Language of document : ECLI:EU:T:2024:222

URTEIL DES GERICHTS (Sechste Kammer)

10. April 2024(*)

„Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionsbildmarke MH Cuisines – Internationale Registrierung der älteren Bildmarke MM CUISINES – Relatives Eintragungshindernis – Keine Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001“

In der Rechtssache T‑42/23,

Häcker Küchen GmbH & Co. KG mit Sitz in Rödinghausen (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwälte F. Dehn und L. Maritzen sowie Rechtsanwältin C. Krafft und Rechtsanwalt K. Blükle,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch A. Bosse und T. Klee als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO:

Moura & Moura Fabricação e Comercialização de Mobiliário Lda mit Sitz in Sanfins de Ferreira (Portugal),

erlässt

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin M. J. Costeira (Berichterstatterin) sowie der Richterin M. Kancheva und des Richters U. Öberg,

Kanzler: G. Mitrev, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 2023

folgendes

Urteil

1        Mit ihrer auf Art. 263 AEUV gestützten Klage beantragt die Klägerin, die Häcker Küchen GmbH & Co. KG, die Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 24. November 2022 (Sache R 1078/2022‑1) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Am 1. Mai 2020 meldete die Klägerin beim EUIPO folgendes Bildzeichen als Unionsmarke an:

Image not found

3        Die Marke wurde für Dienstleistungen der Klassen 35, 36, 43 und 45 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet. Für die Klasse 35 handelte es sich u. a. um folgende Dienstleistungen: „Einzel- und Großhandel, auch in Online-Shops für den An- und Verkauf von Möbeln, Einrichtungsgegenständen, Küchen, Kücheneinrichtungen, Artikeln für die Innendekoration, Heimtextilien“.

4        Am 8. Februar 2021 legte die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer, die Moura & Moura Fabricação e Comercialização de Mobiliário Lda, Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für die oben in Rn. 3 angeführten Dienstleistungen ein.

5        Der Widerspruch wurde auf die ältere internationale Registrierung Nr. 1417720 mit Benennung der Europäischen Union der nachstehend wiedergegebenen Bildmarke gestützt:

Image not found

6        Von der älteren Marke waren folgende Waren der Klasse 20 erfasst: „Leisten für Spiegel; Rahmen; Kissen; Akzentkissen; Bettrahmen; Lattenroste; Etagenbetten; Betthäupter; Betten; Betten mit Lattenrosten; Betten mit Federkernmatratzen; Bettfedern; Bettgitter; [Schlafunterlagen]; Bettzeug, ausgenommen Wäsche; nichtmetallische Klammern zur Befestigung von Plissees; Aufhängebeschläge für Vorhänge; Beschläge für Vorhänge; Innenfensterjalousien (Möbel); Garderobenständer; Einfassungen aus Kunststoff für Möbel; Ausstellungsbeschläge (Möbel) aus Metall; Möbelbeschläge, nicht aus Metall; Oberschränke (Möbel); nichtmetallische Beschläge für Schränke; Wandtruhen; Kommoden; Anrichten; Werkzeugschränke [Möbel]; Möbelbeschläge, nicht aus Metall; Möbelleisten; Regalrahmen, nicht aus Metall (Möbel); Schränke; Spiegelschränke“.

7        Als Gründe für den Widerspruch wurden die in Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) genannten Eintragungshindernisse angeführt.

8        Mit Entscheidung vom 26. April 2022 gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch teilweise statt und lehnte die Eintragung der angemeldeten Marke für die in Klasse 35 enthaltenen, oben in Rn. 3 genannten Dienstleistungen wegen Verwechslungsgefahr mit der älteren Marke ab.

9        Die Klägerin legte am 20. Juni 2022 beim EUIPO Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung ein.

10      Mit der angefochtenen Entscheidung stellte die Beschwerdekammer fest, dass Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 bestehe und wies die Beschwerde in vollem Umfang zurück.

 Anträge der Parteien

11      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        den Widerspruch zurückzuweisen;

–        dem EUIPO die Kosten einschließlich der Kosten des vorangegangenen Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

12      Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        die Klägerin im Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

 Rechtliche Würdigung

 Zur Zulässigkeit bestimmter von der Klägerin vorgelegter Beweismittel

13      Zur Begründung der behaupteten schwachen Kennzeichnungskraft der älteren Marke und des rein beschreibenden Charakters des Wortbestandteils „cuisines“ der einander gegenüberstehenden Marken hat die Klägerin u. a. zwei Dokumente mit Screenshots von Ergebnissen einer Recherche mit der Suchmaschine Google vorgelegt, die der Klageschrift als Anlagen A.9 und A.11 beigefügt sind.

14      Das EUIPO wendet die Unzulässigkeit dieser beiden Beweismittel ein, da diese nicht bereits bei ihren Instanzen vorgelegt worden seien.

15      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die auf Art. 72 der Verordnung 2017/1001 gestützte Klage vor dem Gericht auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der von den Beschwerdekammern des EUIPO erlassenen Entscheidungen gerichtet ist, so dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, den Sachverhalt im Licht erstmals ihm vorgelegter Unterlagen neu zu prüfen (vgl. Urteil vom 24. November 2005, Sadas/HABM – LTJ Diffusion [ARTHUR ET FELICIE], T‑346/04, EU:T:2005:420, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

16      Außerdem können gemäß Art. 188 der Verfahrensordnung des Gerichts die im Rahmen des Verfahrens vor dem Gericht eingereichten Schriftsätze der Parteien den vor der Beschwerdekammer verhandelten Streitgegenstand nicht ändern. Die Parteien des Verfahrens vor dem Gericht sind daher nicht befugt, vor diesem die Vorgaben des Rechtsstreits zu ändern, wie sie sich aus den von den Beteiligten des Verfahrens vor der Beschwerdekammer vorgetragenen Anträgen und Darlegungen ergaben. Somit sind die erstmals vor dem Gericht vorgelegten Beweise für unzulässig zu erklären, ohne dass sie geprüft zu werden brauchen (vgl. Urteil vom 14. Mai 2009, Fiorucci/HABM – Edwin [ELIO FIORUCCI], T‑165/06, EU:T:2009:157, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

17      Im vorliegenden Fall ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die der Klageschrift als Anlagen A.9 und A.11 beigefügten Beweismittel erstmals vor dem Gericht vorgelegt wurden. Folglich sind diese Anlagen unzulässig.

