Language of document : ECLI:EU:T:2000:21

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte erweiterte Kammer)

27. Januar 2000 (1)

„Antidumpingverfahren - Verbrauchervereinigung - Versagung der Anerkennung als interessierte Partei - Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994 - Artikel 6 Absatz 7 und Artikel 21 der Verordnung (EWG) Nr. 384/96“

In der Rechtssache T-256/97

Bureau européen des unions de consommateurs (BEUC), Brüssel (Belgien), Prozeßbevollmächtigter: Solicitor B. O'Connor im Beistand von Rechtsanwalt B. García Porras, Salamanca, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts A. Kronshagen, 22, rue Marie-Adélaïde, Luxemburg,

Kläger,

unterstützt durch

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch M. Ewing, Treasury Solicitor's Department, als Bevollmächtigte im Beistand von Barrister D. Anderson, zugelassen in England und Wales, Zustellungsanschrift: Britische Botschaft, 14, boulevard Roosevelt, Luxemburg,

Streithelfer,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater V. Kreuschitz und N. Khan, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung vom 18. Juli 1997, mit der die Kommission es abgelehnt hat, den Kläger in dem Verfahren, das zum Erlaß ihrer Verordnung (EG) Nr. 773/98 vom 7. April 1998 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter roher Baumwollgewebe mit Ursprung in der Volksrepublik China, Ägypten, Indien, Indonesien, Pakistan und der Türkei (ABl. L 111, S. 19) geführt hat, als interessierte Partei im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1) anzusehen,

erläßt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. D. Cooke, des Richters R. García-Valdecasas, der Richterin P. Lindh sowie der Richter J. Pirrung und M. Vilaras,

Kanzler: A. Mair

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 23. März 1999,

folgendes

Urteil

Rechtlicher Rahmen

1.
    Artikel 5 Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1; im folgenden: Grundverordnung) lautet:

„Die Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens kündigt die Einleitung einer Untersuchung an, bezeichnet die betroffenen Waren und die betroffenen Länder, enthält eine Zusammenfassung der eingegangenen Informationen und den Hinweis, daß alle sachdienlichen Informationen der Kommission zu übermitteln sind; darin werden die Fristen festgesetzt, innerhalb deren interessierte Parteien sich selbst melden, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und Informationen unterbreiten können, wenn solche Standpunkte und Informationen während der Untersuchung berücksichtigt werden sollen; ferner wird die Frist festgesetzt, innerhalb deren interessierte Parteien bei der Kommission einen Antrag auf Anhörung nach Artikel 6 Absatz 5 stellen können.“

2.
    Artikel 6 Absatz 6 der Grundverordnung bestimmt:

„Auf Antrag erhalten die Einführer, die Ausführer, die Vertreter der Regierung des Ausfuhrlandes und die Antragsteller, die sich gemäß Artikel 5 Absatz 10 selbst gemeldet haben, Gelegenheit, mit den Parteien zusammenzutreffen, die entgegengesetzte Interessen vertreten, damit gegenteilige Ansichten geäußert und Gegenargumente vorgebracht werden können. Dabei ist der notwendigen Wahrung der Vertraulichkeit und den praktischen Bedürfnissen der Parteien Rechnung zu tragen. Die Parteien sind nicht verpflichtet, an solchen Zusammenkünften teilzunehmen, und ihre Abwesenheit ist ihrer Sache nicht abträglich. Mündliche Informationen nach diesem Absatz werden nur berücksichtigt, sofern sie in schriftlicher Form nachgereicht werden.“

3.
    Artikel 6 Absatz 7 lautet:

„Die Antragsteller, die Einführer und Ausführer sowie ihre repräsentativen Verbände, die Verwender und die Verbraucherorganisationen, die sich gemäß Artikel 5 Absatz 10 selbst gemeldet haben, sowie die Vertreter des Ausfuhrlandes können auf schriftlichen Antrag alle von einer von der Untersuchung betroffenen Partei zur Verfügung gestellten Unterlagen mit Ausnahme der von den Behörden der Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten erstellten internen Dokumente einsehen, die für die Darlegung ihres Standpunktes erheblich und nicht vertraulich im Sinne des Artikels 19 sind und bei der Untersuchung verwendet werden. Diese Parteien können zu diesen Unterlagen Stellung nehmen, und ihre Kommentare werden berücksichtigt soweit sie hinreichend begründet worden sind.“

4.
    Artikel 21 Absätze 1 und 2 bestimmt:

„(1) Die Feststellung, ob das Gemeinschaftsinteresse ein Eingreifen erfordert, stützt sich auf eine Bewertung aller Interessen, einschließlich der Interessen des inländischen Wirtschaftszweigs, der Verwender und der Verbraucher; eine Feststellung gemäß diesem Artikel wird nur getroffen, wenn alle Parteien Gelegenheit erhielten, ihren Standpunkt gemäß Absatz 2 darzulegen. Bei dieser Prüfung wird der Notwendigkeit, die handelsverzerrenden Auswirkungen des die Schädigung verursachenden Dumpings zu beseitigen und einen fairen Wettbewerb wiederherzustellen, besonders Rechnung getragen. Maßnahmen, die sich aus der Feststellung des Dumpings und der Schädigung ergeben, können nicht angewendet werden, wenn die Behörden auf der Grundlage aller vorgelegten Informationen eindeutig zu dem Ergebnis kommen können, daß die Anwendung dieser Maßnahmen nicht im Interesse der Gemeinschaft liegt.

