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Klage, eingereicht am 30. November 2009 - Fercal - Consultadoria e Serviços/HABM - Jacson of Scandinavia (JACKSON SHOES)

(Rechtssache T- 474/09)

Sprache der Klageschrift: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Fercal - Consultadoria e Serviços, Ltda (Lissabon, Portugal) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Rodrigues)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Jacson of Scandinavia AB (Vollsjö, Schweden)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 18. August 2009 in dem Verfahren R 1253/2008-2 aufzuheben und demgemäß die Eintragung der Gemeinschaftsmarke "JACKSON SHOES" (Nr. 1 077 858) aufrechtzubehalten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: "JACKSON SHOES".

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Nichtigkeitsverfahren geltend gemachte Marke der Antragstellerin: Schwedische Wortmarke "JACSON OF SCANDINAVIA AB".

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Dem Antrag auf Nichtigerklärung wurde stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen die Art. 8 Abs. 4 und 53 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke, da keine Gefahr einer Verwechslung der Marken "JACKSON SHOES" und "JACSON OF SCANDINAVIA AB" bestehe.

Es bestünden zwar grafische und phonetische Ähnlichkeiten zwischen den Namen JACKSON und JACSON, bei einem Vergleich der Zeichen müssten diese jedoch in ihrer Gesamtheit gesehen werden: "JACKSON SHOES"/"JACSON OF SCANDINAVIA AB".

Es könne nicht (aufgrund eines einfachen Handelsnamens in Schweden) ein Recht zur ausschließlichen Verwendung eines Namens in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zugestanden werden, der in vielen anderen Ländern der Union von Tausenden von Menschen und von anderen Unternehmen gemeinhin verwendet werde und somit ein Zeichen mit schwacher Unterscheidungskraft sei. Es könne daher nicht untersagt werden, dass dieses Zeichen oder ein ähnliches erneut in Kombination mit anderen Elementen von Dritten verwendet werde.

Außerdem bemerke ein Durchschnittsverbraucher leicht, dass es sich um Kennzeichen unterschiedlicher Art handle: bei dem einen handle es sich um eine Wortmarke, bei dem anderen um einen Handelsnamen, in diesem Fall durch Anfügung der Abkürzung AB.

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