 Zum einzigen Klagegrund: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001

18      Als einzigen Klagegrund führt die Klägerin einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 an und rügt eine Reihe von Fehlern, die die Beschwerdekammer bei der Würdigung des Sachverhalts und der Verwechslungsgefahr, die sich durch die Eintragung der angemeldeten Marke ergäbe, begangen habe. Die behaupteten Fehler betreffen den Grad der Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise in Bezug auf Einrichtungsgegenstände, die Ähnlichkeit der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen, den Vergleich zwischen dem angemeldeten Zeichen und dem älteren Zeichen sowie die originäre Kennzeichnungskraft des älteren Zeichens.

19      Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 ist auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt. Dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

20      Eine Verwechslungsgefahr setzt für die Anwendung dieser Bestimmung voraus, dass eine Identität oder Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Marken und eine Identität oder Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen besteht. Es handelt sich hierbei um kumulative Voraussetzungen (vgl. Urteil des Gerichts vom 22. Januar 2009, Commercy/HABM – easyGroup IP Licensing [easyHotel], T‑316/07, EU:T:2009:14, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21      Anhand dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob die Beschwerdekammer, wie die Klägerin vorträgt, gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 verstoßen hat.

 Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen und dem Grad ihrer Aufmerksamkeit

22      Im Hinblick auf die Art der in Rede stehenden Dienstleistungen ging die Beschwerdekammer davon aus, dass es sich bei den maßgeblichen Verkehrskreisen um die breite Öffentlichkeit handele. Maßgebliches Gebiet sei zudem angesichts der älteren Marke die gesamte Europäische Union. Sie präzisierte jedoch, dass ihre Bewertung auf die englischsprachigen Verkehrskreise abstelle. Diesen Beurteilungen, die von der Klägerin nicht beanstandet werden, ist beizupflichten.

23      Was den Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise betrifft, ging die Widerspruchsabteilung davon aus, dass dieser je nach Preis, Komplexität, Spezialisierung oder Bedingungen der gekauften Waren und Dienstleistungen von durchschnittlich bis hoch schwanken könne. Die Beschwerdekammer nahm an, dass der Grad der Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verbraucher bei Küchenmöbeln als überdurchschnittlich hoch einzustufen sei, weil diese nicht täglich gekauft würden und eine relativ hohe Investition darstellten. Zu den anderen betroffenen Waren und Dienstleistungen nahm sie keine Stellung. Auf entsprechende Nachfrage in der mündlichen Verhandlung bestätigte das EUIPO die von der Widerspruchsabteilung in Bezug auf die verbleibenden Waren und Dienstleistungen vorgenommene Beurteilung.

24      Die Klägerin rügt, dass die Beschwerdekammer von einem zu niedrigen Aufmerksamkeitsgrad des maßgeblichen Verbrauchers ausgegangen sei, als sie angenommen habe, dass dieser nur durchschnittlich informiert sei und in der Regel nicht die Möglichkeit habe, einen direkten Vergleich der einander gegenüberstehenden Marken vorzunehmen.

25      Das EUIPO tritt diesem Vorbringen der Klägerin entgegen und macht geltend, dass sich die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen keineswegs ausschließlich auf teure Kücheneinrichtungen bezögen, sondern auch auf Waren von geringerem Wert, die keine besonderen Anforderungen an die Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise stellten.

26      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Grad der Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (vgl. Urteil vom 20. September 2018, Kwizda Holding/HABM – Dermapharm [UROAKUT], T‑266/17, EU:T:2018:569, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27      Insoweit ist zum einen festzustellen, dass die Kategorie der im Rahmen des vorliegenden Verfahrens betroffenen Waren zahlreiche Artikel umfasst, die im Hinblick auf ihren Preis und die Häufigkeit, mit der sie gekauft werden, bei den maßgeblichen Verkehrskreisen keine besondere Aufmerksamkeit erregen. Dies gilt u. a. für Rahmen, Kissen, Zierkissen sowie Beschläge für Möbel und Vorhänge. Folglich vermögen die Merkmale wie die Ästhetik, die Qualität oder die Abmessungen bestimmter Waren der Klasse 20 keinen erhöhten Aufmerksamkeitsgrad für alle diese Waren zu rechtfertigen (Urteil vom 10. März 2021, Hauz 1929/EUIPO – Houzz [HAUZ LONDON], T‑66/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:125, Rn. 23).

28      Somit ist die Beschwerdekammer zutreffend davon ausgegangen, dass der Grad der Aufmerksamkeit beim maßgeblichen Verbraucher im Hinblick auf andere Waren als Küchenmöbel als durchschnittlich einzustufen sei.

