Language of document :

Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Mercantil n.º 1 de Zaragoza (Spanien), eingereicht am 12. Januar 2024 – CP/Nissan Iberia S. A.

(Rechtssache C-21/24)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de lo Mercantil n.º 1 de Zaragoza

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: CP

Beklagte: Nissan Iberia S. A.

Vorlagefragen

Gibt es im Recht der Europäischen Union eine Rechtsgrundlage für die Unterscheidung zwischen der Möglichkeit und der Verpflichtung, eine Schadensersatzklage wegen Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht zu erheben, oder muss der Geschädigte vielmehr eine solche Klage erheben und beginnt die Verjährungsfrist zu laufen, sobald er sowohl davon, dass er durch die Zuwiderhandlung einen Schaden erlitten hat, als auch von der Identität des Urhebers dieser Zuwiderhandlung Kenntnis erlangt hat oder sobald diese Kenntnis vernünftigerweise erwartet werden kann?

Ist mit der Erhebung einer Schadensersatzklage abzuwarten, bis die Sanktion bestandskräftig geworden ist, oder ist vielmehr davon auszugehen, dass die Schadensersatzklage erhoben werden kann und die Verjährungsfrist zu laufen beginnt, wenn die vollständig veröffentlichte Entscheidung der Comisión Nacional del Mercado y la Competencia (CNMC) (Nationale Kommission für Markt und Wettbewerb [CNMC]) die Identität der Urheber der in Rede stehenden Zuwiderhandlung, deren genaue Dauer und die von der Zuwiderhandlung betroffenen Waren enthält?

Ist davon auszugehen, dass die Veröffentlichung der vollständigen Sanktion auf der amtlichen, öffentlichen Website der CNMC für den Beginn der Verjährungsfrist der Veröffentlichung der Zusammenfassung der von der Europäischen Kommission getroffenen Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Union gleichsteht, wobei die Veröffentlichung der Entscheidungen der CNMC nur auf der amtlichen Website erfolgt?

____________