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Klage, eingereicht am 17. Februar 2010 - Spanien/Kommission

(Rechtssache T-67/10)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: M. Muñoz Pérez)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung C(2009)9827 final der Kommission vom 10. Dezember 2009, mit der die Abteilung Ausrichtung des EAGFL hinsichtlich der Maßnahme zur Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Rahmen des operationellen Programms CCI 2000.ES.16.1.PO.007 (Spanien, Kastilien und León) Finanzkorrekturen vorgenommen hat, für nichtig zu erklären;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Das Königreich Spanien macht zwei Klagegründe geltend:

Erstens sei Art. 39 der Verordnung (EG) Nr. 1260/19991 zu Unrecht angewandt worden; die der Finanzkorrektur durch die Kommission zugrunde liegenden Unregelmäßigkeiten hätten nicht vorgelegen, da die spanischen Behörden vor der Gewährung der Beihilfen systematisch die Erfüllung der in den Art. 26 und 28 der Verordnung (EG) Nr. 1257/19992 vorgesehenen Voraussetzungen der Beihilfefähigkeit in geeigneter Weise kontrolliert hätten. Außerdem habe entgegen den Ausführungen der Kommission in der angefochtenen Entscheidung der von den spanischen Behörden nach dem Inspektionsbesuch erlassene Kontrollplan nicht bezweckt, die Nichtvornahme von Kontrollen im Nachhinein zu heilen, sondern nur, die Wirksamkeit dieser Kontrollen zu überprüfen.

Zweitens liege ein Verstoß gegen den in Art. 39 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 in Verbindung mit den Leitlinien für die von den Kommissionsdienstellen angewandten Grundsätze, Kriterien und indikativen Sätze bei der Festsetzung von Finanzkorrekturen gemäß Art. 39 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/19993 verankerten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vor, da die von der Kommission angenommenen Unregelmäßigkeiten, sofern sie - was bestritten werde - vorlägen, nur die Vornahme einer Finanzkorrektur in Höhe des Schadens stützten, der den Strukturfonds der Union entstanden sein könne und daher weniger als die angenommenen 5 % betrage.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26. Juni 1999, S. 1).

2 - Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160 vom 26. Juni 1999, S. 80).

3 - Dokument K(2001)476 vom 2. März 2001.