Language of document : ECLI:EU:T:2012:103





Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 6. März 2012 –
FLSmidth/Kommission

(Rechtssache T‑65/06)

„Wettbewerb – Kartelle – Sektor der Industriesäcke aus Kunststoff – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird – Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung – Dauer der Zuwiderhandlung – Geldbußen – Schwere der Zuwiderhandlung – Mildernde Umstände – Zusammenarbeit während des Verwaltungsverfahrens – Verhältnismäßigkeit – Gesamtschuldnerische Haftung“

1.                     Wettbewerb – Unionsvorschriften – Zuwiderhandlungen – Zurechnung –Muttergesellschaft und Tochtergesellschaften – Wirtschaftliche Einheit –Beurteilungskriterien – Vermutung eines bestimmenden Einflusses der Muttergesellschaft auf ihre 100%igen Tochtergesellschaften – Holdinggesellschaft, die 100 % der Anteile an einer zwischengeschalteten Gesellschaft hält, die sämtliche Anteile an einer Tochtergesellschaft der Gruppe besitzt – Beweisrechtliche Obliegenheiten der Gesellschaft, die diese Vermutung widerlegen will (Art. 81 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 22‑24, 26‑40)

2.                     Wettbewerb – Geldbußen – Beurteilung anhand des individuellen Verhaltens des Unternehmens – Keine Auswirkung des Fehlens einer Sanktion gegen einen anderen Wirtschaftsteilnehmer (Art. 81 Abs. 1 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2) (vgl. Randnr. 35)

3.                     Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Schwere der Zuwiderhandlung – Mildernde Umstände – Passive Mitwirkung oder Mitläufertum des Unternehmens – Beurteilungskriterien (Art. 81 Abs. 1 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission, Nr. 3 erster Gedankenstrich) (vgl. Randnrn. 57‑59, 63)

4.                     Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Höchstbetrag – Berechnung – Zu berücksichtigender Umsatz – Kumulierter Umsatz aller Gesellschaften, die die als Unternehmen handelnde wirtschaftliche Einheit bilden – Grenzen (Art. 81 Abs. 1 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission, Nr. 5) (vgl. Randnrn. 78‑79)

5.                     Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Nichtverhängung oder Herabsetzung einer Geldbuße als Gegenleistung für die Zusammenarbeit des beschuldigten Unternehmens – Voraussetzungen – Muttergesellschaft und Tochtergesellschaften – Individuelle Beurteilung der Zusammenarbeit dieser Gesellschaften (Art. 81 Abs. 1 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2; Mitteilung 96/C 207/04 der Kommission, Abschnitt D Nr. 2) (vgl. Randnrn. 83‑86, 88‑96)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung C(2005) 4634 endg. der Kommission vom 30. November 2005 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] (Sache COMP/F/38.354 – Industriesäcke) und, hilfsweise, Herabsetzung der mit dieser Entscheidung gegen die Klägerin verhängten Geldbuße

Tenor

1.

Die Entscheidung C(2005) 4634 endg. der Kommission vom 30. November 2005 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] (Sache COMP/F/38.354 – Industriesäcke) wird aufgehoben, soweit mit ihr die FLSmidth & Co. A/S für den Zeitraum vom 31. Dezember 1990 bis zum 31. Dezember 1991 für die in ihrem Art. 1 Abs. 1 genannte einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung verantwortlich gemacht wird.

2.

Der Betrag, für dessen Zahlung die FLSmidth & Co. A/S nach Art. 2 Buchst. f der Entscheidung C(2005) 4634 endg. gesamtschuldnerisch haftet, wird auf 14,45 Mio. Euro festgesetzt.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.

Die Europäische Kommission und FLSmidth & Co. tragen ihre eigenen Kosten.