Language of document : ECLI:EU:T:2012:58

Rechtssache T‑424/10

Dosenbach-Ochsner AG Schuhe und Sport

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

„Gemeinschaftsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Gemeinschaftsbildmarke, die Elefanten in einem Rechteck darstellt – Ältere internationale und nationale Bildmarken, die einen Elefanten darstellen, und ältere nationale Wortmarke elefanten – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Ähnlichkeit der Zeichen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Kennzeichnungskraft der älteren Marken“

Leitsätze des Urteils

1.      Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b)

2.      Gemeinschaftsmarke – Verfahrensvorschriften – Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen – Widerspruchsverfahren – Auf das Vorbringen beschränkte Prüfung

(Verordnungen des Rates Nr. 40/94, Art. 74 Abs. 1, und Nr. 207/2009, Art. 76 Abs. 1)

1.      Ein klanglicher Vergleich ist im Rahmen der Prüfung der Ähnlichkeit einer Bildmarke, die keine Wortelemente enthält, und einer anderen Marke bei der Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke nicht angezeigt. Denn eine Bildmarke ohne Wortelemente kann als solche nicht ausgesprochen werden. Es kann allenfalls ihr bildlicher oder begrifflicher Inhalt mündlich beschrieben werden. Eine solche Beschreibung stimmt jedoch zwangsläufig entweder mit der bildlichen oder mit der begrifflichen Wahrnehmung der betroffenen Marke überein. Daher ist es nicht angebracht, die klangliche Wahrnehmung einer Bildmarke, die keine Wortelemente enthält, eigenständig zu prüfen und sie mit der klanglichen Wahrnehmung anderer Marken zu vergleichen.

(vgl. Randnrn. 45-46)

2.      Sowohl nach Art. 74 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke als auch nach Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke ist das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), soweit es sich um Verfahren bezüglich relativer Eintragungshindernisse handelt, bei der Ermittlung des Sachverhalts auf das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten beschränkt.

Gemäß dieser Bestimmung ist das Harmonisierungsamt verpflichtet, in seinen Entscheidungen die Stichhaltigkeit des Vorbringens bezüglich einer erhöhten Kennzeichnungskraft der älteren Marken zu prüfen, das derjenige, der einen Antrag auf Nichtigerklärung stellt, in seinen schriftlichen Erklärungen geltend macht.

Zum einen enthält das Standardformular keinen Abschnitt, der sich auf die Kennzeichnungskraft der älteren Marken bezöge, sondern lediglich einen Abschnitt, der sich auf ihre etwaige Bekanntheit bezieht. Zum anderen ergibt sich weder aus der Verordnung Nr. 40/94 noch aus der Verordnung Nr. 207/2009, dass die Inanspruchnahme einer erhöhten Kennzeichnungskraft nur dann zulässig wäre, wenn sie im Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Nichtigerklärung erfolgt.

(vgl. Randnrn. 58, 61-62)