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Klage, eingereicht am 29. Februar 2024 – CR/Kommission

(Rechtssache T-131/24)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: CR (vertreten durch Rechtsanwalt S. Orlandi)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung vom 4. Mai 2023 über die Festsetzung der Versorgungsansprüche der Klägerin aufzuheben;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt ihre Klage auf einen Hauptklagegrund und einen Hilfsklagegrund.

Mit dem Hauptklagegrund macht die Klägerin einen Verstoß gegen den Anwendungsbereich der Bestimmungen der in den Art. 21, 22 und 28 des Anhangs XIII des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) genannten Übergangsmaßnahmen geltend.

Angesichts der Rechtsprechung zum Anwendungsbereich der Art. 21, 22 und 28 des Anhangs XIII des Statuts und des Art. 1 des Anhangs über die auf die sonstigen Beschäftigten der Europäischen Union anwendbaren Vorschriften, die darauf abzielten, die erworbenen Rechte und das berechtigte Vertrauen der zum Zeitpunkt der Reform „vorhandenen Belegschaft“ zu schützen, könne Art. 28 des Anhangs XIII des Statuts nämlich nur dahin ausgelegt werden, dass mit ihm der Fall einer Aufeinanderfolge von Anwartschaftszeiten für das Pensionssystem – als Zeit- oder Vertragsbediensteter und danach als Beamter – geregelt werden sollte, wenn diese Anwartschaftszeiten durch eine Unterbrechung gekennzeichnet seien. Die Klägerin sei indessen anlässlich ihrer Ernennung zur Beamtin nicht „erneut eingestellt“ worden, sondern habe lediglich weiter dieselben Tätigkeiten ausgeübt und demselben gemeinsamen Pensionssystem für Zeit- und Vertragsbedienstete und Beamte angehört.

Mit dem Hilfesklagegrund erhebt die Klägerin eine Rechtswidrigkeitseinrede hinsichtlich Art. 28 des Anhangs XIII des Statuts.

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