abs. 1 und 6 der SRM-Verordnung, dass der SRB nur dann ein Abwicklungskonzept in Bezug auf diese Unternehmen und Gruppen festlegt, wenn er bei Erhalt einer Mitteilung über die Bewertung der EZB in Bezug auf den Ausfall oder wahrscheinlichen Ausfall des betreffenden Unternehmens oder von sich aus zu der Einschätzung gelangt, dass die in Art. 18 Abs. 1 Buchst. a bis c der Verordnung genannten Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen betreffen den Ausfall oder wahrscheinlichen Ausfall des Unternehmens, das Fehlen alternativer Maßnahmen in Bezug auf die Abwicklung sowie den Umstand, dass die Abwicklungsmaßnahme im öffentlichen Interesse erforderlich ist.

76      Sind diese Voraussetzungen erfüllt, erlässt der SRB auf der Grundlage von Art. 18 Abs. 6 der SRM-Verordnung ein Abwicklungskonzept, durch das das Unternehmen abgewickelt und die Anwendung der in Art. 22 Abs. 2 der Verordnung genannten Abwicklungsinstrumente auf das Unternehmen sowie die Inanspruchnahme des einheitlichen Abwicklungsfonds bestimmt wird. Art. 22 Abs. 4 der Verordnung stellt klar, dass diese Instrumente – mit Ausnahme des Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten – zur Verwirklichung der in Art. 14 der Verordnung festgelegten Abwicklungsziele im Einklang mit den Abwicklungsgrundsätzen nach Art. 15 der Verordnung entweder einzeln oder in einer beliebigen Kombination angewandt werden können.

77      Die in den beiden vorstehenden Randnummern genannten Bestimmungen räumen dem SRB zwar ein weites Ermessen in Bezug auf die Frage ein, ob und mit welchen Mitteln das betreffende Unternehmen abgewickelt werden soll, dieses Ermessen wird allerdings nach Art. 18 Abs. 1 und 4 bis 6 der SRM-Verordnung durch objektive Kriterien und Bedingungen eingegrenzt, die den Spielraum des SRB begrenzen und sowohl die Voraussetzungen als auch die Instrumente der Abwicklung betreffen. Außerdem sieht die Verordnung die Beteiligung der Kommission und des Rates an dem Verfahren vor, das zur Festlegung eines Abwicklungskonzepts führt; dieses muss von der Kommission oder gegebenenfalls vom Rat gebilligt werden, um in Kraft treten zu können.

78      So unterrichtet der SRB nach Art. 30 Abs. 1 und 2 der SRM‑Verordnung die Kommission über alle von ihm zur Vorbereitung einer Abwicklung getroffenen Maßnahmen und tauscht mit der Kommission und dem Rat alle Informationen aus, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Nach Art. 43 Abs. 3 der Verordnung benennt die Kommission einen Vertreter, der als ständiger Beobachter zur Teilnahme an den Präsidiumssitzungen und Plenarsitzungen des SRB sowie an den Aussprachen berechtigt ist und Zugang zu allen Unterlagen hat.

79      Im Übrigen bestimmt Art. 18 Abs. 7 der SRM-Verordnung in seinem Unterabs. 1, dass der SRB angehalten ist, das Abwicklungskonzept unmittelbar nach seiner Festlegung der Kommission zu übermitteln, und in seinen Unterabs. 2 und 3, dass die Kommission innerhalb von 24 Stunden nach der Übermittlung das Abwicklungskonzept entweder zu billigen oder hinsichtlich der Aspekte des Konzepts, bei denen ein Ermessensspielraum besteht – mit Ausnahme derjenigen, die sich auf die Beachtung des Kriteriums des öffentlichen Interesses und den für die Inanspruchnahme des einheitlichen Abwicklungsfonds vorgesehenen Betrag beziehen –, Einwände zu erheben hat. Zu den letztgenannten Ermessensaspekten heißt es in Unterabs. 3, dass die Kommission innerhalb von 12 Stunden nach der Übermittlung dem Rat vorschlagen kann, Einwände zu erheben. Schließlich sieht Art. 18 Abs. 7 Unterabs. 5 der Verordnung vor, dass das Abwicklungskonzept nur in Kraft treten kann, wenn weder der Rat noch die Kommission innerhalb von 24 Stunden nach seiner Übermittlung durch den SRB Einwände erheben.