(2) Damit die Behörden alle Standpunkte und Informationen bei der Entscheidung, ob die Einführung von Maßnahmen im Gemeinschaftsinteresse liegt, gebührend berücksichtigen können, können sich die Antragsteller, die Einführer und die repräsentativen Verwender- und die repräsentativen Verbraucherorganisationen innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung der Antidumpinguntersuchung gesetzten Frist selbst melden und der Kommission die Informationen übermitteln. Diese Informationen oder angemessenen Zusammenfassungen werden den anderen in diesem Artikel genannten Parteien zur Verfügung gestellt; diese sind berechtigt, auf diese Informationen zu antworten.“

5.
    Artikel 6 Absätze 11 und 12 des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (ABl. L 336, S. 103; im folgenden: Antidumpingkodex) in Anhang 1A des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO), der Nachfolgerin des GATT (ABl. L 336, S. 3; im folgenden: WTO-Übereinkommen), das durch den Beschluß 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluß der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336, S. 1) genehmigt wurde, lautet wie folgt:

„6.11. Im Sinne dieses Übereinkommens umfaßt der Begriff .interessierte Parteien':

i)     einen Ausführer oder ausländischen Hersteller oder den Einführer einer Ware, die Gegenstand einer Untersuchung ist, oder einen Wirtschafts- oder Geschäftsverband, dessen überwiegende Zahl von Mitgliedern Hersteller, Ausführer oder Einführer einer solchen Ware ist,

ii)     die Regierung des Ausfuhrmitglieds und

iii)     einen Hersteller der gleichartigen Ware im Einfuhrmitglied oder einen Wirtschafts- oder Fachverband, dessen überwiegende Zahl von Mitgliedern die gleichartige Ware im Gebiet des Einfuhrmitglieds herstellt.

Diese Liste hindert die Mitglieder nicht daran, andere als die vorgenannten inländischen oder ausländischen Parteien ebenfalls als interessierte Parteien anzusehen.

6.12. Die Behörden geben gewerblichen Abnehmern der Ware, die Gegenstand der Untersuchung ist, und in den Fällen, in denen die Ware üblicherweise im Einzelhandel verkauft wird, repräsentativen Verbraucherverbänden Gelegenheit, Informationen vorzulegen, die für die Untersuchung des Dumpings, der Schädigung und des ursächlichen Zusammenhangs von Bedeutung sind.“

Sachverhalt

6.
    Das Bureau européen des unions de consommateurs (im folgenden: BEUC) ist eine internationale Vereinigung belgischen Rechts, die die in den Mitgliedstaaten und in anderen europäischen Ländern ansässigen nationalen Verbraucherverbände bei den Gemeinschaftsorganen vertritt.

7.
    Am 11. Juli 1997 veröffentlichte die Kommission aufgrund eines vom Comité des industries du coton et des fibres connexes de l‘Union européenne (Eurocoton) am 26. Mai 1997 eingereichten Antrags gemäß Artikel 5 der Grundverordnung eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens (Nr. 97/C 210/09) betreffend die Einfuhren von rohen Baumwollgeweben mit Ursprung in der Volksrepublik China, Ägypten, Indien, Indonesien, Pakistan und der Türkei (ABl. C 210, S. 12; im folgenden: Bekanntmachung).

8.
    Gemäß Artikel 5 Absatz 10 der Grundverordnung setzte die Bekanntmachung eine Frist fest, innerhalb deren die interessierten Parteien sich selbst melden, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und Informationen unterbreiten konnten, die während der Untersuchung berücksichtigt werden sollten. Ferner setzte sie die Frist fest, innerhalb deren interessierte Parteien bei der Kommission einen Antrag auf Anhörung nach Artikel 6 Absatz 5 der Grundverordnung stellen konnten.

9.
    Mit Schreiben vom 15. Juli 1997 an die Kommission beantragte der Kläger, als interessierte Partei anerkannt zu werden und von dem Antrag und den Informationen, die von allen übrigen von dieser Untersuchung Betroffenen zur Verfügung gestellt würden, Kenntnis zu erhalten, soweit diese nicht im Sinne der Artikel 6 Absatz 7 und 19 der Grundverordnung vertraulich seien.

10.
    Die Kommission erteilte mit Schreiben der Direktion E, „Antidumpingpolitik: Schadenaspekte und Interesse der Gemeinschaft (Politik, Untersuchungen und Maßnahmen); sonstige Instrumente der Außenwirtschaftspolitik und allgemeineFragen“, der Generaldirektion Außenbeziehungen: Handelspolitik und Beziehungen zu Nordamerika, den Ländern des Fernen Orients, Australien und Neuseeland (GD I) vom 18. Juli 1997 (im folgenden: angefochtene Entscheidung) folgende Antwort:

„Im Einklang mit der dem BEUC wohlbekannten allgemeinen Auffassung der Kommission möchte ich ... unterstreichen, daß rohe Baumwollgewebe nicht als Waren angesehen werden können, die üblicherweise im Einzelhandel verkauft werden, d. h., daß es sich nicht um Waren handelt, für die das BEUC als interessierte Partei im Sinne der Artikel 5 Absatz 10, 6 Absatz 7 und 21 der Verordnung ... Nr. 384/96 ... betrachtet werden kann.

Ich muß Ihnen daher mitteilen, daß wir Ihrer Bitte auf Übermittlung des Antrags und auf Einsichtnahme in die nicht vertraulichen Unterlagen nicht stattgeben können.“

11.
    Mit der Erwähnung der „dem BEUC wohlbekannten allgemeinen Auffassung“ bezieht sich die Kommission auf einen früheren Schriftverkehr, insbesondere auf eine Entscheidung in einem Schreiben vom 3. Februar 1997, gegen die der Kläger Nichtigkeitsklage erhoben hatte (siehe Beschluß des Gerichts vom 4. Mai 1998 in der Rechtssache T-84/97, BEUC/Kommission, Slg. 1998, II-795, Randnrn. 53 bis 55).