29      Zum anderen besteht in Bezug auf den Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise hinsichtlich der Möbel einschließlich Betten, Küchenmöbel und Küchenausstattungen (auf Englisch „kitchen fixtures“) zwischen den Parteien Einigkeit darüber, dass solche Artikel nur selten erworben werden und für einen durchschnittlichen Verbraucher eine hohe Investition darstellen. Allein der Umstand, dass eine Ware nicht regelmäßig vom Verbraucher gekauft wird, dürfte darauf hinweisen, dass dessen Aufmerksamkeitsgrad unabhängig vom Preis der Ware erhöht sein wird (vgl. Urteil vom 13. Juli 2017, Migros-Genossenschafts-Bund/EUIPO – Luigi Lavazza [CReMESPRESSO], T‑189/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:488, Rn. 31 und 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Beim Kauf von Gebrauchsgütern, die nur gelegentlich erworben werden, ist der Grad der Aufmerksamkeit beim Verbraucher höher als beim Erwerb von Waren des täglichen Bedarfs (vgl. Urteil vom 16. November 2011, Dorma/HABM – Puertas Doorsa [doorsa FÁBRICA DE PUERTAS AUTOMÁTICAS], T‑500/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:679, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30      Dies gilt umso mehr, wenn die in Rede stehenden Waren sich durch einen relativ hohen Preis auszeichnen. Bei Möbeln handelt es sich häufig um eine kostspielige Anschaffung, und die meisten Verbraucher kaufen diese nur nach einem längeren Vergleichs- und Überlegungsprozess. Der durchschnittliche Verbraucher trifft seine Wahl auf der Grundlage einer Reihe von funktionalen und ästhetischen Erwägungen, um eine Harmonie mit den Möbelstücken herzustellen, die er bereits besitzt. Der Kaufvorgang im engeren Sinn kann bei einigen Möbelstücken zwar schnell ausgeführt werden, der der Kaufentscheidung vorausgehende Vergleichs- und Überlegungsprozess erfordert jedoch definitionsgemäß einen erhöhten Aufmerksamkeitsgrad (Urteil vom 16. Januar 2008, Inter‑Ikea/HABM – Waibel [idea], T‑112/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:10, Rn. 35, 37 und 38).

31      Folglich ist der Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise im Hinblick auf den Kauf von Möbeln einschließlich Betten, Küchenmöbeln und Küchenausstattungen als hoch einzustufen (Urteil vom 10. März 2021, HAUZ LONDON, T‑66/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:125, Rn. 24), und die Beschwerdekammer ist unzutreffend davon ausgegangen, dass er lediglich über dem Durchschnitt liege.

 Zum Vergleich der Waren und Dienstleistungen

32      Nach Ansicht der Beschwerdekammer genoss die ältere Marke Schutz für Waren, die Gegenstand der Dienstleistungen des Einzelhandels sind, für die mit der angemeldeten Marke Schutz beantragt wurde. Sie weist darauf hin, dass Möbelgeschäfte Möbel aller Art verkauften, auch die im „Warenverzeichnis“ der älteren Marke angegebenen. Daraus schloss sie auf eine durchschnittliche Ähnlichkeit der betroffenen Waren und Dienstleistungen.

33      Nach Auffassung der Klägerin ist diese Ähnlichkeit lediglich als entfernt einzuschätzen oder gar nicht vorhanden. Unabhängig von den offensichtlichen begrifflichen Unterschieden zwischen den betroffenen Waren und Dienstleistungen macht sie geltend, dass ihre Tätigkeit im Verkauf von Küchengesamtsystemen bestehe, die Küchenmöbel sowie Elektro- und Küchenspezialeinbaugeräte oder ‑module umfassten; diese Tätigkeit unterscheide sich vom Verkauf der mit der älteren Marke beanspruchten Waren, da diese sich auf einzeln verkaufte Möbelstücke beziehe.

34      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

35      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Art, wie die Vermarktung der Waren erfolgt oder erfolgen kann, für die Belange der Beurteilung der Ähnlichkeit der von der älteren Marke erfassten Waren und den von der angemeldeten Marke betroffenen Dienstleistungen irrelevant ist. Außer in Fällen einer Begrenzung kommt es also allein auf die Registerlage an (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Juni 2004, M+M/HABM – Mediametrie [M+M EUROdATA], T‑317/01, EU:T:2004:195, Rn. 58).

36      Folglich kann das Vorbringen der Klägerin zu ihren Vermarktungspraktiken, wonach diese sich auf den Verkauf von Küchengesamtsystemen beschränken, nicht berücksichtigt werden, da ihre Markenanmeldung keine entsprechende Begrenzung enthält.

37      Sodann sind im Hinblick auf die Beurteilung der Ähnlichkeit der betreffenden Waren oder Dienstleistungen alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen diesen Waren und Dienstleistungen kennzeichnen. Hierzu gehören insbesondere ihre Art, ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung sowie ihr Charakter als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen. Es können auch andere Faktoren wie beispielsweise die Vertriebswege der betreffenden Waren berücksichtigt werden (vgl. Urteil vom 11. Juli 2007, El Corte Inglés/HABM – Bolaños Sabri [PiraÑAM diseño original Juan Bolaños], T‑443/05, EU:T:2007:219, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

38      Die angemeldete Marke bezeichnet Dienstleistungen des Einzel- und Großhandels mit Möbeln, Einrichtungen (auf Englisch: „furnishings“), Küchen, Kücheneinrichtungen, Artikeln für die Innendekoration und Heimtextilien. Die ältere Marke umfasst bestimmte Waren der Klasse 20, die oben in Rn. 6 aufgeführt sind, von denen manche dazu bestimmt sein können, in eine Küche platziert zu werden – dies gilt etwa für Wandtruhen, Innenfensterjalousien oder Beschläge für Vorhänge –, und die insoweit einen durchschnittlichen Grad der Ähnlichkeit mit den durch die angemeldete Marke bezeichneten Dienstleistungen aufweisen. Dasselbe gilt für die von der älteren Marke umfasste Bettwäsche, die als zu Heimtextilien gehörend angesehen werden kann.

