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Klage, eingereicht am 15. Oktober 2012 - Stromberg Menswear/HABM - Leketoy Stormberg Inter (STORMBERG)

(Rechtssache T-451/12)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Stromberg Menswear Ltd (Leeds, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt A. Tsoutsanis und C. Tulley, Solicitor)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Leketoy Stormberg Inter AS (Kristiansand S, Norwegen)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster, Modelle) vom 3. August 2012 in der Sache R 389/2012-4 aufzuheben;

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster, Modelle) vom 3. August 2012 in der Sache R 389/2012-4 abzuändern und dem Antrag auf Wiedereinsetzung stattzugeben und i) die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung vom 11. Januar 2011, das Verfallsverfahren Nr. 4054 C einzustellen, aufzuheben und der Nichtigkeitsabteilung aufzugeben, das Verfallsverfahren Nr. 4054 C wiederzueröffnen und Stromberg Menswear zu ersuchen, Erklärungen abzugeben, um das Verfallsverfahren fortsetzen zu können, oder ii) hilfsweise, Stromberg Menswear zu erlauben, Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung vom 11. Januar 2011, das Verfallsverfahren zu beenden, einzulegen, und die Beschwerde an die Beschwerdekammer zurückzuverweisen;

dem HABM sämtliche Auslagen und Honorare aufzuerlegen, die Stromberg Menswear im Zusammenhang mit den Verfahren vor der Beschwerdekammer und vor dem Gericht entstanden sind.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, für die eine Verfallserklärung beantragt wurde: Wortmarke "STORMBERG" für Waren und Dienstleistungen der Klasse 25 - Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 2557155.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Antragstellerin im Verfallsverfahren: Klägerin.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Das Nichtigkeitsverfahren wurde für erledigt erklärt, nachdem der Inhaber der angegriffenen Gemeinschaftsmarke auf diese verzichtet hatte.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist wurde zurückgewiesen und die Beschwerde als nicht erhoben betrachtet.

Klagegründe:

-    Verstoß gegen Art. 81 der Verordnung des Rates Nr. 207/2009;

-    Verstoß gegen Art. 75 und/oder Art. 76 der Verordnung des Rates Nr. 207/2009.

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