12.
    In diesem Schreiben, das sich auf ein am 21. Februar 1996 eingeleitetes Antidumpingverfahren bezog, hatte die Kommission es aus folgenden zwei Gründen abgelehnt, den Kläger als interessierte Partei anzuerkennen und ihm die Einsichtnahme in nicht vertrauliche Dokumente zu gewähren:

i)    Der Kläger könne nicht nach dem Antidumpingkodex als interessierte Partei angesehen werden. Insbesondere sei in Artikel 6.12 des Antidumpingkodex „eindeutig bestimmt, daß in den Fällen, in denen die Ware üblicherweise im Einzelhandel verkauft wird, den repräsentativen Verbraucherverbänden Gelegenheit gegeben wird, Informationen vorzulegen, die für die Untersuchung des Dumpings, der Schädigung und des ursächlichen Zusammenhangs von Bedeutung sind. Ein solcher Fall ist im vorliegenden Verfahren nicht gegeben, da die rohen Baumwollgewebe nicht üblicherweise im Einzelhandel verkauft werden“.

ii)    Der Kläger könne auch nicht nach der Verordnung Nr. 384/96 als interessierte Partei angesehen werden. Die Kommission stellte u. a. fest: „Sie führen ferner aus, daß sich nach dem Gemeinschaftsrecht repräsentative Verbraucherverbände an dem Antidumpingverfahren beteiligen könnten, wie es in Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung ... Nr. 384/96 ... festgelegt sei. Im vorliegenden Fall jedoch ist die gleichartige Ware ein halbfertiges Zwischenprodukt, das nicht üblicherweise im Einzelhandel verkauft wird, und die Verbraucher sind daher nicht die Verwender dieser Ware.“

13.
    Am 7. April 1998 erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 773/98 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter roher Baumwollgewebe mit Ursprung in der Volksrepublik China, Ägypten, Indien, Indonesien, Pakistan und der Türkei (ABl. L 111, S. 19; im folgenden: vorläufige Verordnung).

14.
    Die vorläufige Verordnung trat gemäß ihrem Artikel 4 am 10. April 1998 in Kraft und sollte ab diesem Zeitpunkt für sechs Monate gelten. Da der Rat innerhalb der in Artikel 6 Absatz 9 der Grundverordnung vorgesehenen Frist von fünfzehn Monaten nach Einleitung des Verfahrens keine Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls erlassen hatte, wurde die vorläufige Verordnung am 10. Oktober 1998 hinfällig.

Verfahren und Anträge der Parteien

15.
    Der Kläger hat mit Klageschrift, die am 19. September 1997 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, die vorliegende Klage erhoben.

16.
    Mit Beschluß des Präsidenten der Vierten erweiterten Kammer des Gerichts vom 25. Mai 1998 ist das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Klägers zugelassen worden.

17.
    Mit besonderem Schriftsatz, der am 4. November 1998 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, hat die Kommission gemäß Artikel 114 der Verfahrensordnung des Gerichts beantragt, die Erledigung der Hauptsache festzustellen.

18.
    Der Kläger hat am 20. November 1998 zu dem Antrag Stellung genommen. Mit Schreiben vom 19. November 1998 hat das Vereinigte Königreich darauf verzichtet, zu diesem Antrag Erklärungen einzureichen.

19.
    Mit Beschluß vom 1. Februar 1999 in der Rechtssache T-256/97 (BEUC/Kommission, Slg. 1999, II-169) hat das Gericht (Fünfte erweiterte Kammer) diesen Antrag verworfen und entschieden, daß die Kostenentscheidung vorbehalten bleibt.

20.
    Das Gericht (Fünfte erweiterte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

21.
    Die Verfahrensbeteiligten haben in der öffentlichen Sitzung vom 23. März 1999 mündlich verhandelt und die mündlichen Fragen des Gerichts beantwortet.

22.
    Der Kläger beantragt,

-    die Klage für zulässig zu erklären;

-    die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit es mit ihr abgelehnt wird, den Kläger als interessierte Partei anzusehen;

-    die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit es mit ihr zugleich abgelehnt wird, dem Kläger und anderen Verbraucherorganisationen die Einsichtnahme in die nicht vertraulichen Unterlagen zu gewähren, die im Rahmen von Antidumpingverfahren in bezug auf Waren zur Verfügung gestellt werden, die nicht üblicherweise im Einzelhandel verkauft werden;

-    jede sonstige Maßnahme anzuordnen, die das Gericht für erforderlich hält;

-    der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

23.
    Das Vereinigte Königreich beantragt, die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären.

24.
    Die Kommission beantragt,

-    die Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung als unzulässig abzuweisen, soweit es mit dieser abgelehnt wird, dem Kläger und anderen Verbraucherorganisationen Zugang zu den nicht vertraulichen Informationen zu gewähren, die in Antidumpingverfahren in bezug auf Waren zur Verfügung gestellt werden, die nicht üblicherweise im Einzelhandel verkauft werden;

-    die Klage im übrigen als unbegründet abzuweisen;

-    dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Zulässigkeit

Vorbringen der Parteien

25.
    Die Kommission macht geltend, daß die Klage des BEUC auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung unzulässig sei, soweit es mit ihr abgelehnt werde, dem Kläger und anderen Verbraucherorganisationen Zugang zu den nicht vertraulichen Informationen zu gewähren, die in Antidumpingverfahren in bezug auf Waren zur Verfügung gestellt würden, die nicht üblicherweise im Einzelhandel verkauft würden. Das Gericht sei nach Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) befugt, die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Organe zu überwachen, und dürfe nicht die Rechtmäßigkeit eines Sachverhalts prüfen, dessen Eintritt nur hypothetisch sei. Auch nach den für die Klagebefugnis natürlicher undjuristischer Personen geltenden Grundsätzen könne der Kläger keine solche Klage im Namen Dritter erheben.