39      Dagegen weisen angesichts ihrer Bestimmung und des fehlenden ergänzenden Charakters die anderen von der älteren Marke erfassten Waren der Klasse 20 – etwa Garderobenständer, Betten, Bettfedern –, ungeachtet gemeinsamer Vertriebswege, nur entfernte Ähnlichkeit mit den von der angemeldeten Marke beanspruchten Dienstleistungen auf.

40      Folglich ist die Beschwerdekammer unzutreffend davon ausgegangen, dass die betroffenen Waren und Dienstleistungen insgesamt einen durchschnittlichen Grad der Ähnlichkeit aufwiesen; dieser schwankt tatsächlich zwischen schwach und durchschnittlich.

 Zum Vergleich der Zeichen

41      Die Klägerin wirft der Beschwerdekammer vor, Fehler bei der Auslegung des Wortbestandteils „cuisines“ sowie bei der Beurteilung der bildlichen, klanglichen und begrifflichen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen begangen zu haben.

42      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

43      Im vorliegenden Fall stellen sich die zu vergleichenden Marken wie folgt dar:

–        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um folgendes Bildzeichen:

Image not found

–        Die ältere Marke entspricht folgendem Bildzeichen:

Image not found

–       Zu den dominierenden und kennzeichnungskräftigen Bestandteilen der einander gegenüberstehenden Zeichen

44      Die Beschwerdekammer ging davon aus, dass die Wortbestandteile „mm“ und „mh“ innerhalb der einander gegenüberstehenden Zeichen dominierend seien. Zum Wortelement „cuisines“ vertrat sie die Auffassung, dass dieses auf eine bestimmte Art des Kochens oder einen bestimmten Kochstil verweise und nicht auf einen Ort, an dem Speisen zubereitet werden, so dass es für die betroffenen Waren und Dienstleistungen eine gewisse Kennzeichnungskraft besitze. Jedenfalls dürfe das Element „cuisines“ beim Zeichenvergleich, selbst wenn es rein beschreibend wäre, nicht vernachlässigt werden.

45      Die Klägerin beanstandet die Beurteilung des Wortbestandteils „cuisines“ und macht geltend, dass dieser beschreibend sei und beim Zeichenvergleich unberücksichtigt bleiben könne.

46      Das EUIPO trägt vor, dass diese Beanstandung der Klägerin auf einer unzutreffenden und nicht bewiesenen Annahme beruhe, da das Wort „cuisines“ nicht für alle maßgeblichen Verkehrskreise beschreibend sei. Wie von der Widerspruchsabteilung für die estnischen, polnischen und bulgarischen Verkehrskreise festgestellt, geht das EUIPO davon aus, dass der Bestandteil „cuisines“ von einem nicht unerheblichen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise nicht verstanden werde.

47      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der dominierende Charakter der Wortbestandteile „mm“ und „mh“ der einander gegenüberstehenden Zeichen von den Parteien nicht bestritten wird und bestätigt werden muss. Die Klägerin führt zwar aus, dass es sich bei den Buchstaben, aus denen der erste Wortbestandteil des angemeldeten Zeichens bestehe, nicht um „mh“, sondern um „ivh“ handele, doch bestreitet sie jedenfalls nicht, dass dieser Wortbestandteil innerhalb ihres Zeichens dominierenden Charakter hat.

48      In Bezug auf die Einstufung des Wortbestandteils „cuisines“ in Rn. 36 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer einen Beurteilungsfehler begangen, als sie ausschloss, dass dieser Bestandteil in der Vorstellung der englischsprachigen Verkehrskreise beschreibende Bedeutung haben könne. Aus der in der genannten Randnummer der angefochtenen Entscheidung zitierten Definition des englischen Wortes „cuisine“ („culinary department or establishment; manner or style of cooking; kitchen arrangements“) ergibt sich, dass dessen Bedeutung sich nicht auf das beschränkt, was die Beschwerdekammer angenommen hat, da dieses Wort nicht nur eine bestimmte Art des Kochens oder einen bestimmten Kochstil (auf Englisch: „manner or style of cooking“) bezeichnet, sondern auch einen physischen Ort, an dem Speisen zubereitet werden (auf Englisch „culinary department or establishment“), und die Art, wie dieser eingerichtet ist (auf Englisch: „kitchen arrangements“).

49      Was den Umstand angeht, dass das Wort „cuisines“ einem nicht unerheblichen Teil der nicht englischsprachigen maßgeblichen Verkehrskreise vollkommen unbekannt sei, wie das EUIPO in seiner Klagebeantwortung behauptet und dabei auf die Beurteilungen der Widerspruchsabteilung in Bezug auf die bulgarischen, estnischen und polnischen Verkehrskreise verweist, so ist dies der angefochtenen Entscheidung keineswegs zu entnehmen und wurde nicht bewiesen. Selbst wenn man annähme, dass ein solcher Beweis vorliege, wäre dieser Umstand nicht geeignet, die fehlerhafte Beurteilung der Beschwerdekammer zu ersetzen, die jeglichen beschreibenden Charakter des Wortbestandteils „cuisines“ in der Vorstellung der englischsprachigen Verkehrskreise verneint.

50      Folglich entbehrt der Wortbestandteil „cuisines“ für die betroffenen Waren und Dienstleistungen nicht eines beschreibenden Charakters.