80      Somit machen die Bestimmungen von Art. 18 Abs. 7 der SRM‑Verordnung das Inkrafttreten des Abwicklungskonzepts von dessen Billigung durch die Kommission abhängig, wenn weder die Kommission noch der Rat Einwände erhoben haben. Billigt die Kommission ein solches Konzept, dann muss sie die ihr durch die Verträge übertragenen Verantwortlichkeiten in vollem Umfang übernehmen.

81      Aus den Rn. 75 bis 80 des vorliegenden Urteils ergibt sich, dass die Bestimmungen von Art. 18 der SRM-Verordnung, auf deren Grundlage das streitige Abwicklungskonzept festgelegt wurde, geeignet sind, eine „Verlagerung der Verantwortung“ im Sinne der aus dem Urteil Meroni/Hohe Behörde hervorgehenden Rechtsprechung zu vermeiden. Denn diese Bestimmungen übertragen dem SRB zwar die Befugnis, zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Festlegung eines Abwicklungskonzepts in dem konkreten Fall erfüllt sind, und die für die Zwecke eines solchen Konzepts erforderlichen Instrumente zu bestimmen, sie übertragen aber der Kommission oder gegebenenfalls dem Rat die Verantwortung für die abschließende Beurteilung der Ermessensaspekte, die zur Politik der Union im Bereich der Abwicklung von Kreditinstituten gehören und die, wie sich aus Art. 14 und den Erwägungsgründen 24, 26 und 62 der SRM-Verordnung ergibt, eine Abwägung unterschiedlicher Ziele und Interessen voraussetzen, nämlich der Wahrung der Finanzstabilität der Union und der Integrität des Binnenmarkts, der Berücksichtigung der Haushaltshoheit der Mitgliedstaaten sowie des Schutzes der Interessen der Anteilseigner und Gläubiger.

82      Was als Drittes die Befugnisse des SRB betrifft, ist festzustellen, dass die vom Gericht in den Rn. 129 und 130 des angefochtenen Urteils vorgenommene Auslegung, wonach ein Abwicklungskonzept unabhängig vom Billigungsbeschluss der Kommission verbindliche Rechtswirkungen erzeugen könne, sowohl die dem SRB durch die SRM-Verordnung verliehenen Befugnisse als auch die aus dem Urteil Meroni/Hohe Behörde hervorgehende Rechtsprechung verkennt.

83      Zwar sehen die Art. 7 und 18 der Verordnung vor, dass der SRB für die Ausarbeitung und Festlegung eines Abwicklungskonzepts zuständig ist, sie verleihen ihm jedoch nicht die Befugnis, einen Rechtsakt mit eigenständigen Rechtswirkungen zu erlassen. Im Rahmen des Abwicklungsverfahrens, wie es sich aus Art. 18 der SRM-Verordnung ergibt, stellt die Billigung durch die Kommission, wie das Gericht in Rn. 128 des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt hat, ein unverzichtbares Element für das Inkrafttreten des Abwicklungskonzepts dar.

84      Diese Billigung ist auch für den Inhalt des in Rede stehenden Abwicklungskonzepts maßgeblich.

85      Zwar erlaubt Art. 18 Abs. 7 der SRM-Verordnung der Kommission, ein solches Konzept zu billigen, ohne Einwände gegen dessen Ermessensaspekte erhoben und ohne dem Rat die Formulierung solcher Einwände vorgeschlagen zu haben, doch erlaubt er der Kommission und dem Rat auch, ihre eigene Beurteilung der Ermessensaspekte an die Stelle der Beurteilung des SRB zu setzen, indem sie Einwände gegen diese Aspekte erheben. In diesem Fall ist der SRB nach Art. 18 Abs. 7 Unterabs. 7 verpflichtet, das Konzept innerhalb von acht Stunden nach Maßgabe der von der Kommission oder dem Rat angegebenen Gründe zu ändern, damit das Konzept in Kraft tritt.

