Language of document :

Klage, eingereicht am 1. Juli 2011 - Bimbo/HABM - Grupo Bimbo (GRUPO BIMBO)

(Rechtssache T-357/11)

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Bimbo, SA (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Carbonell Callicó)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Grupo Bimbo, SAB de CV (Mexico, Mexico)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 14. April 2011 wegen Verstoßes gegen Art. 8 Abs. 5 dieser Verordnung nach Art. 65 Abs. 3 GMV abzuändern und die Anmeldung der Bildmarke "GRUPO BIMBO" (Nr. 5 025 598) für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen zur Gänze zurückzuweisen;

hilfsweise, für den Fall der Zurückweisung des Hauptantrags, die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 14. April 2011 wegen Verstoßes gegen Art. 8 Abs. 5 GMV aufzuheben;

dem Beklagten und der anderen Verfahrensbeteiligten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Grupo Bimbo, S.A.B. de C.V.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke mit dem Wortbestandteil "GRUPO BIMBO" (Anmeldung Nr. 5 025 598) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 5, 29, 30, 31, 32, 35 und 43.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Spanische Wortmarke "BIMBO" (Nr. 2 689 432) für Waren der Klassen 5, 29 und 30 und mehrere spanische Bildmarken (Nr. 464 785, Nr. 2 244 562, Nr. 2 244 563 und Nr. 2 255 097) mit dem Wortbestandteil "BIMBO" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 29, 30, 31, 32, 35 und 42.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Teilweise Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

Klagegründe: Unrichtige Auslegung und Anwendung von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke, da zunächst festgestellt werde, dass die Widerspruchsmarken "BIMBO" auf dem spanischen Markt bekannt seien und die angemeldete Marke "GRUPO BIMBO" und die Widerspruchsmarken praktisch identisch seien, sodann jedoch die angemeldete Marke mit der Begründung teilweise zur Eintragung zugelassen werde, es sei nicht nachgewiesen worden, dass die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Widerspruchsmarken ohne rechtfertigenden Grund unlauter ausgenützt oder gefährdet würden.

____________