51      Nach ständiger Rechtsprechung wird Bestandteilen einer Marke, die für Waren oder Dienstleistungen beschreibend sind, für die die Marke geschützt ist oder die von der Anmeldung erfasst sind, nur eine schwache bzw. sehr schwache Kennzeichnungskraft zuerkannt. Das bedeutet jedoch nicht, dass die beschreibenden Bestandteile einer Marke für den von dieser hervorgerufenen Gesamteindruck zwangsläufig zu vernachlässigen sind (vgl. Urteil vom 3. September 2010, Companhia Muller de Bebidas/HABM – Missiato Industria e Comercio [61 A NOSSA ALEGRIA], T‑472/08, EU:T:2010:347, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

52      Zwar wird der Wortbestandteil „cuisines“ vom durchschnittlichen Verbraucher als beschreibend für die Art der in Rede stehende Waren und Dienstleistungen wahrgenommen, doch bleibt ihm ein eigenständiger Charakter gegenüber dem Element „mm“ der älteren Marke oder dem Element „mh“ der angemeldeten Marke, sowie ein Rest an Kennzeichnungskraft infolge seiner Verbindung mit diesem Element „mm“ bzw. „mh“, seiner Stellung und seiner Größe.

53      Daher darf der Wortbestandteil „cuisines“ trotz seiner schwachen Kennzeichnungskraft in Bezug auf die englischsprachigen Verkehrskreise beim Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen nicht völlig vernachlässigt werden, worauf das EUIPO zutreffend hinweist.

–       Zum bildlichen Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen

54      Die Beschwerdekammer ging davon aus, dass das angemeldete Zeichen entsprechend der Beschreibung der in der beim EUIPO eingereichten Anmeldung enthaltenen Marke als aus den Wortbestandteilen „mh“ und „cuisines“ bestehend wahrgenommen werde. Sie schloss daraus, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen über die gleiche Struktur verfügten, nämlich über eine Kombination aus zwei Buchstaben, die mit dem Buchstaben „m“ beginnen, und dem sich darunter befindlichen Wortbestandteil „cuisines“. Obwohl sie sich in der Farbgestaltung sowie bezüglich des zweiten Buchstabens der Buchstabenkombination und der Schriftart unterschieden, reichten diese Unterschiede nicht aus, um einen unterschiedlichen visuellen Eindruck zu erwecken, da im vorliegenden Fall die Gemeinsamkeiten gegenüber den Unterschieden überwögen. Zusammenfassend ging die Beschwerdekammer davon aus, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen in bildlicher Hinsicht eine zumindest durchschnittliche Ähnlichkeit aufwiesen.

55      Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass das angemeldete Zeichen bildlich der Buchstabenfolge „ivh“ entspreche, die einen anderen visuellen Eindruck als die Buchstabenfolge „mm“ des älteren Zeichens erzeuge. Deshalb bestehe keine bildliche Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen.

56      Hilfsweise, falls der erste Wortbestandteil des angemeldeten Zeichens als aus den Buchstaben „mh“ bestehend verstanden werde, macht die Klägerin geltend, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen aufgrund der zahlreichen bildlichen Unterschiede nur schwache Ähnlichkeit aufwiesen.

57      Das EUIPO hebt den widersprüchlichen Charakter des klägerischen Vorbringens hinsichtlich der Wortzusammensetzung des angemeldeten Zeichens hervor und bestätigt die von der Beschwerdekammer vorgenommene Beurteilung zur ähnlichen bildlichen Struktur der einander gegenüberstehenden Zeichen.

58      Erstens ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit des Anmelders einer Unionsmarke, seinen Antrag durch eine Beschreibung der Marke zu ergänzen, Aufschluss über dessen Wahrnehmung von seiner Marke gibt, nicht aber über deren Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise. Die Verwechslungsgefahr zwischen Marken ist jedoch in Bezug auf die Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. März 2011, Ford Motor/HABM – Alkar Automotive [CA], T‑486/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:104, Rn. 58 und 59). Folglich hat die Beschreibung der Marke in der Anmeldung, auf die sich das EUIPO beruft, keine Bedeutung für die bildliche Wahrnehmung des angemeldeten Zeichens.

59      Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Marke als Ganzes wahrnehmen und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achten, sofern sie innerhalb derselben nicht Wortbestandteile erkennen, die für sie eine konkrete Bedeutung haben oder ihnen bekannten Wörtern ähneln (vg l. entsprechend Urteile vom 18. Juli 2013, Specsavers International Healthcare u. a., C‑252/12, EU:C:2013:497, Rn. 35, und vom 28. November 2019, Runnebaum Invest/EUIPO – Berg Toys Beheer [Bergsteiger], T‑736/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:826, Rn. 111).

60      Im Hinblick auf die oben in Rn. 59 angeführte Rechtsprechung ist die Auslegung zurückzuweisen, wonach der Wortbestandteil der angemeldeten Marke aus der Buchstabenfolge „ivh“ bestehe, da dies auf keiner kohärenten Lesart der Bildbestandteile des angemeldeten Zeichens beruht.

61      Würden nämlich die sichtbaren schwarzen Einschnitte innerhalb der Buchstabenfolge als Markierungen zur Abtrennung der Buchstaben „v“ und „h“ dienen, so fehlte eine entsprechende Trennung zwischen den Buchstaben „i“ und „v“, wodurch eine klare Erkennbarkeit der Buchstabenfolge „ivh“ erschwert würde. Im Übrigen stehe der Einschnitt im Buchstaben „h“ einer Auslegung der Funktion dieses grafischen Elements als Markierung zur Trennung zwischen den dieses Zeichen bildenden Buchstaben entgegen.

62      Die Beschwerdekammer hat sich bei ihrer Beurteilung zu Recht auf einen unmittelbaren Gesamteindruck des angemeldeten Zeichens gestützt, um daraus zu schließen, dass dieses von den maßgeblichen Verkehrskreisen als eine Zusammensetzung aus den Bestandteilen „mh“ und „cuisines“ wahrgenommen werde.