86      Ferner ist darauf hinzuweisen, dass, wie sich aus Art. 18 Abs. 8 der Verordnung ergibt, Einwände des Rates, die darauf gestützt werden, dass das Kriterium des öffentlichen Interesses nicht erfüllt sei, letztlich dazu führen, dass die Abwicklung des betreffenden Unternehmens nach der Verordnung verhindert wird, so dass dieses Unternehmen nach dem anwendbaren nationalen Recht geordnet liquidiert werden muss.

87      In der vorliegenden Rechtssache hat die Kommission das streitige Abwicklungskonzept mit ihrem Beschluss 2017/1246 gebilligt. Wie die Kommission im vierten Erwägungsgrund dieses Beschlusses ausdrücklich ausgeführt hat, hat sie mit der Billigung des Konzepts ihre „Zustimmung“ zu dessen Inhalt sowie zu „den Argumenten …, die der [SRB] zur Begründung der Notwendigkeit einer Abwicklung im öffentlichen Interesse … nennt“, geäußert. Insoweit sind, wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, die Ermessensaspekte eines Abwicklungskonzepts, die sich sowohl auf die Festlegung der Voraussetzungen für eine Abwicklung als auch auf die Bestimmung der Abwicklungsinstrumente beziehen, untrennbar mit den eher technischen Aspekten der Abwicklung verbunden. Entgegen den Ausführungen des Gerichts in Rn. 137 des angefochtenen Urteils kann daher nicht zwischen den Ermessensaspekten und den technischen Aspekten unterschieden werden, um die anfechtbare Handlung im Kontext eines von der Kommission als Ganzes gebilligten Abwicklungskonzepts zu bestimmen.

88      Erst mit dem Billigungsbeschluss der Kommission wurde somit die vom SRB im streitigen Abwicklungskonzept angenommene Abwicklungsmaßnahme endgültig festgelegt und erzeugte sie verbindliche Rechtswirkungen, so dass sich insbesondere in Anbetracht der im Urteil Meroni/Hohe Behörde aufgestellten Grundsätze die Kommission und nicht der SRB vor den Unionsgerichten für die Abwicklungsmaßnahme zu verantworten hat.

89      Aus seinem Inhalt, dem Kontext seiner Festlegung und den Befugnissen des SRB geht somit hervor, dass das streitige Abwicklungskonzept keine verbindlichen Rechtswirkungen erzeugt hat, die die Interessen einer juristischen oder natürlichen Person beeinträchtigen könnten, so dass es keine Handlung darstellt, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage nach Art. 263 Abs. 4 AEUV sein kann.

90      Die Erwägungen des Gerichts in den Rn. 121 bis 123 des angefochtenen Urteils vermögen die vorstehende Beurteilung nicht in Frage zu stellen.

91      Insoweit kann entgegen den Feststellungen des Gerichts in diesen Randnummern aus Art. 86 Abs. 1 und 2 der SRM-Verordnung nicht abgeleitet werden, dass das streitige Abwicklungskonzept Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein konnte. Wie die Kommission ausführt, können die Bestimmungen einer Verordnung das im AEU‑Vertrag vorgesehene Rechtsbehelfssystem nämlich nicht ändern. Außerdem ergibt sich bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmungen der SRM‑Verordnung, dass die Klagen, auf die sie sich beziehen, „[i]m Einklang mit Artikel 263 AEUV“ vor dem Gerichtshof zu erheben sind, was voraussetzt, dass sie die darin enthaltene Voraussetzung in Bezug auf die Anfechtbarkeit der beanstandeten Handlung erfüllen.

