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Klage, eingereicht am 5. September 2008 - Csepeli Áramtermelő / Kommission

(Rechtssache T-370/08)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Csepeli Áramtermelő kft (Budapest, Ungarn) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Á. Máttyus, K. Ferenczi, B. van de Walle de Ghelcke, T. Franchoo und D. Fessenko)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung insoweit für nichtig zu erklären, als sie darin als Empfängerin einer mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren staatlichen Beihilfe bezeichnet und Ungarn aufgefordert wird, die angebliche staatliche Beihilfe einschließlich Zinsen von der Klägerin zurückzufordern;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin begehrt, dass die Entscheidung C (2008)2223 final der Kommission vom 4. Juni 2008 (Fall C 41/2005 - ungarische gestrandete Kosten) insoweit für nichtig erklärt wird, als sie darin als Empfängerin einer mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar staatlichen Beihilfe bezeichnet und Ungarn aufgefordert wird, die angebliche staatliche Beihilfe einschließlich Zinsen von der Klägerin zurückzufordern.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Kommission ihre Schlussfolgerung weder bewiesen noch ordnungsgemäß begründet habe, wonach die Stromabnahmevereinbarung, die zwischen der Klägerin - der ein Kraftwerk in Ungarn gehöre und die schließlich von der Atel AG gekauft worden sei - und dem ungarischen staatseigenen Elektrizitätsgroßhändler, Magyar Villamos Művek Rt. (MVM), geschlossen worden sei, eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe darstelle. Sie stützt ihre Anträge auf folgende Klagegründe:

Mit ihrem ersten Klagegrund macht die Klägerin geltend, dass die Kommission gegen Art. 253 EG und Art. 87 Abs. 1 EG verstoßen habe, da sie keine Gründe genannt habe und mit der Feststellung, dass die Stromabnahmevereinbarung der Klägerin einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft habe, einem offensichtlichen Beurteilungsfehler unterlegen sei.

Mit ihrem zweiten Klagegrund macht die Klägerin geltend, dass die Kommission mit ihrer Feststellung, dass die Stromabnahmevereinbarung den Wettbewerb verfälsche, einem offensichtlichen Beurteilungsfehler unterlegen sei.

Mit ihrem dritten Klagegrund vertritt sie die Ansicht, dass die Kommission gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung verstoßen habe, da es für die Verpflichtung zur Rückforderung unter den speziellen Umständen des vorliegenden Falls aufgrund allgemeiner Grundsätze des Gemeinschaftsrechts keine Rechtfertigung gebe. Außerdem sei der Kommission hinsichtlich der Methode, die sie zur Berechnung der zurückzufordernden Beträge angewandt habe, ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen.

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