26.
    Der Kläger macht geltend, die angefochtene Entscheidung werfe die Frage auf, ob Verbraucherorganisationen allgemein als interessierte Parteien angesehen werden könnten. Die angefochtene Entscheidung berühre unmittelbar sowohl seine eigenen Interessen als auch die der anderen Verbraucherorganisationen, und zwar nicht nur im Rahmen des streitigen Antidumpingverfahrens, sondern auch im Rahmen eines jeden Verfahrens, das zukünftig eingeleitet werden könnte und Waren betreffe, die nicht üblicherweise im Einzelhandel verkauft würden. Er habe als Vertreter der wichtigsten Verbraucherverbände in allen Mitgliedstaaten ein besonderes Interesse am Schutz dieser Rechte. Er verlange keine Entschädigung im Namen Dritter, sondern lenke die Aufmerksamkeit des Gerichts auf einen künftigen Sachverhalt, der vermieden werden könnte, wenn die angefochtene Entscheidung in dem begehrten Umfang für nichtig erklärt würde.

Würdigung durch das Gericht

27.
    Mit seinem Hauptantrag (siehe oben, Randnr. 22, zweiter Gedankenstrich) begehrt der Kläger die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung, soweit es mit ihr abgelehnt wird, ihn als interessierte Partei im Sinne des Artikels 5 Absatz 10 der Grundverordnung anzusehen.

28.
    Der Gegenstand des zweiten Nichtigkeitsantrags (siehe oben, Randnr. 22, dritter Gedankenstrich) besteht aus zwei Teilen.

29.
    Erstens begehrt der Kläger die Nichtigerklärung dieser Entscheidung, soweit es mit ihr abgelehnt wird, ihm selbst Einsicht in die nicht vertraulichen Unterlagen zu gewähren, die im Rahmen von Antidumpingverfahren in bezug auf Waren zur Verfügung gestellt werden, die nicht üblicherweise im Einzelhandel verkauft werden.

30.
    Zweitens will der Kläger mit Hilfe einer großzügigeren Auslegung der angefochtenen Entscheidung auch eine weiter reichende Entscheidung des Gerichts erreichen, mit der der Kommission aufgegeben werden soll, ihre zukünftige Politik in diesem Bereich dahin zu ändern, daß alle Verbraucherverbände Einsicht in die nicht vertraulichen Unterlagen erhalten können, die in einem Antidumpingverfahren in bezug auf Waren verfügbar sind, die nicht üblicherweise im Einzelhandel verkauft werden.

31.
    Dieser zweite Nichtigkeitsantrag ist als unzulässig zurückzuweisen.

32.
    Soweit dieser Antrag die angebliche Ablehnung der Einsichtnahme in die nicht vertraulichen Unterlagen durch den Kläger selbst betrifft, geht er über den Hauptantrag nicht hinaus. Das Recht auf Einsichtnahme in die nicht vertraulichenUnterlagen nach Artikel 6 Absatz 7 der Grundverordnung ist nämlich verbunden mit der Stellung als interessierte Partei, die sich gemäß Artikel 5 Absatz 10 dieser Verordnung selbst gemeldet hat.

33.
    Zum zweiten Teil dieses Antrags ist daran zu erinnern, daß nach ständiger Rechtsprechung bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage auf das Rechtsschutzinteresse des Klägers zum Zeitpunkt der Klageerhebung abzustellen ist. Dieses Rechtsschutzinteresse kann nicht anhand eines zukünftigen und hypothetischen Ereignisses beurteilt werden (Urteil des Gerichts vom 30. April 1998 in der Rechtssache T-16/96, Cityflyer Express/Kommission, Slg. 1998, II-757, Randnr. 30). Voraussetzung für die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person ist ferner, daß diese ein persönliches Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Maßnahme nachweist (siehe Beschluß des Gerichts vom 29. April 1999 in der Rechtssache T-78/98, Unione provinciale degli agricoltori di Firenze u. a./Kommission, Slg. 1999, II-1377, Randnr. 30).

34.
    Soweit der zweite Teil dieses Antrags darauf gerichtet ist, eine Entscheidung des Gerichts über die Rechte von anderen Verbraucherverbänden als dem Kläger herbeizuführen, betrifft er aber das Interesse unbestimmter Dritter und nicht das persönliche Rechtsschutzinteresse des Klägers. Soweit er darauf gerichtet ist, eine Entscheidung des Gerichts über Rechte im Zusammenhang mit Antidumpingverfahren herbeizuführen, die noch nicht eingeleitet sind, stützt er sich auf zukünftige und hypothetische Ereignisse.

35.
    Außerdem ist dieser zweite Teil des Antrags jedenfalls überflüssig. Nach ständiger Rechtsprechung ist es nämlich Sache des betreffenden Organs, gemäß Artikel 176 EG-Vertrag (jetzt Artikel 233 EG) die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus einem auf eine Nichtigkeitsklage ergangenen Urteil ergeben (Urteile des Gerichts vom 7. Juli 1994 in der Rechtssache T-43/92, Dunlop Slazenger/Kommission, Slg. 1994, II-441, Randnr. 18, und vom 18. September 1995 in der Rechtssache T-548/93, Ladbroke Racing/Kommission, Slg. 1995, II-2565, Randnr. 54).

36.
    Nach alledem ist der zweite Nichtigkeitsantrag als unzulässig zurückzuweisen.

Zur Begründetheit

37.
    Der Kläger stützt seine Klage auf einen einzigen Klagegrund, mit dem er einen Verstoß gegen die Artikel 6 Absatz 7 und 21 der Grundverordnung geltend macht. Er trägt im wesentlichen vor, daß die Kommission erstens die einschlägigen Vorschriften der Grundverordnung fehlerhaft ausgelegt und sich zweitens zu Unrecht auf den Antidumpingkodex berufen habe.

