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Urteil des Gerichts vom 7. Juni 2013 – Portugal/Kommission

(Rechtssache T-2/11)1

(EAGFL – Abteilung Garantie – EGFL und ELER – Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben – Im Rahmen der Maßnahme POSEI getätigte Ausgaben [Haushaltsjahre 2005, 2006 und 2007])

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Republik Portugal (Prozessbevollmächtigte: L. Inez Fernandes, M. Figueiredo und J. Saraiva de Almeida)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Guerra e Andrade und P. Rossi)

Gegenstand

Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2010/668/EU der Kommission vom 4. November 2010 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. L 288, S. 24), soweit darin gegenüber der Portugiesischen Republik in Bezug auf die Maßnahme POSEI für die Haushaltsjahre 2005 bis 2007 eine finanzielle Berichtigung in Höhe von insgesamt 743 251,25 Euro vorgenommen wird

Tenor

Der Beschluss 2010/668/EU der Kommission vom 4. November 2010 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. L 288, S. 24) wird insoweit für nichtig erklärt, als darin gegenüber der Portugiesischen Republik in Bezug auf die Maßnahme POSEI für die Haushaltsjahre 2006 und 2007 eine finanzielle Berichtigung vorgenommen wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 89 vom 19.3.2011.