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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Cementbouw Handel & Industrie B.V. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 11. September 2002

(Rechtssache T-282/02)

Verfahrenssprache: Englisch

Die Cementbouw Handel & Industrie B.V., Amsterdam, Niederlande, hat am 11. September 2002 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind die Rechtsanwälte W. Knibbeler und O. W. Brouwer.

Die Klägerin beantragt,

(Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären;

(Artikel 2 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären;

(Artikel 3 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären;

(der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente:

Die Klägerin ficht die Entscheidung C(2002) 2315 der Kommission vom 26. Juni 2002 an.

Die Klägerin ist im Baumaterialsektor tätig. Im Jahr 1999 erwarben die Klägerin und die Franz Haniel & Cie GmbH von der Rohrkohle AG deren Anteile an einigen Fabriken, die Mitglieder der "Coöperatieve verkoop en produktievereniging van kalkzandsteenproducenten" (CVK), einer genossenschaftlichen Organisation für niederländische Kalziumsilikaterzeuger, waren. Nach der angefochtenen Entscheidung erlangten die Klägerin und die Firma Franz Haniel dadurch gemeinsam die Kontrolle über CVK. In der Entscheidung wird ferner festgestellt, dass die zweite Reihe der von der Klägerin und der Firma Franz Haniel angebotenen Verpflichtungserklärung ausreiche, um sicherzustellen, dass der Zusammenschluss mit dem gemeinsamen Markt vereinbar sein werde.

Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor, die Kommission habe gegen Artikel 3 der Verordnung Nr. 4064/891 des Rates verstoßen. Die Kommission sei zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin und die Firma Franz Haniel gemeinsam die Kontrolle über CVK ausübten. Außerdem habe die Kommission keine ausreichenden Beweise für diese Schlussfolgerung beigebracht und habe sie unter Verstoß gegen Artikel 253 EG-Vertrag nicht begründet.

Auch habe die Kommission gegen Artikel 2 der Verordnung Nr. 4064/89 verstoßen. Die Kommission sei zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Transaktion, in deren Rahmen die Klägerin und die Firma Franz Haniel die Anteile von der Ruhrkohle AG erworben hätten, zu einer beherrschenden Stellung von CVK auf dem Markt für Baumaterialien für tragende Wände in den Niederlanden geführt habe. Die Kommission habe aber weder ausreichende Beweise für diese Schlussfolgerung vorgelegt noch eine Begründung dafür geliefert, was gegen Artikel 253 EG-Vertrag verstoße.

Schließlich seien die Artikel 3 und 8 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4064/89 nicht richtig angewendet worden; außerdem habe die Kommission dadurch, dass sie die erste Reihe der von der Klägerin und der Firma Franz Haniel vorgelegten Verpflichtungserklärungen nicht angenommen habe, gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen.

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1 - (Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 395, S. 1) (neu veröffentlicht in ABl. 1990, L 257, S. 13).P/cn