Vorbringen der Parteien

Zur Auslegung der Artikel 6 Absatz 7 und 21 der Grundverordnung

38.
    Der Kläger macht geltend, die Kommission habe es nur deswegen abgelehnt, ihn als interessierte Partei im streitigen Antidumpingverfahren anzuerkennen, weil dieses Verfahren Waren betroffen habe, die nicht üblicherweise im Einzelhandel verkauft würden.

39.
    Diese Auffassung der Kommission verstoße offenkundig gegen den Wortlaut der einschlägigen Vorschriften der Grundverordnung und sei somit rechtswidrig.

40.
    Die Vorschriften der Grundverordnung, insbesondere Artikel 6 Absatz 7 und Artikel 21 Absätze 1 und 2, seien klar und eindeutig. Sie fänden kumulativ, nicht aber alternativ Anwendung. Wie aus der dreizehnten Begründungserwägung der Grundverordnung hervorgehe, sollten diese Vorschriften die Personen festlegen, die als interessierte Parteien in den Antidumpingverfahren anzusehen seien, und die Voraussetzungen bestimmen, unter denen sie dem Verfahren beitreten bzw. sich an ihm beteiligen könnten. Diese Vorschriften gewährten Verbraucherorganisationen unabhängig von Art und Typ der untersuchten Ware das Recht, sich selbst zu melden, alle von einer vom Antidumpingverfahren betroffenen Partei zur Verfügung gestellten nicht vertraulichen Unterlagen einzusehen sowie Informationen vorzulegen.

41.
    Der Gerichtshof selbst habe die Bedeutung anerkannt, die der ausdrücklichen Anerkennung eines Rechts durch eine Gemeinschaftshandlung von allgemeiner Geltung zukomme. Mit Urteil vom 28. November 1991 in der Rechtssache C-170/89 (BEUC/Kommission, Slg. 1991, I-5709, Randnr. 30) habe er die Klage des BEUC auf Einsichtnahme in die nicht vertraulichen Unterlagen eines Antidumpingverfahrens abgewiesen, weil die seinerzeit geltende Grundverordnung (Verordnung [EWG] Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern [ABl. L 209, S. 1]) keine Vorschrift enthalten habe, die Verbraucherorganisationen ein solches Recht ausdrücklich gewährt hätte. Er habe jedoch entschieden, es sei Sache „des Gemeinschaftsgesetzgebers, zu erwägen, ob die Antidumping-Grundverordnung einem Verband, der die Interessen der Verbraucher vertritt, das Recht auf Einsichtnahme in die nicht vertraulichen Unterlagen gewähren sollte“.

42.
    Mit dem Erlaß der Grundverordnung habe der Gemeinschaftsgesetzgeber die bis dahin bestehende Lage geändert und den Verbraucherorganisationen ausdrücklich das Recht verliehen, sich selbst zu melden und am Verfahren zu beteiligen. Der Gesetzgeber hätte das Recht der Verbraucherorganisationen z. B. dadurch einschränken können, daß sie sich am Verfahren nur beteiligen dürften, „wenn die Ware üblicherweise im Einzelhandel verkauft wird“. Da die Grundverordnung jedoch keine solche Einschränkung enthalte, seien die Verbraucherorganisationen berechtigt, sich selbst zu melden, alle nicht vertraulichen Unterlagen einzusehen, die eine von einer Antidumpinguntersuchung betroffene Partei zur Verfügung gestellt habe, sowie Informationen vorzulegen.

43.
    Im Gegensatz zu der Behauptung der Kommission, daß die Interessen der Verbraucher nicht unter das Gemeinschaftsinteresse fielen, da der Kläger nicht in der Lage sei, die nach Artikel 21 der Grundverordnung erforderlichen quantifizierbaren und hinreichend auf das Gemeinschaftsinteresse bezogenen Informationen zur Verfügung zu stellen (siehe unten, Randnr. 52), könnten die Verbraucher ein tatsächliches Interesse daran haben, sich an einem Verfahren in bezug auf Waren zu beteiligen, die nicht üblicherweise im Einzelhandel verkauft würden.

44.
    Die behauptete Unzuverlässigkeit der Informationen, die von Verbraucherverbänden zur Verfügung gestellt werden könnten, könne jedenfalls nicht dem Recht dieser Verbände entgegenstehen, als interessierte Parteien angesehen zu werden. Selbst wenn nämlich die von ihnen im Rahmen eines bestimmten Verfahrens beigebrachten Informationen oder Stellungnahmen weder relevant noch zuverlässig seien, hätte die Kommission immer noch die Möglichkeit, sie unberücksichtigt zu lassen.

45.
    Die Regierung des Vereinigten Königreichs stimmt der vom Kläger vertretenen Auslegung der Artikel 6 Absatz 7 und 21 der Grundverordnung zu. Da der Wortlaut des Artikels 6 Absatz 7 der Grundverordnung völlig eindeutig sei, stünden den Verbraucherorganisationen, die sich selbst gemeldet hätten, die darin genannten Rechte zu. Der Umstand, daß die Rechte sowohl den Verwendern als auch den Verbraucherorganisationen verliehen würden, zeige, daß der Gesetzgeber letzteren die Rechte auch dann habe zuerkennen wollen, wenn die Verbraucher nicht Verwender der betroffenen Ware seien. Das gleiche gelte in bezug auf den Wortlaut des Artikels 21, der in Absatz 1 ebenfalls die Begriffe „Verwender und Verbraucher“ und in Absatz 2 die Begriffe „repräsentative Verwender- und repräsentative Verbraucherorganisationen“ benutze. Diese Terminologie zeige, daß der Gesetzgeber Fälle im Auge gehabt habe, in denen die Verbraucher zwar nicht Verwender der betroffenen Ware seien, aber dennoch schützenswerte Interessen hätten.