92      Zwar hat der Gerichtshof in den Rn. 56 und 66 des Urteils vom 6. Mai 2021, ABLV Bank u. a./EZB (C‑551/19 P und C‑552/19 P, EU:C:2021:369), im Wesentlichen festgestellt, dass ein Abwicklungskonzept als Endergebnis des komplexen Abwicklungsverfahrens Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung vor den Unionsgerichten sein kann. Allerdings hatte der Gerichtshof in der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung des Gerichts zu prüfen, mit der Nichtigkeitsklagen für unzulässig erklärt worden waren, die nicht gegen ein solches Konzept, sondern gegen vorbereitende Handlungen der EZB gerichtet waren, mit denen das Vorliegen eines Ausfalls oder wahrscheinlichen Ausfalls von Unternehmen im Sinne von Art. 18 Abs. 1 der SRM‑Verordnung festgestellt worden war. Die Erwägungen in den Rn. 56 und 66 sind daher im Licht der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zu komplexen Verfahren zu lesen, wonach im Fall von Handlungen, die in mehrphasigen Verfahren ergehen, eine mit einer Nichtigkeitsklage anfechtbare Handlung grundsätzlich nur bei Maßnahmen vorliegt, die am Ende des Verfahrens den Standpunkt der zuständigen Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union endgültig festlegen, nicht aber bei Zwischenmaßnahmen, die der Vorbereitung der endgültigen Maßnahme dienen und keine eigenständigen Rechtswirkungen erzeugen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. November 1981, IBM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 10, vom 3. Juni 2021, Ungarn/Parlament, C‑650/18, EU:C:2021:426, Rn. 43 und 46, sowie vom 22. September 2022, IMG/Kommission, C‑619/20 P und C‑620/20 P, EU:C:2022:722, Rn. 103).

93      In einem solchen komplexen Verfahren können Handlungen, die in den vorbereitenden Phasen vor Erlass der endgültigen Handlung ergehen, nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein, wenn sie keine eigenständigen Rechtswirkungen erzeugen.

94      Entgegen den Feststellungen des Gerichts in den Rn. 122 bis 124 des angefochtenen Urteils kann daher aus Art. 86 der SRM-Verordnung und dem Urteil vom 6. Mai 2021, ABLV Bank u. a./EZB (C‑551/19 P und C‑552/19 P, EU:C:2021:369), nicht abgeleitet werden, dass das streitige Abwicklungskonzept eine Handlung wäre, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage vor dem Gericht sein könnte – wo es doch nicht das Endergebnis des in Rede stehenden Abwicklungsverfahrens darstellte, da sich dieses erst mit der Billigung des Konzepts durch die Kommission materialisierte, und, wie sich aus der vorstehenden Analyse ergibt, keine eigenständigen Rechtswirkungen erzeugte.

95      Ebenso wenig wird die vorstehende Beurteilung durch die Erwägungen des Gerichts in den Rn. 146 und 147 des angefochtenen Urteils in Frage gestellt, wonach es zu einer Verletzung des Rechts der Klägerinnen auf wirksamen gerichtlichen Schutz führen würde, wenn das streitige Abwicklungskonzept nicht als anfechtbar anerkannt würde.

96      Ein Billigungsbeschluss der Kommission wie der Beschluss 2017/1246 weist nämlich seinerseits die Merkmale einer Handlung auf, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage nach Art. 263 Abs. 4 AEUV sein kann. Im Rahmen einer Nichtigkeitsklage gegen einen solchen Beschluss steht es den betroffenen natürlichen oder juristischen Personen frei, sich auf die Rechtswidrigkeit des Abwicklungskonzepts zu berufen, das dieses Organ gebilligt und dem es damit verbindliche Rechtswirkungen verliehen hat; dies gewährleistet ihnen einen ausreichenden gerichtlichen Rechtsschutz (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Oktober 2011, Deutsche Post und Deutschland/Kommission, C‑463/10 P und C‑475/10 P, EU:C:2011:656, Rn. 53 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass, wie sich aus den Rn. 87 und 88 des vorliegenden Urteils ergibt, davon ausgegangen wird, dass sich die Kommission durch eine solche Billigung die in dem Konzept enthaltenen Angaben und Gründe zu eigen macht, so dass sie sich dafür gegebenenfalls vor den Unionsgerichten verantworten muss.

97      Nach alledem stellt das streitige Abwicklungskonzept keine anfechtbare Handlung im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV dar.

