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Klage, eingereicht am 24. Mai 2011 - ZZ/HABM

(Rechtssache F-59/11)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Adam und P. Ketter)

Beklagter: HABM

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Erstens Aufhebung der Entscheidung, mit der eine zweite Verlängerung des ursprünglichen Vertrags des Klägers als Bediensteter auf Zeit abgelehnt wurde, und zweitens Aufhebung seines neuen Vertrags als Bediensteter auf Zeit sowie Schadensersatz

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung des Präsidenten des HABM vom 29. September 2010 aufzuheben, mit der eine zweite Verlängerung seines ursprünglich am 16. Juli 2005 geschlossenen Vertrags als Bediensteter auf Zeit abgelehnt wurde;

den am 1. August 2010 auf unbestimmte Dauer geschlossenen Vertrag als Bediensteter auf Zeit aufzuheben, da dieser Vertrag in Wirklichkeit eine zweite Verlängerung des vorgenannten ursprünglichen Vertrags darstellt;

die Entscheidung des Präsidenten des HABM vom 18. Februar 2011 aufzuheben;

das Bestehen eines Dienstverhältnisses auf unbestimmte Dauer festzustellen;

hilfsweise, die rechtliche Qualifizierung des am 16. Juli 2005 geschlossenen ursprünglichen Vertrags sowie der nach Verlängerung auf den 16. Juli 2010 festgesetzten Befristung aufzuheben und den Vertrag in ein Beschäftigungsverhältnis auf unbestimmte Dauer umzuqualifizieren, hilfsweise festzustellen, dass ein solches Beschäftigungsverhältnis auf unbestimmte Dauer besteht;

hilfsweise, die rechtliche Qualifizierung des am 1. August 2010 geschlossenen Vertrags sowie der auf den 1. August 2013 festgesetzten Befristung aufzuheben und den Vertrag in ein Beschäftigungsverhältnis auf unbestimmte Dauer umzuqualifizieren, hilfsweise festzustellen, dass ein solches Beschäftigungsverhältnis auf unbestimmte Dauer besteht;

den Beklagten zum Ersatz des ihm durch das Verhalten des HABM entstandenen materiellen wie immateriellen Schadens, der vorläufig, ohne Anerkennung und unter allem Vorbehalt, insbesondere vorbehaltlich einer Erweiterung der Klage im Laufe des Verfahrens, mit 6 113,79 Euro für den materiellen und mit 30 000 Euro für den immateriellen Schaden beziffert wird, zu verurteilen;

hilfsweise für den Fall, dass das Gericht aus unerfindlichen Gründen zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass das Dienstverhältnis trotz des Entstehens eines Beschäftigungsverhältnisses auf unbestimmte Dauer am 16. Juli 2010 geendet habe - was nicht der Fall ist -, ihm Schadensersatz wegen missbräuchlicher Auflösung des Vertragsverhältnisses zuzusprechen;

weiter hilfsweise für den Fall, dass das Gericht aus unerfindlichen Gründen zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass weder eine Umqualifizierung noch die Feststellung eines Beschäftigungsverhältnisses auf unbestimmte Dauer möglich sei - was nicht der Fall ist -, ihm Ersatz des ihm durch das pflichtwidrige Verhalten des HABM entstandenen Schadens zuzusprechen;

ihm alle sonstigen Rechte, Rechtsbehelfe, Klagegründe und Anträge vorzubehalten, insbesondere das HABM zum Schadensersatz in Bezug auf den erlittenen Schaden zu verurteilen;

dem Kläger das Recht vorzubehalten, in jeder rechtlich vorgesehenen Weise, insbesondere durch Vernehmung von Zeugen, Beweis für den dargestellten Sachverhalt anzutreten;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

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