Klage, eingereicht am 12. August 2011 - Charron Inox und Almet/Kommission
(Rechtssache T-445/11)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerinnen: Charron Inox (Marseille, Frankreich) und Almet (Satolas-et-Bonce, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P.-O. Koubi-Flotte)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
die Verordnung (EU) Nr. 627/2011 der Kommission vom 27. Juni 2011 für nichtig zu erklären;
hilfsweise, festzustellen, dass der Kommission, die keinen ausreichenden Zeitraum zwischen der Veröffentlichung der Verordnung (EU) Nr. 627/2011 der Kommission vom 27. Juni 2011 und ihrem Inkrafttreten vorsah, ein Rechtsfehler unterlaufen ist, und den klagenden Gesellschaften folgende Beträge als Schadensersatz zuzusprechen:
hinsichtlich des Schadens:
der Gesellschaft CHARRON: 123 297,69 Euro
der Gesellschaft ALMET: 384 210 Euro
hinsichtlich des ersatzfähigen entgangenen Gewinns:
der Gesellschaft CHARRON in Bezug auf den mit der Gesellschaft SURAJ geschlossenen Vertrag einen Betrag in Höhe von 78 501,76 USD, d. h. 55 211,57 Euro;
der Gesellschaft ALMET in Bezug auf den mit der Gesellschaft SURAJ geschlossenen Vertrag einen Betrag in Höhe von 69 059,18 USD, d. h. 48 827,61 Euro zum Zeitpunkt der Klageerhebung;
- höchst hilfsweise, festzustellen, dass die Kommission, die keinen ausreichenden Zeitraum zwischen der Veröffentlichung der Verordnung (EU) Nr. 627/2011 der Kommission vom 27. Juni 2011 und ihrem Inkrafttreten vorsah, eine verschuldensunabhängige Haftung trifft, und den klagenden Gesellschaften folgende Beträge als Schadensersatz zuzusprechen:
hinsichtlich des Schadens:
der Gesellschaft CHARRON: 123 297,69 Euro
der Gesellschaft ALMET: 384 210 Euro
hinsichtlich des ersatzfähigen entgangenen Gewinns:
der Gesellschaft CHARRON in Bezug auf den mit der Gesellschaft SURAJ geschlossenen Vertrag einen Betrag in Höhe von 78 501,76 USD, d. h. 55 211,57 Euro;
der Gesellschaft ALMET in Bezug auf den mit der Gesellschaft SURAJ geschlossenen Vertrag einen Betrag in Höhe von 69 059,18 USD, d. h. 48 827,61 Euro zum Zeitpunkt der Klageerhebung;
- in jedem Fall die Europäischen Kommission zur Tragung der Kosten sowie zur Zahlung eines Betrags in Höhe von 10 000 Euro als Beitrag zu den Anwaltskosten der klagenden Unternehmen zu verurteilen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen zwei Klagegründe geltend.
Erster Klagegrund: schwere Unzulänglichkeiten der von der Kommission vor ihrer Entscheidung getroffenen Feststellungen, da diese Unzulänglichkeiten zu einer ungenauen Wiedergabe des Sachverhalts geführt hätten.
Zweiter Klagegrund: Verletzung des Vertrauensschutzgrundsatzes, da das sofortige Inkrafttreten der angefochtenen Verordnung den Klägerinnen nicht ermöglicht habe, ihre Vorgangsweise anzupassen.
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