63      Zweitens ist in Bezug auf die Elemente des bildlichen Vergleichs zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen festzustellen, dass die Beschwerdekammer dadurch einen Beurteilungsfehler begangen hat, dass sie die deutlichen Unterschiede unterschätzt hat, zum einen die bildlichen Unterschiede zwischen den Buchstabenfolgen „mm“ und „mh“, die aufgrund deren Kürze noch stärker auffallen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2018, Maico Holding/EUIPO – Eico [Eico], T‑668/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:567, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung), und zum anderen die offensichtlich unterschiedliche grafische Darstellung des angemeldeten Zeichens, nämlich mit einer schwarzen Umrahmung sowie der Stilisierung und dem starken Kontrast, der die grafischen Elemente kennzeichnet, die sich deutlich von den weichen Formen und differenzierten Farben des älteren Zeichens auf weißem Hintergrund unterscheiden.

64      Die bildlichen Unterschiede, auf die sich die Klägerin insoweit beruft, sind umso mehr zu berücksichtigen, als sie die dominierenden Bestandteile der einander gegenüberstehenden Zeichen betreffen, was nicht bestritten wird. Was das gemeinsame Element „cuisines“ betrifft, dessen Stilisierung und Farben übrigens unterschiedlich sind, ist darauf hinzuweisen, dass die Kennzeichnungskraft dieses Bestandteils zwar nicht völlig zu vernachlässigen, aber gleichwohl begrenzt ist, wie oben aus den Rn. 48 bis 53 hervorgeht.

65      Folglich ist die Beschwerdekammer unzutreffend davon ausgegangen, dass die grafischen Ähnlichkeiten im vorliegenden Fall gegenüber den Unterschieden überwiegen.

66      Im Hinblick auf die festgestellten Unterschiede zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen und die schwache Kennzeichnungskraft des gemeinsamen Elements „cuisines“ besteht zwischen diesen Zeichen, wie die Klägerin zutreffend ausführt, höchstens ein geringer Grad an bildlicher Ähnlichkeit.

–       Zum klanglichen Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen

67      Die Klägerin trägt vor, das angemeldete Zeichen enthalte die Buchstabenfolge „ivh“. Hilfsweise macht sie geltend, dass die klanglichen Unterschiede zwischen den Bestandteilen „mm“ und „mh“ entscheidend seien, da das gemeinsame Element „cuisines“ im Hinblick auf dessen beschreibenden Charakter vernachlässigbar sei, so dass die klangliche Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen nur als schwach eingestuft werden könne.

68      Das EUIPO bestätigt die Beurteilung der Beschwerdekammer hinsichtlich einer überdurchschnittlich hohen klanglichen Ähnlichkeit.

69      Erstens ist das angemeldete Zeichen, wie oben aus den Rn. 60 bis 62 hervorgeht, dahin zu verstehen, dass es die Buchstabenfolge „mh“ enthält und nicht die Buchstabenfolge „ivh“. Die Beschwerdekammer hat sich bei ihrer Beurteilung also zutreffend auf einen klanglichen Vergleich der Wortbestandteile „mh cuisines“ und „mm cuisines“ gestützt.

70      Zweitens bestehen die einander gegenüberstehenden Zeichen zwar insgesamt aus einer Folge von zwei Buchstaben und drei Silben und unterscheiden sich nur in Bezug auf einen Buchstaben der Buchstabenfolge, wobei das Element „cuisines“ nicht vernachlässigbar ist. Doch die von der Klägerin angeführten offensichtlichen Unterschiede bei der Aussprache der Buchstaben „m“ und „h“ müssen ebenfalls berücksichtigt werden, da sie die prägenden Bestandteile der einander gegenüberstehenden Zeichen betreffen.

71      Folglich weisen die einander gegenüberstehenden Zeichen klanglich einen durchschnittlichen und nicht wie von der Beschwerdekammer festgestellt einen überdurchschnittlichen Grad der Ähnlichkeit auf.

–       Zum begrifflichen Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen

72      Wegen des gemeinsamen Bestandteils „cuisines“ ging die Beschwerdekammer davon aus, dass den einander gegenüberstehenden Zeichen von den englischsprachigen Verkehrskreisen gedanklich dieselbe begriffliche Bedeutung zugeschrieben werde, zumal den Buchstabenfolgen „mh“ und „mm“ jede spezifische Bedeutung fehle. Sie ist der Ansicht, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen daher einen mindestens überdurchschnittlichen Grad an begrifflicher Ähnlichkeit aufwiesen oder sogar identisch seien.

73      Die Klägerin beanstandet die angefochtene Entscheidung und weist darauf hin, dass der Bestandteil „cuisines“ rein beschreibend und deshalb im Rahmen des begrifflichen Vergleichs vernachlässigbar sei. Was die prägenden Wortbestandteile „mm“ und „mh“ angehe, habe die Beschwerdekammer deren Bedeutung nicht hinreichend berücksichtigt. Die Buchstabenfolge „mm“ werde vom Verbraucher als Hinweis auf die Firma „Moura & Moura“ erkannt. Daher könnten die einander gegenüberstehenden Zeichen nicht verwechselt werden.

74      Das EUIPO tritt der Auslegung des Begriffs „cuisines“ als beschreibend entgegen und hält an den in der angefochtenen Entscheidung vorgenommenen Beurteilungen fest.

75      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass eine begriffliche Ähnlichkeit sich daraus ergibt, dass in zwei Marken Bilder benutzt werden, die in ihrem Sinngehalt in dem Sinne übereinstimmen, dass sie für dieselbe Idee oder denselben Begriff stehen (Urteil vom 8. November 2017, Oakley/EUIPO – Xuebo Ye [Darstellung einer unterbrochenen Ellipse], T‑754/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:786, Rn. 62). Da umgekehrt keines der in Rede stehenden Zeichen in seiner Gesamtheit betrachtet eine Bedeutung hat, ist festzustellen, dass ein begrifflicher Vergleich nicht möglich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. September 2017, Novartis/EUIPO – Meda [Zymara], T‑214/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:637, Rn. 149, und vom 5. Oktober 2017, Forest Pharma/EUIPO – Ipsen Pharma [COLINEB], T‑36/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:690, Rn. 96).

