Language of document :

Klage, eingereicht am 11. Mai 2010 - Hellenische Republik/Kommission

(Rechtssache T-215/10)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: I. Chalkias, G. Skiani und E. Leftheriotou)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

der Klage auf Nichtigerklärung des unten genannten Beschlusses der Kommission in vollem Umfang stattzugeben;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Hellenische Republik beantragt mit ihrer Klage die Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 11. März 2010 "über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) ... getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union", bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 1317 und veröffentlicht am 12. März 2010 (ABl. L 63, S. 7) unter der Nummer 2010/152/EG, soweit dieser Beschluss finanzielle Berichtigungen betrifft, die ihr in den Bereichen a) Baumwolle, b) Maßnahmen der ländlichen Entwicklung und c) Verteilung von Nahrungsmitteln an Bedürftige auferlegt worden seien.

Hinsichtlich der Berichtigung für Baumwolle macht die Klägerin erstens geltend: falsche Beurteilung der tatsächlichen Umstände durch die Europäische Kommission und mangelnde Begründung des angefochtenen Beschlusses hinsichtlich des Kontrollumfelds und der Vereinbarkeit der Beihilferegelung für Baumwolle mit dem IVKS sowie hinsichtlich flächenbezogener Vor-Ort-Kontrollen und der Risikobewertung.

Zweitens macht die Klägerin geltend: fehlerhafte Beurteilung der tatsächlichen Umstände durch die Kommission und falsche Auslegung und Anwendung von Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1591/20011 und von Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 1051/20012 hinsichtlich der Umweltmaßnahmen und des mangelhaften Kontrollsystems sowie hinsichtlich des Fortgangs der Überwachung kontrollierter Anbauflächen für Baumwolle und der Umweltmaßnahmen. Insbesondere sei der Vorwurf fehlender Sanktionen, den die Kommission der Hellenischen Republik mache, rechtlich und tatsächlich unbegründet, gründe sich nicht auf die Bestimmunen der Verordnungen Nr. [1051]/2001 und Nr. 1591/2001, finde keine Stütze in irgendeiner geltenden Bestimmung im fraglichen Zeitraum und könne die Berichtigung, die mit dem angefochtenen Beschluss auferlegt worden sei, nicht rechtfertigen.

Drittens wendet sich die Klägerin gegen die falsche Auslegung und Anwendung der Leitlinien für pauschale Berichtigungen und macht einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geltend, da zum einen für den EAGFL keine Gefahr eines Verlusts bestehe und zum anderen die Situation des Kontrollsystems in den drei zu prüfenden Jahren 2003/04, 2004/05 und 2005/06 nicht gleich gewesen sei, die Berichtigung somit gestaffelt hätte erfolgen müssen.

Viertens macht die Klägerin die fehlerhafte Auslegung durch die Kommission von Art. 7 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 und der Bestimmungen des jeweiligen Art. 1 der Verordnungen (EG) Nr. 1123/20013, 905/20054, 871/20065 und 1486/20026 geltend, die die jährliche tatsächliche und zulässige Menge an Baumwolle entsprechend den pauschalen Berichtigungen in den Jahren 2003/04, 2004/05 und 2005/06 wegen angeblicher Überschreitung der zulässigen Menge und folglich nicht geschuldeter Zahlung bestimmten.

Fünftens behauptet die Klägerin, dass der angefochtene Beschluss widersprüchliche Begründungen und falsche Berechnungen in den Berichtigungen enthalte, da es Unstimmigkeiten und uneinheitliche Berichtigungen in den streitigen Wirtschaftsjahren gebe.

Hinsichtlich der Maßnahmen der ländlichen Entwicklung macht die Klägerin erstens die Ungültigkeit des Rechnungsabschlussverfahrens wegen Verstoßes gegen die wesentliche Formvorschrift des Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1663/19957 geltend, da sie nicht zu bilateralen Gesprächen in Bezug auf die finanzielle Berichtigung für die Maßnahmen der ländlichen Entwicklung aufgefordert worden sei.

Zweitens wirft die Klägerin der Kommission einen Tatsachenirrtum, eine falsche Würdigung der Tatsachen, einen Begründungsmangel und einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vor, soweit es um die fraglichen Mängel des IVKS, die primären und die zusätzlichen Kontrollen gehe.

Hinsichtlich des Bereichs der Verteilung von Nahrungsmitteln an Bedürftige trägt die Klägerin erstens vor, dass das Verhalten der Kommission bei ihr legitime Erwartungen begründet habe, dass sie nicht mit allen Kosten des Programms der kostenlosen Verteilung von Reis belastet werden werde, und dass die spätere Änderung des Standpunkts der Kommission gegen den Grundsatz berechtigter Erwartungen, den Grundsatz der Rechtssicherheit und den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoße und im Übrigen eine Ermessensüberschreitung, wenn nicht einen Befugnismissbrauch, darstelle.

Zweitens rügt die Klägerin einen Berechnungsfehler bei den Transportkosten zu ihren Lasten.

Drittens macht sie die falsche Auslegung und Anwendung von Gemeinschaftsvorschriften durch die Kommission, insbesondere von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/19928, einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und eine Ermessensüberschreitung geltend.

____________

1 - Verordnung (EG) Nr. 1591/2001 der Kommission vom 2. August 2001 zur Durchführung der Beihilferegelung für Baumwolle (ABl. L 210, S. 10).

2 - Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 des Rates vom 22. Mai 2001 über die Erzeugerbeihilfe für Baumwolle (ABl. 148, S. 3).

3 - Verordnung (EG) Nr. 1123/2004 der Kommission vom 17. Juni 2004 zur Festsetzung der tatsächlichen Erzeugung nicht entkörnter Baumwolle und zur entsprechenden Kürzung des Zielpreises für das Wirtschaftsjahr 2003/04 (ABl. L 218, S. 3)

4 - Verordnung (EG) Nr. 905/2005 der Kommission vom 16. Juni 2005 zur Festsetzung der tatsächlichen Erzeugung nicht entkörnter Baumwolle und zur entsprechenden Kürzung des Zielpreises für das Wirtschaftsjahr 2004/05 (ABl. L 154, S. 3).

5 - Verordnung (EG) Nr. 871/2006 der Kommission vom 15. Juni 2006 zur Festsetzung der tatsächlichen Erzeugung nicht entkörnter Baumwolle und zur entsprechenden Kürzung des Zielpreises für das Wirtschaftsjahr 2005/06 (ABl. L 164, S. 3).

6 - Verordnung (EG) Nr. 1486/2002 der Kommission vom 19. August 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1591/2001 zur Durchführung der Beihilferegelung für Baumwolle (ABl. L 223, S. 3).

7 - Verordnung (EG) Nr. 1663/95 der Kommission vom 7. Juli 1995 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates bezüglich des Rechnungsabschlussverfahrens des EAGFL, Abteilung Garantie (ABl. L 158, S. 6).

8 - Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 der Kommission vom 29. Oktober 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft (ABl. L 313, S. 50).