Language of document :

Klage, eingereicht am 30. Januar 2012 - European Dynamics Luxembourg und Evropaïki Dynamiki - Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis / Europäisches Polizeiamt (Europol)

(Rechtssache T-40/12)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerinnen: European Dynamics Luxembourg SA (Ettelbrück, Luxemburg) und Evropaïki Dynamiki - Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Christianos)

Beklagter: Europäisches Polizeiamt (Europol)

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Entscheidung des Europäischen Polizeiamts (Europol) vom 22. November 2011 über den Ausschluss des Angebots des Konsortiums, mit dem die Klägerinnen am öffentlichen Ausschreibungsverfahren Nr. D/C3/1104 teilgenommen haben, für nichtig zu erklären;

EUROPOL sämtliche Kosten der Klägerinnen aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen sind der Ansicht, dass die angefochtene Entscheidung nach Art. 263 AEUV aus folgendem in drei Erwägungen gegliederten Grund für nichtig erklärt werden müsse.

Erstens habe Europol das Angebot der Klägerinnen ohne Begründung mit der Behauptung ausgeschlossen, die Klägerinnen hätten ihr technisches und wirtschaftliches Angebot abgeändert, und folglich habe Europol keine rechtliche Grundlage für die Entscheidung, die Klägerinnen auszuschließen.

Zweitens habe Europol ohne Begründung gerügt, dass das Angebot der Klägerinnen ungenau gewesen sei, und das Angebot ausgeschlossen, obwohl Europol Unbestimmtheiten und Unklarheiten in Bezug auf die Bedeutung der Begriffe "out of the box" und "customisation" unter Verletzung des Transparenzgrundsatzes verursacht und akzeptiert oder geduldet habe.

Drittens habe Europol bei der Anwendung der Begriffe in den Vertragsunterlagen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, als es das Angebot der Klägerinnen vom Vergabeverfahren ausgeschlossen habe.

____________