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Klage, eingereicht am 23. Dezember 2010 - X Technology Swiss/HABM - Brawn (X-Undergear)

(Rechtssache T-581/10)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: X Technology Swiss GmbH (Wollerau, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Herbertz und R. Jung)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Brawn LLC (Weekhawken, Vereinigte Staaten von Amerika)

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 6. Oktober 2010 in der Sache R-1580/2009-1 aufzuheben;

dem Beklagten seine eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "X-Undergear" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 23 und 25.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Brawn LLC.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nationale und Gemeinschaftswortmarken "UNDERGEAR" für Waren der Klasse 25.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/20091, da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).