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Klage, eingereicht am 29. März 2013 – Sharif University of Technology/Rat

(Rechtssache T-181/13)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Sharif University of Technology (Teheran, Iran) (Prozessbevollmächtigter: M. Happold, Barrister)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Anhang des Beschlusses 2012/829/GASP des Rates vom 21. Dezember 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran1 , den Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP2 , den Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1264/2012 des Rates vom 21. Dezember 2012 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran3 und den Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/20104 insoweit für nichtig zu erklären, als diese sie betreffen;

dem Beklagten ihre Kosten im vorliegenden Verfahren aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.

Beim Erlass des Beschlusses 2012/829/GASP und der Durchführungsverordnung Nr. 1264/2012 seien ihre Verteidigungsrechte und ihr Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz verletzt worden. Der Rat habe gegen seine Begründungspflicht verstoßen; sie könne allein anhand der gegebenen Begründung nicht nachvollziehen, warum restriktive Maßnahmen gegen sie verhängt worden seien. Der Rat habe ihre Verteidigungsrechte dadurch verletzt, dass er ihr keine Akteneinsicht gewährt habe, weshalb sie zu den Beweisen, die gegen sie zur Rechtfertigung der gegen sie verhängten Maßnahmen vorgebracht worden seien, nicht habe Stellung nehmen können. Durch die fehlende Begründung und die Nichtgewährung der Akteneinsicht sei auch ihr Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz verletzt worden.

Dem Rat seien beim Erlass der restriktiven Maßnahmen gegen sie offensichtliche Beurteilungsfehler unterlaufen. Da sie die gegen sie vorgebrachten Tatsachen bestreite, habe der Rat diese in aller Form zu beweisen.

Die restriktiven Maßnahmen, die gegen sie verhängt worden seien, verletzten ihr Eigentumsrecht und seien unverhältnismäßig. Bei ihrer Aufnahme in die Listen seien die gesetzlichen Voraussetzungen nicht beachtet worden. Außerdem habe der Rat völlig außer Betracht gelassen, dass es sich bei ihr nicht um ein gewerbliches Unternehmen handele, sondern um eine Einrichtung der höheren Bildung, und welche Auswirkungen ihre Aufnahme in die Listen somit nicht nur für sie selbst, sondern auch für ihre Studenten, ihre Professoren und ihre Mitarbeiter habe.

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1 ABl. L 356, S. 71.

2 ABl. L 195, S. 39.

3 ABl. L 356, S. 55.

4 ABl. L 88, S. 1.