Language of document : ECLI:EU:T:2014:267

Rechtssache T‑447/11

Lian Catinis

gegen

Europäische Kommission

„Zugang zu Dokumenten – Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 – Dokumente über eine Untersuchung des OLAF betreffend die Durchführung eines Vorhabens zur Modernisierung der Infrastruktur in Syrien – Verweigerung des Zugangs – Ausnahme zum Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten“

Leitsätze – Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 21. Mai 2014

1.      Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen – Schweigen oder Untätigkeit eines Organs – Gleichstellung mit einem stillschweigenden abschlägigen Bescheid – Ausschluss – Grenzen

(Art. 263 AEUV)

2.      Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Einhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer – Verwaltungsverfahren – Beurteilungskriterien

(Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 41 Abs. 1)

3.      Organe der Europäischen Union – Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten – Verordnung Nr. 1049/2001 – Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten – Verweigerung des Zugangs – Verpflichtung des Organs zu einer konkreten und individuellen Prüfung der Dokumente – Möglichkeit, sich auf allgemeine Vermutungen zu stützen, die für bestimmte Kategorien von Dokumenten gelten – Grenzen

(Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 4 Abs. 2)

4.      Organe der Europäischen Union – Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten – Verordnung Nr. 1049/2001 – Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten – Begründungspflicht – Umfang

(Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 4)

5.      Organe der Europäischen Union – Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten – Verordnung Nr. 1049/2001 – Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten – Überwiegendes öffentliches Interesse, das die Verbreitung von Dokumenten rechtfertigt – Begriff – Besonderes Interesse des Betroffenen, sich zu verteidigen – Ausschluss

(Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 4 Abs. 2 und 3)

6.      Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) – Verordnung Nr. 1073/1999 über die Untersuchungen des OLAF – Verteidigungsrechte – Umfang – Recht auf Einsicht in die Untersuchungsakte – Fehlen vor Veröffentlichung des Schlussberichts

(Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates Nrn. 1073/1999 und 1049/2001)

1.      Soweit es keine ausdrücklichen Vorschriften gibt, nach denen bei Ablauf einer Frist davon auszugehen ist, dass ein Organ, das zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert wurde, eine stillschweigende inhaltlich festgelegte Entscheidung erlassen hat, kann das bloße Schweigen eines Organs grundsätzlich nicht mit einer Entscheidung gleichgesetzt werden, da andernfalls das Rechtsschutzsystem des Vertrags beeinträchtigt würde. Unter bestimmten besonderen Umständen kann demnach dem Schweigen oder der Untätigkeit eines Organs ausnahmsweise die Bedeutung einer stillschweigenden ablehnenden Entscheidung beigemessen werden.

(vgl. Rn. 28, 29)

2.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 34)

3.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 42, 43)

4.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 48, 53)

5.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 61)

6.      Unbeschadet der gemäß der Verordnung Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission bestehenden Rechte ist das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) nicht verpflichtet, einer Person, die von einer laufenden Untersuchung betroffen sein soll, Einsicht in die Dokumente zu gewähren, die in der Akte der betreffenden Untersuchung enthalten sind.

Der Zugang zu Dokumenten in den Akten des OLAF betreffend eine von ihm durchgeführte Untersuchung erfolgt insoweit – abgesehen von dem Recht der betreffenden Person, das Protokoll ihres mit dem OLAF geführten Gesprächs zu erhalten – tatsächlich im Rahmen von Folgemaßnahmen. Die abschließende Empfehlung des OLAF wird nämlich den zuständigen Behörden der Union oder den nationalen Behörden übermittelt. Falls diese Behörden beabsichtigen, gegen eine von der Untersuchung betroffene Person eine Sanktion zu verhängen, müssen sie ihr die Möglichkeit geben, im Rahmen des jeweiligen Verwaltungs- oder Strafverfahrens ihre Verteidigungsrechte auszuüben. Die betroffene Person kann daher, vorbehaltlich der anwendbaren Verfahrensvorschriften, bei diesen Behörden die zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe einlegen.

(vgl. Rn. 63, 64)