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Klage, eingereicht am 18. Dezember 2013 – Italian international film/EACEA

(Rechtssache T-676/13)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Italian international film Srl (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen A. Fratini und B. Bettelli)

Beklagte: Exekutivagentur für Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

der Klage stattzugeben und die Entscheidung der Agentur vom 8. Oktober 2013 über die Zurückweisung des Projekts betreffend den Film „Only God Forgives“ im Rahmen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen EACEA/21/12 für nichtig zu erklären;

der Agentur aufzugeben, sämtliche sich daraus ergebende Maßnahmen zu treffen;

der Agentur die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage richtet sich gegen die Entscheidung der Exekutivagentur für Bildung, Audiovisuelles und Kultur über die Zurückweisung eines Projekts betreffend den Film „Only God Forgives“ im Rahmen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen EACEA/21/12 (MEDIA 2007 – Förderung des transnationalen Vertriebs europäischer Filme – System der „selektiven“ Förderung 2013) (2012/C 300/07).

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.

Verstoß gegen Art. 296 AEUV, Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 133 Abs. 3 der Haushaltsordnung wegen fehlender Begründung.

Insbesondere werde nicht deutlich gemacht, welcher Grund die Beklagte im vorliegenden Fall dazu veranlasst habe, das von der Klägerin eingereichte Projekt für nicht förderfähig zu befinden. In der angefochtenen Entscheidung werde die Zurückweisung nämlich in anderer Weise begründet als in den Ausführungen in dem früheren Schreiben vom 7. August 2013, in dem beanstandet worden sei, dass ein anderes in den Leitlinien vorgesehenes Förderkriterium als das, das in dem vorgedruckten Muster angeführt werde, das in diesem Schreiben enthalten sei, nicht beachtet worden sei (von der Klägerin nicht selbst durchgeführter Kinovertrieb des Films). Mit der angefochtenen Entscheidung werde das Projekt jedoch mit Verweis auf Art. 5.1 Abs. 5 der Leitlinien zurückgewiesen, dem zufolge es – wenn auch nur in begrenztem Umfang – möglich sei, sich eines Subunternehmens zu bedienen.

Verstoß gegen Art. 167 AEUV und Durchführungsbestimmungen, einschließlich der Haushaltsordnung und der Nrn. 3 und 4 der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen EACEA/21/12.

Die Argumentation in der angefochtenen Entscheidung sei offenkundig fehlerhaft. Aus dem Wortlaut der angefochtenen Entscheidung gehe hervor, dass die Agentur willkürlich und zu Unrecht das zwischen ihr und Rai Cinema bestehende Vertragsverhältnis als Beauftragung eines Subunternehmens beurteilt habe. Aus demselben Schreiben werde ferner deutlich, dass die Agentur die Beauftragung eines Subunternehmens mit einem Vertrag zur Übertragung der Tätigkeit einer „physical distribution“ an einen Dritten verwechsle.