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Urteil des Gerichts vom 17. April 2024 – NLVOW/Kommission

(Rechtssache T-331/22)1

(Umwelt – Integrierter Energie- und Klimaplan der Niederlande für den Zeitraum 2021-2030 – Antrag auf interne Überprüfung – Art. 10 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 1367/2006 – Zurückweisung des Antrags – Nichtigkeitsklage – Beurteilungsfehler – Untätigkeitsklage – Fehlende Aufforderung zum Tätigwerden – Unzulässigkeit)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Nederlandse Vereniging Omwonenden Windturbines (NLVOW) (Annerveenschekanaal, Niederlande) (vertreten durch G. Byrne, Barrister)

Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch B. De Meester und G. Gattinara als Bevollmächtigte)

Streithelferinnen zur Unterstützung der Klägerin: Fédération environnement durable (Paris, Frankreich) (vertreten durch G. Byrne, Barrister), People Over Wind (POW) (Ballyroan, Irland) (vertreten durch G. Byrne, Barrister)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Europäisches Parlament (vertreten durch O. Denkov und J. Etienne als Bevollmächtigte), Rat der Europäischen Union (vertreten durch L. Vétillard und J. Himmanen als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Mit ihrer Klage beantragt die Klägerin zum einen auf der Grundlage von Art. 263 AEUV die Nichtigerklärung des mit Schreiben vom 1. April 2022 bekannt gegebenen Beschlusses der Europäischen Kommission über die Zurückweisung ihres Antrags auf interne Überprüfung vom 15. Dezember 2021 und zum anderen hilfsweise auf der Grundlage von Art. 265 AEUV die Feststellung, dass die Kommission es rechtswidrig unterlassen hat, entsprechend dem Gegenstand ihres Antrags vom 10. Dezember 2021 betreffend den nationalen integrierten Energie- und Klimaplan des Königreichs der Niederlande für den Zeitraum 2021-2030 tätig zu werden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Nederlandse Vereniging Omwonenden Windturbines (NLVOW) trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.

Das Europäische Parlament, der Rat der Europäischen Union, die Fédération environnement durable und People Over Wind (POW) tragen ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 311 vom 16.8.2022.