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Rechtsmittel, eingelegt am 29. März 2021 von Giacomo Santini u. a. gegen das Urteil des Gerichts (Achte erweiterte Kammer) vom 10. Februar 2021 in den verbundenen Rechtssachen T-345/19, T-346/19, T-364/19 bis T-366/19, T-372/19 bis T-375/19, T-385/19, Santini u. a./Parlament

(Rechtssache C-198/21 P)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Giacomo Santini, Marco Cellai, Domenico Ceravolo, Natalino Gatti, Antonio Mazzone, Luigi Moretti, Gabriele Sboarina, Lina Wuhrer, Patrizia Capraro, Luciana Meneghini (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Paniz)

Andere Partei des Verfahrens: Europäisches Parlament

Anträge

Die Rechtsmittelführer beantragen,

das Urteil wegen eines Fehlers bei der Anwendung der allgemeinen Grundsätze der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit sowie der durch die Charta gewährleisteten Rechte im Hinblick auf den ungerechtfertigten und unverhältnismäßigen Eingriff in das Eigentumsrecht, wegen der unzutreffenden Annahme, dass die angefochtenen Beschlüsse zu Recht auf Anlage III der KV-Regelung gestützt werden konnten, wegen fehlerhafter Einbeziehung in die an den Referatsleiter delegierten und/oder delegierbaren Rechtsakte der ordentlichen Verwaltung und wegen schwerwiegender Ungenauigkeit, Unvollständigkeit und Fehlerhaftigkeit der Argumentation zum Verstoß gegen die Begründungspflicht aufzuheben;

folglich alle angefochtenen Rechtsakte, Mitteilungen und/oder Beschlüsse für nichtig zu erklären;

dem Europäischen Parlament die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung des Rechtsmittels machen die Rechtsmittelführer sechs Rechtsmittelgründe geltend.

1.    Erster Rechtsmittelgrund: Rechts- und/oder Tatsachenirrtum, indem das Gericht angenommen habe, dass sich der angefochtene Beschluss allein auf die Höhe des Ruhegehalts auswirke und nicht auf den Ruhegehaltsanspruch und dessen Entstehung, und zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass er mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts und der Charta der Grundrechte im Einklang stehe. Die Rechtsmittelführer machen geltend, das angefochtene Urteil sei rechtswidrig, da darin der Ruhegehaltsanspruch mit dem Anspruch auf die Höhe des Ruhegehalts verwechselt worden sei und die Anwendbarkeit des Grundsatzes, dass der Ruhegehaltsanspruch nicht geändert werden könne, ausgeschlossen worden sei, obwohl er anwendbar sei. Es sei zu Unrecht nicht berücksichtigt worden, dass sich der Eingriff in die Ruhegehälter auf Lebenszeit der Rechtsmittelführer nicht in einer bloßen Verringerung der entsprechenden Höhe konkretisiert habe, sondern in einer Gesamtreform des Systems, die sich rückwirkend und dauerhaft auf die Entstehung des Anspruchs auf bereits gezahlte und seit Jahren erworbene und endgültig ins Vermögen der Betroffenen gelangte Ruhegehälter auf Lebenszeit ausgewirkt habe. Es sei zu Unrecht nicht berücksichtigt worden, dass das Parlament nicht geprüft habe, ob die angefochtenen Rechtsakte im Einklang mit dem Unionsrecht stünden, und dass insoweit jede Begründung fehle.

2.    Zweiter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler bei der Auslegung von Art. 75 der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, von Art. 28 des Abgeordnetenstatuts, der Anlagen I, II und III der KV-Regelung. Verstoß gegen das Recht auf Ruhegehalt, allgemeine Grundsätze und die Charta der Grundrechte. Die Rechtsmittelführer machen geltend, das angefochtene Urteil sei rechtswidrig, da darin die Referenznormen fehlerhaft ausgelegt worden seien, indem der Anlage III der KV-Regelung fortbestehende Gültigkeit und Wirkung zuerkannt worden sei, obwohl sie ausdrücklich aufgehoben worden sei und keine ausdrückliche Bestimmung das Fortbestehen in diesem Sinne vorschreibe. Es sei rechtswidrig außer Acht gelassen worden, dass im vorliegenden Fall die konstitutiven Voraussetzungen für das Recht auf Ruhegehalt unter Verstoß gegen die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts und die Charta der Grundrechte über Art. 2 der Anlage III hinaus geändert worden seien.

3.    Dritter Rechtsmittelgrund: Rechts- und/oder Tatsachenirrtum, indem das Gericht festgestellt habe, dass der angefochtene Beschluss im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts und der Charta der Grundrechte, dem Grundsatz des Vertrauensschutzes, dem Verhältnismäßigkeits- und Gleichheitsgrundsatz sowie dem Eigentumsrecht stehe. Die Rechtsmittelführer machen geltend, das angefochtene Urteil sei rechtswidrig, da darin festgestellt worden sei, dass die angefochtenen Beschlüsse mit dem Unionsrecht und den Grundsätzen der Charta der Grundrechte im Einklang stünden, wobei die besonderen Umstände des vorliegenden Falls nicht geprüft und die Referenznormen fehlerhaft ausgelegt worden seien. Es habe die sogar schriftlichen Beweise für die mehrfachen Zusicherungen an die Rechtsmittelführer im Hinblick auf die Aufrechterhaltung des wohlerworbenen Rechts und dessen Unveränderlichkeit, nicht berücksichtigt. Es habe nicht berücksichtigt, dass die angefochtenen Beschlüsse keine Begründung enthielten und dies zu einem offensichtlich unverhältnismäßigen und völlig ungerechtfertigten Eingriff geführt habe.

4.    Vierter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler bei der Auslegung der Art. 74 und 75 der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments sowie Anlage III der KV-Regelung. Das angefochtene Urteil sei rechtswidrig, da das Gericht zu Unrecht angenommen habe, dass der angefochtene Beschluss berechtigterweise auf Anlage III der KV-Regelung gestützt werden durfte, als diese nicht mehr in Kraft gewesen sei, da sie inzwischen aufgehoben worden sei.

5.    Fünfter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler in der Beurteilung von Verfahrensverstößen: Zuständigkeit. Das angefochtene Urteil sei rechtswidrig, da darin zu Unrecht festgestellt worden sei, dass der Leiter des Referats „Entschädigung und soziale Rechte der Mitglieder“ für den Erlass der angefochtenen Beschlüsse zuständig sei, bei denen es sich hingegen um nicht delegierbare Rechtsakte handele, die als außerordentliches Verwaltungshandeln in die Zuständigkeit des Präsidiums des Europäischen Parlaments fielen.

6.    Sechster Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler in der Beurteilung von Verfahrensverstößen: Begründung. Das angefochtene Urteil sei rechtswidrig, da darin eine Begründung, die in Wirklichkeit gefehlt habe, zu Unrecht als ausreichend und angemessen angesehen worden sei. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass das Europäische Parlament eine Prüfung der Vereinbarkeit unter Angabe einer angemessenen Begründung hätte vornehmen müssen und eine solche Prüfung und Begründung unterlassen worden seien. Es habe auf Art. 1 Abs. 7 des Beschlusses Nr. 14/2018 als Sicherheit verwiesen, bei der es sich um eine nicht mehr existierende Norm handele, da sie von derselben Abgeordnetenkammer mit dem Urteil Nr. 2/2020, das bereits in den Akten sei, aufgehoben worden sei.

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