76      Insoweit ist in Bezug auf die Ausführungen der Klägerin zur möglichen Bedeutung des Wortbestandteils „mm“ der älteren Marke für die maßgeblichen Verkehrskreise darauf hinzuweisen, dass dafür keine Nachweise vorgelegt wurden. Die Beschwerdekammer ging also zutreffend davon aus, dass die Wortbestandteile „mm“ und „mh“ für die maßgeblichen Verkehrskreise keinerlei spezifische Bedeutung haben.

77      Folglich kann – wie von der Beschwerdekammer hilfsweise festgestellt – zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen kein begrifflicher Vergleich vorgenommen werden, wenn die maßgeblichen Verkehrskreise das Wort „cuisines“ nicht verstehen und diesem keine Bedeutung beimessen können.

78      Unter der Annahme, dass die maßgeblichen Verkehrskreise das Wort „cuisines“ verstehen, ist festzustellen, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen in ihrem Sinngehalt unabhängig davon übereinstimmen, ob es beschreibenden Charakter oder Kennzeichnungskraft hat. Somit kam die Beschwerdekammer zutreffend zu dem Ergebnis, dass in einem solchen Fall eine überdurchschnittliche begriffliche Ähnlichkeit vorliegt.

 Zur originären Kennzeichnungskraft der älteren Marke

79      Nach Auffassung der Beschwerdekammer besitzt die ältere Marke insgesamt normale originäre Kennzeichnungskraft, ungeachtet der Frage, ob der Wortbestandteil „cuisines“ Kennzeichnungskraft oder beschreibenden Charakter habe.

80      Die Klägerin trägt vor, die durchschnittliche originäre Kennzeichnungskraft der Buchstabenfolge „mm“ werde im vorliegenden Fall dadurch abgeschwächt, dass konkurrierende Unternehmen ähnliche Firmen wie die der Inhaberin der älteren Marke hätten. Daher hätte die Kennzeichnungskraft dieser Marke als unterdurchschnittlich eingestuft werden müssen.

81      Das EUIPO rügt die Unzulässigkeit der von der Klägerin vor dem Gericht vorgelegten Beweismittel.

82      Die Klägerin hat also ihre Behauptungen nicht belegt, weil sie vor der Beschwerdekammer keinen Beweis erbracht hat und das von ihr vor dem Gericht als Anlage A.9 vorgelegte Beweismittel unzulässig ist (siehe oben, Rn. 17).

83      Da die Klägerin ihren Vortrag nicht belegt hat, ist die von der Beschwerdekammer festgestellte normale Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die sich auf die – von der Klägerin anerkannte – normale originäre Kennzeichnungskraft der Buchstabenfolge „mm“ stützt, zu bestätigen.

 Zur Verwechslungsgefahr

84      Die Beschwerdekammer vertrat die Auffassung, dass die betroffenen Waren und Dienstleistungen einen durchschnittlichen Grad der Ähnlichkeit aufwiesen, während die einander gegenüberstehenden Zeichen sich durch einen durchschnittlichen Grad der bildlichen Ähnlichkeit, eine überdurchschnittliche klangliche Ähnlichkeit und eine mindestens überdurchschnittliche begriffliche Ähnlichkeit auszeichneten. Die ältere Marke habe normale Kennzeichnungskraft. Selbst wenn der maßgebliche Verbraucher also in Bezug auf manche der betroffenen Waren und Dienstleistungen überdurchschnittlich aufmerksam wäre, ergebe sich eine Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken.

85      Die Klägerin beanstandet die Aspekte der Beurteilung, aufgrund deren die Beschwerdekammer zu diesem Ergebnis kam, und verneint jede Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken. Was die Gesamtwürdigung der Verwechslungsgefahr angeht, macht die Klägerin insbesondere geltend, dass die sich aus dem vorhandenen Wortbestandteil „cuisines“ ergebenden ähnlichen Elemente aufgrund ihres beschreibenden Charakters vernachlässigbar blieben. Im Übrigen sei der klangliche Vergleich im Verhältnis zu den bildlichen Unterschieden zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen von geringerer Bedeutung.

86      Das EUIPO bestätigt die in der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Feststellungen.

87      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Bestehen von Verwechslungsgefahr beim Publikum nach ständiger Rechtsprechung unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des konkreten Falles umfassend zu beurteilen ist. Diese umfassende Beurteilung impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der von ihnen beanspruchten Waren oder Dienstleistungen (Urteil vom 22. Juni 1999, Lloyd Schuhfabrik Meyer, C‑342/97, EU:C:1999:323, Rn. 17 bis 19). Allerdings bietet sich dem Durchschnittsverbraucher nach ständiger Rechtsprechung nur selten die Möglichkeit, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern er muss sich auf das unvollkommene Bild verlassen, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat (vgl. Urteil vom 19. Oktober 2017, Aldi/EUIPO – Sky [SKYLITe], T‑736/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:729, Rn. 119 und die dort angeführte Rechtsprechung).

88      Außerdem ist auch die Verwechslungsgefahr insgesamt als schwach zu beurteilen, wenn die Ähnlichkeiten zwischen zwei Zeichen darin bestehen, dass sie ein inhärent schwach kennzeichnungskräftiges Element gemeinsam haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2021, Foundation for the Protection of the Traditional Cheese of Cyprus named Halloumi/EUIPO – M. J. Dairies [BBQLOUMI], T‑328/17 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:16, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung). Stimmen die ältere Marke und das angemeldete Zeichen in einem für die in Rede stehenden Waren schwach kennzeichnungskräftigen Bestandteil überein, wird sich bei der Gesamtbeurteilung der Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 häufig ergeben, dass keine Verwechslungsgefahr vorliegt (vgl. Urteil vom 18. Januar 2023, YAplus DBA Yoga Alliance/EUIPO – Vidyanand [YOGA ALLIANCE INDIA INTERNATIONAL], T‑443/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:7, Rn. 121 und die dort angeführte Rechtsprechung).