46.
    Die Regierung des Vereinigten Königreichs bestreitet, daß der Preis für rohe Baumwollgewebe den Kläger nur „in abstracto“ betreffen könne und daß seine Interessen sich nur auf „sonstige Waren“ bezögen. Zwar hätten die Verbraucher insofern nur ein mittelbares Interesse, als das rohe Baumwollgewebe normalerweise weiterbehandelt werden müsse, bevor es an den Verbraucher verkauft werde, doch sei dieses Interesse völlig real und weder abstrakt noch philosophisch, wie die Kommission behaupte. Daß die Rohstoffkosten die Verbraucherpreise beeinflußten, sei bekannt und von der Kommission in anderen Zusammenhängen selbst eingeräumt worden. Der Zweck der Antidumpingzölle bestehe letztlich nicht nur darin, die Interessen von Wirtschaftszweigen der Gemeinschaft, sondern auch die der Verbraucher zu schützen.

47.
    Die Kommission weist zunächst darauf hin, daß sich der Kreis der interessierten Parteien - gleichgültig, ob es sich um den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, dieAusführer oder die Einführer handele - nach dem Verfahrensgegenstand bestimme. So definiere Artikel 4 Absatz 1 der Grundverordnung den Begriff „Wirtschaftszweig der Gemeinschaft“ als die „Gesamtheit der Gemeinschaftshersteller der gleichartigen Waren“. Die Vorschrift erkenne daher Hersteller oder Einführer anderer als der betroffenen Waren nicht als interessierte Parteien an. Demnach werde der Kläger dadurch, daß er nicht als Vertreter der Verbraucher von rohen Baumwollgeweben anerkannt werde, nicht anders behandelt als die sonstigen Kategorien interessierter Parteien.

48.
    Die Verbraucherorganisationen stellten lediglich eine der in Artikel 6 Absatz 7 der Grundverordnung aufgeführten Kategorien dar. Jede dieser Kategorien müsse ejusdem generis ausgelegt werden. Nur die Organisationen, die die Verbraucher der vom Antidumpingverfahren betroffenen Ware vertreten würden, könnten im Rahmen dieses Verfahrens als „Verbraucherorganisationen“ angesehen werden.

49.
    Grundlegendes Merkmal der verwaltungsbehördlichen Untersuchungen, die die Kommission in verschiedenen Bereichen durchführe, sei, daß das Recht auf Beteiligung an der Untersuchung davon abhänge, ob ein Zusammenhang mit dem Gegenstand der Untersuchung bestehe. Der Umfang einer Antidumpinguntersuchung richte sich nach den untersuchten Waren, und in bezug auf rohe Baumwollgewebe gebe es keine Verbraucher, sondern nur Verwender.

50.
    Der Begriff „repräsentativ“ in Artikel 21 Absatz 2 der Grundverordnung beziehe sich auf Verbände von Einführern sowie auf Verwender- und Verbraucherorganisationen. Es sei in diesen Verfahren allgemein üblich, daß Einführerverbände und Verwenderorganisationen die Interessen ihrer Mitglieder vertreten würden und daß diese Parteien sogar ad hoc Verbände gründeten, deren Zweck allein darin bestehe, sie in einem Antidumpingverfahren zu vertreten. Derartige Verbände hätten nicht den Status offiziell akkreditierter „repräsentativer“ Verbände, sie seien jedoch als Gesprächspartner von der Kommission akzeptiert, wenn sie das betreffende Interesse in bezug auf die untersuchte Ware vertreten würden.

51.
    Die Grundverordnung gelte für Verfahren, die jede Art von Waren unabhängig davon beträfen, ob sie im Einzelhandel verkauft würden. Wenn die Verordnung sowohl die Verwender als auch die Verbraucher erwähne, trage sie lediglich dem Umstand Rechnung, daß, auch wenn der Kläger z. B. die Interessen der privaten Verwender von Audiokassetten vertrete, diese Personen üblicherweise eher als Verbraucher bezeichnet würden. Daß die Verordnung damit anerkenne, daß für gewöhnlich verschiedene Begriffe für verschiedene Arten von Verwendern gebraucht würden, bedeute jedoch nicht zwangsläufig, daß in jedem Antidumpingverfahren sowohl Verwender als auch Verbraucher zu den interessierten Parteien gehörten.

52.
    Die Kommission ist der Ansicht, daß ihre Auslegung der Grundverordnung für die Zwecke einer Antidumpinguntersuchung in sich schlüssiger sei als die des Klägers. Die Untersuchung erfolge innerhalb sehr strenger Fristen und könne nur dann zu einem klaren Ergebnis führen, wenn Informationen aus zuverlässigen Quellen zur Verfügung stünden, d. h. Informationen von Wirtschaftsteilnehmern, die ihre Argumente begründen könnten. Da der Kläger nicht die Verbraucher von rohem Baumwollgewebe vertrete, sei er weder in der Lage, der Kommission die nach Artikel 21 erforderlichen quantifizierbaren und hinreichend auf das Gemeinschaftsinteresse bezogenen Informationen zur Verfügung zu stellen, noch könne er ergänzende Informationen zu den Informationen anderer interessierter Parteien liefern.

53.
    Folgte man dem Vorbringen des Klägers, würde dies zu einer erheblichen Erweiterung des Gegenstands einer jeden Antidumpinguntersuchung führen, die sich auf einen Rohstoff beziehe. Dem Kläger Verfahrensrechte zu gewähren, wäre nur sinnvoll, wenn die Kommission auch verpflichtet wäre, sein Vorbringen zu berücksichtigen, wie es Artikel 21 Absatz 5 der Grundverordnung verlange. Der Gemeinschaftsgesetzgeber habe mit der Bezugnahme auf die Verbraucherorganisationen in der Grundverordnung nicht beabsichtigt, die Kommission im Rahmen von Untersuchungen, die einen Rohstoff beträfen, zur Berücksichtigung von Auswirkungen zu verpflichten, die die Maßnahmen auf die Verbraucher eines breiten Sortiments von aus diesem Rohstoff hergestellten Konsumgütern haben könnten.

