Language of document : ECLI:EU:T:2011:94

BESCHLUSS DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer)

17. März 2011


Rechtssache T‑44/10 P


Luigi Marcuccio

gegen

Europäische Kommission

„Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Beamte – Soziale Sicherheit – Erstattung von Krankheitskosten – Begründungspflicht – Beschwerende Maßnahme – Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“

Gegenstand: Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 25. November 2009, Marcuccio/Kommission (F‑11/09), wegen Aufhebung dieses Beschlusses

Entscheidung: Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Luigi Marcuccio trägt seine eigenen Kosten und die Kosten, die der Europäischen Kommission im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstanden sind.


Leitsätze


1.      Beamte – Beschwerende Verfügung – Begründungspflicht – Umfang

(Beamtenstatut, Art. 25)

2.      Beamte – Beschwerende Maßnahme – Begriff – Ablehnung eines Antrags auf Erstattung der Krankheitskosten zu 100 % nach Ablehnung der Anerkennung einer schweren Krankheit – Ausschluss

(Beamtenstatut, Art. 90)


1.      Die Begründungspflicht soll zum einen dem Betroffenen ausreichende Hinweise für die Feststellung geben, ob die Entscheidung begründet ist oder ob sie unter einem Mangel leidet, aufgrund dessen ihre Rechtmäßigkeit in Frage gestellt werden kann, und zum anderen dem Gericht ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu überprüfen. Zu der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidung maßgeblichen Begründung gehört auch die Begründung der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde.

(vgl. Randnrn. 32 und 33)

Verweisung auf:

Gerichtshof, 26. November 1981, Michel/Parlament, 195/80, Randnr. 22; Gericht, 8. September 2009, ETF/Landgren, T‑404/06 P, Randnr. 108; Gericht, 9. Dezember 2009, Kommission/Birkhoff, T‑377/08 P, Randnr. 64; Gericht, 21. Juni 2010, Meister/HABM, T‑284/09 P, Randnr. 21

2.      Sofern keine neuen Gesichtspunkte vorliegen, ist die Ablehnung eines Antrags auf Erstattung von Krankheitskosten zu 100 %, den ein Beamter stellt, nachdem die Anstellungsbehörde es abgelehnt hat, bei ihm eine schwere Krankheit anzuerkennen, die nach Art. 72 des Statuts zu einer solchen Erstattung berechtigt, keine beschwerende Maßnahme, da sie die Rechtsstellung des Betroffenen in keiner Weise ändert.

(vgl. Randnr. 45)

Verweisung auf:

Gericht, 9. September 2008, Marcuccio/Kommission, T‑143/08, Randnrn. 39 bis 41, und Marcuccio/Kommission, T‑144/08, Randnrn. 32 bis 34, bestätigt durch Gerichtshof, 9. Dezember 2009, Marcuccio/Kommission, C‑513/08 P, Randnr. 53, und Marcuccio/Kommission, C‑528/08 P, Randnr. 44