Language of document :

Klage, eingereicht am 16. September 2010 - Redaelli Tecna/Kommission

(Rechtssache T-423/10)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Redaelli Tecna SpA (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Zaccà, M. Todino und E. Cruellas Sada)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit mit ihm die Beteiligung von Redaelli an der von dem erwähnten Beschluss erfassten abgestimmten Verhaltensweise, beschränkt auf die Zeit von 1984 bis 1992, festgestellt wird;

den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit mit ihm das Angebot der Zusammenarbeit von Redaelli zurückgewiesen wird, und demgemäß eine entsprechende Ermäßigung der Geldbuße wegen des von Redaelli geleisteten Beitrags zur Untersuchung der Kommission in dem erwähnten Verfahren zu gewähren;

die gegen Redaelli verhängte Geldbuße als Ausgleich für die übermäßige Dauer des Verfahrens weiter in billiger Weise zu ermäßigen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

In der vorliegenden Rechtssache wird derselbe Beschluss angefochten wie in der Rechtssache T-385/10, ArcelorMittal Wire France u. a./Kommission.

Die Klägerin macht insbesondere geltend,

die Kommission habe eine schwerwiegende Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes begangen, als sie strengere Maßstäbe allein auf Redaelli angewandt und diesem Unternehmen die Anwendung der Kronzeugenregelung verweigert habe, die dagegen anderen Unternehmen gewährt worden sei, deren Anträge auf Anwendung der Kronzeugenregelung in Bezug auf "erheblichen Mehrwert" viel weniger Gehalt gehabt hätten und von viel geringerem Wert gewesen seien als der von der Klägerin beigetragene erhebliche Mehrwert. Damit habe die Kommission ferner den Vertrauensgrundsatz verletzt, weil sie im Kern die berechtigte Erwartung der Klägerin, dass ihr Antrag im Licht der Kriterien behandelt werde, die in der Praxis der Kommission zum Zeitpunkt der Antragstellung erarbeitet und in der Mitteilung von 2002 niedergelegt worden seien, verletzt habe;

die Kommission habe den Beteiligten für die Jahre 1984 bis 1992 fälschlicherweise die Vereinbarung zur Last gelegt, ohne hinreichende Beweise zum Vorliegen der Vereinbarung für die in Rede stehende Zeit beizubringen;

die unangemessene Dauer des Verwaltungsverfahrens habe die Verteidigungsrechte der Klägerin beeinträchtigt, indem sie daran gehindert worden sei, Beweise zu ihrer Entlastung vorzubringen, die inzwischen nicht mehr verfügbar seien, und habe daneben die tatsächliche Würdigung des Antrags auf Anwendung der Kronzeugenregelung auf die Klägerin nachteilig beeinflusst.

____________