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Klage, eingereicht am 18. Februar 2010 - IRO/Kommission

(Rechtssache T-69/10)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Industrie Riunite Odolesi SpA (IRO) (Brescia, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Giardina und P. Tomassi)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären,

hilfsweise, die mit der angefochtenen Entscheidung auferlegte Geldbuße aufzuheben oder herabzusetzen,

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente sind ähnlich jenen in der Rechtssache T-55/10 (SP/Kommission).

Die Klägerin macht insbesondere geltend:

einen Rechtsverstoß und Ermessensmissbrauch, weil die Kommission die Entscheidung, mit der die Klägerin wegen Beteiligung an einem angeblichen Preiskartell bestraft worden sei, erlassen habe, ohne sämtliche Belege geprüft zu haben, denn die Anlagen zu ihren Preistabellen hätten gefehlt;

einen Verstoß gegen die in der Verordnung (EG) Nr. 1/20031 vorgesehenen Verfahrensvorschriften, soweit die Kommission, nachdem das Gericht erster Instanz die Entscheidung C(2002) 5087 final vom 17. Dezember 2002 für nichtig erklärt habe, die Entscheidung unter Auslassung einiger Verfahrensschritte - darunter die Übermittlung der Beschwerdepunkte an die Parteien und/oder deren Anhörung unter Einbeziehung der nationalen Behörden - erlassen habe. Demzufolge sei das gesamte Verfahren der Kommission unvollständig, inkohärent und unrechtmäßig, und die Verteidigungsrechte der mit Geldbußen belegten Unternehmen seien verletzt worden;

unzureichende Ermittlungen und mangelhafte Begründung, weil die Kommission die Gesichtspunkte, die sich im Laufe der Ermittlungen in Bezug auf den Umfang des betroffenen Marktes ergeben hätten, und die Auswirkungen des mutmaßlichen Kartells unzutreffend beurteilt habe.

Hilfsweise beantragt die Klägerin, die mit der angefochtenen Entscheidung auferlegte Geldbuße aufzuheben oder herabzusetzen.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).