Language of document :

Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2018 – K. Chrysostomides & Co. u. a./Rat u. a.

(Rechtssache T-680/13)1

(Außervertragliche Haftung – Wirtschafts- und Währungspolitik – Stabilitätshilfeprogramm für Zypern – Beschluss des EZB-Rats über die Bereitstellung einer Notfallliquiditätshilfe auf Ersuchen der Zentralbank von Zypern – Erklärungen der Eurogruppe vom 25. März, 12. April, 13. Mai und 13. September 2013 betreffend Zypern – Beschluss 2013/236/EU – Memorandum of Understanding zwischen Zypern und dem Europäischen Stabilitätsmechanismus über spezifische wirtschaftspolitische Auflagen – Zuständigkeit des Gerichts – Zulässigkeit – Formerfordernisse – Ausschöpfung der internen Rechtsbehelfe – Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift, die dem Einzelnen Rechte verleiht – Eigentumsrecht – Vertrauensschutz – Gleichbehandlung)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Dr. K. Chrysostomides & Co. LLC (Nikosia, Zypern) und die weiteren 50 im Anhang des Urteils namentlich aufgeführten Kläger (Prozessbevollmächtigter: P. Tridimas, Barrister)

Beklagte: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: A. de Gregorio Merino, E. Dumitriu-Segnana, E. Chatziioakeimidou und E. Moro), Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst B. Smulders, J.-P. Keppenne und M. Konstantinidis, dann J.-P. Keppenne, M. Konstantinidis und L. Flynn), Europäische Zentralbank (Prozessbevollmächtigte: zunächst N. Lenihan und F. Athanasiou, dann P. Papapaschalis und P. Senkovic und schließlich M. Szablewska und K. Laurinavičius im Beistand von Rechtsanwalt H.-G. Kamann), Eurogruppe, vertreten durch den Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: A. de Gregorio Merino, E. Dumitriu-Segnana, E. Chatziioakeimidou und E. Moro), Europäische Union, vertreten durch die Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst B. Smulders, J.-P. Keppenne und M. Konstantinidis, dann J.-P. Keppenne, M. Konstantinidis und L. Flynn)

Gegenstand

Klage gemäß Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der den Klägern durch den Beschluss des EZB-Rats vom 21. März 2013 über die Bereitstellung einer Notfallliquiditätshilfe auf Ersuchen der Zentralbank von Zypern, die Erklärungen der Eurogruppe vom 25. März, 12. April, 13. Mai und 13. September 2013 betreffend Zypern, den Beschluss 2013/236/EU des Rates vom 25. April 2013, gerichtet an Zypern über spezifische Maßnahmen zur Wiederherstellung von Finanzstabilität und nachhaltigem Wachstum (ABl. 2013, L 141, S. 32), das Memorandum of Understanding zwischen der Republik Zypern und dem Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) über spezifische wirtschaftspolitische Auflagen sowie weitere Rechtsakte und Handlungen der Kommission, des Rates, der EZB und der Eurogruppe im Zusammenhang mit der Gewährung einer Finanzhilfefazilität an die Republik Zypern entstanden sein soll

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Dr. K. Chrysostomides & Co. LLC und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Kläger tragen neben ihren eigenen Kosten die dem Rat der Europäischen Union, der Europäischen Kommission und der Europäischen Zentralbank (EZB) entstandenen Kosten.

____________

1     ABl. C 194 vom 24.6.2014.