Zur Auslegung der Grundverordnung unter Berücksichtigung des Antidumpingkodex

54.
    Der Kläger ist der Auffassung, die Kommission berufe sich zu Unrecht auf die Vorschriften des Antidumpingkodex, und führt dafür zwei Argumente an.

55.
    Erstens hätten die GATT-Abkommen nach gefestigter Rechtsprechung im Gemeinschaftsrecht keine unmittelbare Wirkung (Urteil des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-280/93, Deutschland/Rat, Slg. 1994, I-4973, Randnrn. 103 bis 111). Die Besonderheiten des GATT schlössen es aus, daß sich die Kommission zur Begründung der Rechtmäßigkeit einer Gemeinschaftshandlung auf die Vorschriften des GATT berufe.

56.
    Jedenfalls bliebe die Entscheidung auch dann offenkundig rechtswidrig, wenn ihre Gültigkeit unter Berücksichtigung der Vorschriften des GATT geprüft werden könnte.

57.
    Artikel 6.11 des Antidumpingkodex enthalte eine nicht abschließende Liste der interessierten Parteien im Sinne dieses Übereinkommens. In Unterabsatz 2 heiße es klar, daß diese Liste die Vertragsparteien nicht daran hindere, andere Parteien als interessierte Parteien anzusehen. Sofern ein Mitglied von dieser Befugnis Gebrauch mache, wären die neu dazukommenden Parteien interessierte Parteienund hätten alle Rechte und Möglichkeiten, die Artikel 6 des Kodex bezüglich sämtlicher Aspekte eines Antidumpingverfahrens (Dumping, Schädigung, ursächlicher Zusammenhang) einräume, und nicht nur die Möglichkeiten, die in Artikel 6.12 vorgesehen seien.

58.
    Mit dem Erlaß der Artikel 5 Absatz 10, 6 Absatz 7 und 21 der Grundverordnung habe der Gemeinschaftsgesetzgeber von der für die WTO-Mitglieder bestehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, Verbraucherverbände als interessierte Parteien anzuerkennen. Mit diesen Artikeln würden die Regeln des GATT ordnungsgemäß durchgeführt, die Verbraucherverbänden Einsichtnahme in die nicht vertraulichen Unterlagen über sämtliche Aspekte des Verfahrens einschließlich des Dumping, der Schädigung und des ursächlichen Zusammenhangs gewährten.

59.
    Die Regierung des Vereinigten Königreichs schließt sich insoweit dem Vorbringen des Klägers an. Nach ihrer Auffassung besteht keine Unvereinbarkeit zwischen dem Antidumpingkodex und der Grundverordnung. Die weitreichende Befugnis, die Artikel 6.11 des Antidumpingkodex den Vertragsparteien belasse, werde in keiner Weise durch Artikel 6.12 des Kodex eingeengt. Nach der letztgenannten Bestimmung hätten die Behörden gewerblichen Abnehmern der Ware, die Gegenstand der Untersuchung sei, und in den Fällen, in denen die Ware im Einzelhandel verkauft werde, repräsentativen Verbraucherverbänden Gelegenheit zu geben, bestimmte Informationen vorzulegen. Diese Verpflichtung, Verbraucherverbänden bestimmte Rechte zuzuerkennen, wenn die Ware im Einzelhandel verkauft werde, sei mit der Möglichkeit, ihnen bestimmte Rechte zu gewähren, auch wenn eine Ware nicht im Einzelhandel verkauft werde, vollkommen vereinbar. Genau dies aber habe der Gesetzgeber in den Artikeln 6 Absatz 7 und 21 der Grundverordnung getan.

60.
    Die Kommission räumt ein, daß der Antidumpingkodex es den Mitgliedern nicht verwehre, weitergehende Rechte einzuräumen. Sie weist jedoch darauf hin, daß der Antidumpingkodex nach der fünften Begründungserwägung der Grundverordnung „neue und ausführliche Regeln [enthält], insbesondere für ... die Verfahren zur Einleitung und Durchführung der Untersuchung ... Angesichts des Umfangs der Änderungen und zur Sicherung einer angemessenen und transparenten Anwendung der neuen Regeln sollten die Formulierungen des neuen Übereinkommens soweit wie möglich in das Gemeinschaftsrecht übertragen werden.“ Mit der Erwähnung des Umstands, daß die Formulierungen des Antidumpingkodex in die Rechtsvorschriften übernommen worden seien, habe der Gemeinschaftsgesetzgeber zugleich darauf hingewiesen, daß die aus dem Übereinkommen in die Verordnung übernommenen Formulierungen im Gemeinschaftsrecht dieselbe Bedeutung haben müßten wie in diesem Übereinkommen.

61.
    Die Kommission ist der Auffassung, daß das Fehlen der Formulierung „wenn die Ware üblicherweise im Einzelhandel verkauft wird“ nicht genüge, um daraus die Schlußfolgerung zu ziehen, daß die Gemeinschaft die „Verbraucherorganisationen“anders als im Antidumpingkodex habe definieren wollen. Diese Formulierung hinzuzufügen sei überflüssig gewesen, da dieselbe Einschränkung dadurch erreicht worden sei, daß sich nur die Verbraucher gleichartiger Waren als interessierte Parteien im Rahmen eines Verfahrens betrachten könnten.

62.
    Artikel 6.12 des Antidumpingkodex beziehe sich ebenso wie Artikel 21 der Grundverordnung auf repräsentative Verbraucherverbände bzw. -organisationen. Der Kläger könne im vorliegenden Fall nicht als „repräsentativ“ angesehen werden, da er nicht die Interessen der Verbraucher von rohen Baumwollgeweben, sondern die der Verbraucher von Endprodukten aus rohem Baumwollgewebe vertrete.

