Klage, eingereicht am 21. Dezember 2010 - macros consult/HABM - MIP Metro (makro)
(Rechtssache T-579/10)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Klägerin: macros consult GmbH - Unternehmensberatung für Wirtschafts - und Finanztechnologie (Ottobrunn, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Raible)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: MIP Metro Group Intellectual Property GmbH & Co. KG (Düsseldorf, Deutschland)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 18. Oktober 2010 in der Sache R 339/2009-4 dahingehend abzuändern, dass die von der Klägerin bei der Beschwerdekammer eingelegte Beschwerde begründet und daher dem Antrag auf Nichtigerklärung stattzugeben ist;
dem HABM und der MIP Metro Group die Kosten des Nichtigkeitsverfahrens, des Beschwerdeverfahrens und des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Bildmarke, die das Wortelement "makro" enthält, für Waren und Dienstleistungen der Klassen 1 bis 42.
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: MIP Metro Group Intellectual Property GmbH & Co. KG.
Antragsteller im Nichtigkeitsverfahren: Klägerin.
Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit gemäß Art. 53 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/20091, gerichtet gegen die in den Klassen 9, 35, 36 und 41 eingetragenen Waren und Dienstleistungen.
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 53 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 2 i. V. m. Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009, da die Klägerin die Bezeichnung "macros Consult" bereits vor dem Anmeldedatum der streitgegenständlichen Gemeinschaftsmarke als Namen und Firmenbezeichnung / Unternehmenskennzeichen benutze und deshalb ein prioritätsälteres Kennzeichenrecht gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 des deutschen Markengesetzes habe.
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