89      Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr ist in Anbetracht dieser Erwägungen zu prüfen.

90      Erstens hat die Beschwerdekammer, wie sich oben aus den Rn. 48 bis 53 ergibt, dem Wortbestandteil „cuisines“ zu Unrecht jegliche Kennzeichnungskraft abgesprochen, was sie daran hinderte, die Unterschiede zwischen den prägenden Bestandteilen „mm“ und „mh“ der einander gegenüberstehenden Zeichen umfassend zu beurteilen.

91      Zweitens ist, wie oben aus den Rn. 54 bis 71 hervorgeht, auf die Fehler hinzuweisen, mit denen die von der Beschwerdekammer vorgenommene Beurteilung der bildlichen und klanglichen Ähnlichkeit behaftet ist. Entgegen den Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung weisen die einander gegenüberstehenden Zeichen im vorliegenden Fall bildlich nur eine schwache und klanglich eine durchschnittliche Ähnlichkeit auf, wobei die in Rede stehenden Übereinstimmungen im Übrigen teilweise auf das gemeinsame kennzeichnungsschwache Element „cuisines“ zurückzuführen sind.

92      Drittens ist, dies betont auch die Klägerin mit ihrem Hinweis darauf, dass der Kauf von Einrichtungsgegenständen für gewöhnlich nicht nach Hörensagen erfolgt, der Grad der klanglichen Ähnlichkeit zwischen zwei Marken von geringerer Bedeutung, wenn es sich um Waren handelt, die auf eine Weise vermarktet werden, bei der die maßgeblichen Verkehrskreise beim Erwerb die diese Waren kennzeichnende Marke für gewöhnlich optisch wahrnehmen (Urteil vom 14. Oktober 2003, Phillips-Van Heusen/HABM – Pash Textilvertrieb und Einzelhandel [BASS], T‑292/01, EU:T:2003:264, Rn. 55, und vom 21. Februar 2013, Esge/HABM – De’Longhi Benelux [KMIX], T‑444/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:89, Rn. 37).

93      Viertens ist festzustellen, dass die oben in Rn. 78 angesprochene begriffliche Ähnlichkeit allein auf dem Wortbestandteil „cuisines“ beruht, da die Buchstabenfolgen „mm“ und „mh“ keine begriffliche Bedeutung haben.

94      Wie aber oben in Rn. 88 ausgeführt, ist auch die Verwechslungsgefahr insgesamt als schwach zu beurteilen, wenn die vorhandene Ähnlichkeit zwischen zwei Zeichen – wie im vorliegenden Fall – darin besteht, dass ihnen ein Element mit schwacher originärer Kennzeichnungskraft gemeinsam ist.

95      Dies ist vorliegend der Fall für das schwach kennzeichnungskräftige und nicht prägende ähnliche Element „cuisines“, dessen Vorhandensein in beiden Zeichen nicht entscheidend ist und sich nur wenig auf die Beurteilung der Verwechslungsgefahr auswirkt.

96      Zudem hätte nach der Rechtsprechung bei einer kennzeichnungsschwachen Marke, die somit nur wenig geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu identifizieren, der Grad der Ähnlichkeit zwischen den Zeichen hoch sein müssen, um die Annahme einer Verwechslungsgefahr zu rechtfertigen, da andernfalls die Gefahr bestünde, der Marke und ihrem Inhaber einen zu weit gehenden Schutz zu gewähren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 2020, Eugène Perma France/EUIPO – SPI Investments Group [NATURANOVE], T‑602/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:463, Rn. 56).

97      Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass der Grad der Ähnlichkeit zwischen den Zeichen insgesamt nicht hoch ist.

98      Fünftens ist, wie oben in Rn. 40 ausgeführt, die Beschwerdekammer unzutreffend davon ausgegangen, dass die betroffenen Waren und Dienstleistungen sich insgesamt durch einen durchschnittlichen Ähnlichkeitsgrad auszeichneten; tatsächlich schwankt dieser zwischen schwach und durchschnittlich.

99      Nach alledem ist festzustellen, dass gemäß der Gesamtbeurteilung der Verwechslungsgefahr angesichts der schwachen bildlichen und der durchschnittlichen klanglichen Ähnlichkeit, der geringen Auswirkung auf die begriffliche Ähnlichkeit, der normalen Kennzeichnungskraft der älteren Marke, des durchschnittlichen bis hohen Grades der Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise und eines schwachen bis durchschnittlichen Ähnlichkeitsgrads der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen für alle mit der angemeldeten Marke beanspruchten Dienstleistungen keine Verwechslungsgefahr bestehen kann. Folglich hat der auf eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 gestützte Klagegrund Erfolg, und daher ist der Klage stattzugeben.

 Kosten

100    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

101    Gemäß Art. 190 Abs. 2 der Verfahrensordnung gelten die Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO notwendig waren, als erstattungsfähige Kosten.

102    Da das EUIPO unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Klägerin die Kosten einschließlich der im Verfahren vor der Beschwerdekammer angefallenen Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 24. November 2022 (Sache R 1078/2022-1) wird aufgehoben.

2.      Das EUIPO trägt die Kosten.

Costeira

Kancheva

Öberg

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 10. April 2024.

Der Kanzler

 

Der Präsident

V. Di Bucci

 

M. van der Woude


*      Verfahrenssprache: Deutsch.