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Klage, eingereicht am 10. Mai 2010 - Monster Cable Products/HABM - Live Nation (Music) UK Ltd (MONSTER ROCK)

(Rechtssache T-216/10)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Monster Cable Products, Inc. (Brisbane, USA) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Günzel und W. von der Osten-Sacken)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Live Nation (Music) UK Ltd (London, Vereinigtes Königreich)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 24. Februar 2010 in der Sache R 216/2009-1 aufzuheben, soweit darin die Beschwerde zurückgewiesen wird;

den Widerspruch Nr. B 754 335 gegen die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke Nr. 3 333 804 "MONSTER ROCK" insgesamt zurückzuweisen und

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "MONSTER ROCK" für Waren der Klasse 9.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Im Vereinigten Königreich eingetragene Wortmarke Nr. 1 313 176 "MONSTERS OF ROCK" für Waren der Klasse 16, im Vereinigten Königreich eingetragene Wortmarke Nr. 1 313 177 "MONSTERS OF ROCK" für Waren der Klasse 25, im Vereinigten Königreich eingetragene Wortmarke Nr. 1 313 178 "MONSTERS OF ROCK" für Waren der Klasse 26, im Vereinigten Königreich eingetragene Wortmarke Nr. 2 299 141 "MONSTERS OF ROCK" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 25, 41 und 43, in den 15 alten Mitgliedstaaten notorisch bekannte Marke "MONSTERS OF ROCK" (im Sinne von Art. 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft), nicht eingetragene Marke "MONSTERS OF ROCK", die in den 15 alten Mitgliedstaaten im geschäftlichen Verkehr benutzt wurde, und geschäftliche Bezeichnung "MONSTERS OF ROCK", die in den 15 alten Mitgliedstaaten im geschäftlichen Verkehr benutzt wurde.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde hinsichtlich aller streitigen Waren stattgegeben, und die Anmeldung wurde in vollem Umfang zurückgewiesen.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer (i) die Übereinstimmung/Ähnlichkeit der Waren falsch beurteilt habe, (ii) die Unterschiede zwischen den Marken, insbesondere deren begriffliche Unterschiede, nicht berücksichtigt habe und (iii) den Schutzumfang des älteren Zeichens nicht bestimmt habe.

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