98      Folglich ist das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit mit ihm die Klage auf Nichtigerklärung dieses Konzepts für zulässig erklärt wird.

 Zum zweiten und zum dritten Rechtsmittelgrund

99      Da das angefochtene Urteil auf der Grundlage des ersten Rechtsmittelgrundes aufgehoben wird, brauchen der zweite und der dritte Rechtsmittelgrund nicht geprüft zu werden.

 Zur Klage vor dem Gericht

100    Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann der Gerichtshof im Fall der Aufhebung der Entscheidung des Gerichts den Rechtsstreit endgültig entscheiden, wenn er zur Entscheidung reif ist.

101    Dies ist vorliegend der Fall, da der Gerichtshof über alle erforderlichen Angaben verfügt, um über die Zulässigkeit der Klage zu entscheiden.

102    Aus den in den Rn. 66 bis 97 des vorliegenden Urteils dargelegten Gründen stellt das streitige Abwicklungskonzept keine anfechtbare Handlung im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV dar.

103    Unter diesen Umständen ist die von der Fundación und der SFL beim Gericht erhobene Klage als unzulässig abzuweisen.

 Kosten

104    Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs entscheidet dieser über die Kosten, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er den Rechtsstreit selbst endgültig entscheidet.

105    Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

106    Da die SFL im vorliegenden Fall im Rechtsmittelverfahren unterlegen ist, sind ihr angesichts der Anträge der Kommission ihre eigenen Kosten sowie die der Kommission im Rahmen dieses Verfahrens entstandenen Kosten aufzuerlegen. Da die Fundación und die SFL im Verfahren im ersten Rechtszug unterlegen sind, sind ihnen gemäß den Anträgen des SRB und von Banco Santander ihre eigenen Kosten sowie die dem SRB und Banco Santander im Rahmen dieses Verfahrens entstandenen Kosten aufzuerlegen.

107    Nach Art. 138 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, jede Partei ihre eigenen Kosten. Da der SRB hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage, um die es im Rahmen des Rechtsmittels allein geht, unterlegen ist, trägt er seine eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Rechtsmittel.

108    Nach Art. 140 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, tragen die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Folglich tragen das Königreich Spanien, das Parlament und der Rat als Streithelfer im ersten Rechtszug ihre eigenen Kosten in Bezug auf das Verfahren im ersten Rechtszug und das Rechtsmittelverfahren. Die Kommission trägt als Streithelferin im Verfahren im ersten Rechtszug ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit diesem Verfahren.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 1. Juni 2022, Fundación Tatiana Pérez de Guzmán el Bueno und SFL/SRB (T481/17, EU:T:2022:311), wird aufgehoben, soweit mit ihm die von der Fundación Tatiana Pérez de Guzmán el Bueno und der Stiftung für Forschung und Lehre (SFL) erhobene Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses SRB/EES/2017/08 der Präsidiumssitzung des Einheitlichen Abwicklungsausschusses vom 7. Juni 2017 über die Festlegung eines Abwicklungskonzepts für die Banco Popular Español SA für zulässig erklärt wird.

2.      Die Klage der Fundación Tatiana Pérez de Guzmán el Bueno und der Stiftung für Forschung und Lehre (SFL) auf Nichtigerklärung des Beschlusses SRB/EES/2017/08 wird als unzulässig abgewiesen.

3.      Die Fundación Tatiana Pérez de Guzmán el Bueno und die Stiftung für Forschung und Lehre (SFL) tragen ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Verfahren im ersten Rechtszug sowie die Kosten des Einheitlichen Abwicklungsausschusses und der Banco Santander SA im Zusammenhang mit diesem Verfahren. Die SFL trägt ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Rechtsmittel sowie die Kosten der Europäischen Kommission im Zusammenhang mit diesem Rechtsmittel.

4.      Der Einheitliche Abwicklungsausschuss trägt seine eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Rechtsmittel.

5.      Das Königreich Spanien, das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union tragen ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Verfahren im ersten Rechtszug und dem vorliegenden Rechtsmittel. Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Verfahren im ersten Rechtszug.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Spanisch.