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Klage, eingereicht am 10. Juni 2009 - Pascual García/Kommission

(Rechtssache F-58/09)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: César Pascual García (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Cortese und C. Cortese)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung der Kommission, den Kläger ab dem 10. März 2009 als technischen Assistenten in der Besoldungsgruppe AST 3, Dienstaltersstufe 2, einzustellen, soweit darin nicht vorgesehen ist, ihn mit den zur Gewährleistung einer korrekten Durchführung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 22. Mai 2008 in der Rechtssache F-145/06, Pascual García/Kommission, notwendigen Rechten und der dazu notwendigen Besoldung auszustatten

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Kommission, ihn ab dem 10. März 2009 als technischen Assistenten in der Besoldungsgruppe AST 3, Dienstaltersstufe 2, einzustellen, insoweit aufzuheben, als darin nicht vorgesehen ist, ihn mit den zur Gewährleistung einer korrekten Durchführung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 22. Mai 2008 in der Rechtssache F-145/06, Pascual García/Kommission, notwendigen Rechten und der dazu notwendigen Besoldung auszustatten, und zwar insbesondere

a) soweit nicht vorgesehen ist, dass das Dienstalter des Klägers für die Zwecke des Aufsteigens in der Einstufung, der Berechnung der Pensionsansprüche und zu jedem anderen denkbaren Zweck unter Bezugnahme auf das Datum 1. April 2006 berechnet werde;

b) soweit dem Kläger das Recht auf die Auslandszulage nach Art. 4 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts abgesprochen wird;

soweit erforderlich, die Entscheidung vom 10. März 2009 aufzuheben, mit der der sein Antrag vom selben Tag auf Ausstattung mit den zur Gewährleistung einer korrekten Durchführung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 22. Mai 2008 in der Rechtssache F-145/06, Pascual García/Kommission, notwendigen Rechten und der dazu notwendigen Besoldung einschließlich nicht gezahlter Bezüge und Zulagen, zuzüglich Verzugszinsen, abgelehnt wurde;

hilfsweise, die Kommission zum Ersatz des Schadens in Höhe der nicht zuerkannten Auslandszulage zu verurteilen;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

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