Würdigung durch das Gericht

63.
    Aus dem Wortlaut der angefochtenen Entscheidung geht hervor, daß die Kommission der Auffassung ist, daß der Kläger in den Antidumpingverfahren in bezug auf Waren, die nicht im Einzelhandel verkauft werden, allgemein nicht als interessierte Partei im Sinne der Artikel 5 Absatz 10, 6 Absatz 7 und 21 der Grundverordnung angesehen werden könne.

64.
    Es steht fest, daß die von der Kommission getroffene Unterscheidung zwischen nicht im Einzelhandel verkauften und sonstigen Waren auf Artikel 6.12 des Antidumpingkodex zurückgeht. Der Kläger macht jedoch geltend, daß die Vorschriften der Grundverordnung nicht unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieses Kodex ausgelegt werden dürften.

65.
    Erstens ist jedoch daran zu erinnern, daß der Gerichtshof im Urteil vom 12. Dezember 1972 in den Rechtssachen 21/72, 22/72, 23/72 und 24/72 (International Fruit Company u. a., Slg. 1972, 1219, Randnr. 18) entschieden hat, daß die Gemeinschaft an die Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens gebunden ist. Dieselbe Feststellung gilt sowohl für das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen 1994 (ABl. L 336, S. 11) als auch für den Antidumpingkodex 1994 (siehe Urteil des Gerichtshofes vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-69/89, Nakajima/Rat, Slg. 1991, I-2069, Randnr. 29).

66.
    Zweitens ist darauf hinzuweisen, daß es in der dritten Begründungserwägung der Grundverordnung heißt, daß diese Verordnung erlassen wurde, um „die Regelung der Gemeinschaft zur Berücksichtigung“ der neuen, nach Abschluß der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) geschlossenen Übereinkommen einschließlich des Antidumpingkodex „zu ändern“. Ferner bestimmt die fünfte Begründungserwägung dieser Verordnung, daß der Antidumpingkodex „neue und ausführliche Regeln [enthält]“, insbesondere für die Berechnung des Dumpings, die Verfahren zur Einleitung und Durchführung der Untersuchung einschließlich der Ermittlung und der Auswertung der Tatsachen, die Einführung vorläufiger Maßnahmen, die Einführung und die Vereinnahmung von Antidumpingzöllen, die Geltungsdauer und die Überprüfung von Antidumpingmaßnahmen sowie die Unterrichtung über Informationen im Zusammenhang mit Antidumpinguntersuchungen, und daß „[a]ngesichts desUmfangs der Änderungen und zur Sicherung einer angemessenen und transparenten Anwendung der neuen Regeln ... die Formulierungen des neuen Übereinkommens soweit wie möglich in das Gemeinschaftsrecht übertragen werden [sollten].“

67.
    Die Kommission kann daher die Grundverordnung unter Berücksichtigung des Antidumpingkodex auslegen.

68.
    Somit ist zu prüfen, ob die Kommission die internationalrechtlichen Bestimmungen zutreffend ausgelegt hat bzw. ob die im vorliegenden Fall vorgenommene Auslegung der Verordnung nach den Bestimmungen des Kodex tatsächlich geboten war.

69.
    Repräsentative Verbraucherverbände zählen nach Artikel 6.11 des Antidumpingkodex zwar nicht zu den „interessierten Parteien“, doch können nach dieser Bestimmung die Mitglieder auch andere als die ausdrücklich genannten inländischen oder ausländischen Parteien als interessierte Parteien ansehen. Diese Möglichkeit unterliegt keiner Einschränkung.

70.
    Gemäß Artikel 6.12 des Antidumpingkodex müssen die Behörden u. a. - falls die Ware üblicherweise im Einzelhandel verkauft wird - repräsentativen Verbraucherverbänden Gelegenheit geben, Informationen vorzulegen, die für die Untersuchung des Dumpings, der Schädigung und des ursächlichen Zusammenhangs von Bedeutung sind.

71.
    Wie die Kommission in ihren Schriftsätzen eingeräumt hat, verpflichtet die Tatsache, daß den repräsentativen Verbraucherverbänden diese Möglichkeit nur in den Fällen zwingend einzuräumen ist, in denen die Ware üblicherweise im Einzelhandel verkauft wird, den Gemeinschaftsgesetzgeber in keiner Weise dazu, dieselbe Voraussetzung aufzustellen, wenn er beschließt, den Kreis der „interessierten Parteien“ auf andere als die in Artikel 6.11 des Antidumpingkodex ausdrücklich genannten Personen, insbesondere auf repräsentative Verbraucherverbände, auszudehnen.

72.
    Aus dem Wortlaut der fünften Begründungserwägung der Grundverordnung geht nämlich hervor, daß beschlossen wurde, zur Sicherung einer angemessenen und transparenten Anwendung der neuen Regeln die Formulierungen des Antidumpingkodex soweit wie möglich in das Gemeinschaftsrecht zu übertragen. Insoweit liegt klar auf der Hand, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber diese Unterscheidung bei den Rechten, die solchen Verbänden eingeräumt werden, ausdrücklich nicht vornehmen wollte, da er nicht zwischen üblicherweise im Einzelhandel verkauften und sonstigen Waren unterscheidet.

73.
    Aus dem Antidumpingkodex ergibt sich somit nicht, daß die Kommission die Vorschriften der Grundverordnung in der Weise auslegen durfte, daß das Recht des Klägers, als interessierte Partei angesehen zu werden, nur aufAntidumpingverfahren in bezug auf Waren beschränkt wäre, die üblicherweise im Einzelhandel verkauft werden.

74.
    Die Kommission macht jedoch geltend, daß sich die Frage, wer interessierte Partei sei, nach dem Gegenstand des Verfahrens und den betreffenden Waren bestimme. In einem Antidumpingverfahren in bezug auf eine bestimmte Ware erkenne sie daher die Hersteller oder Einführer von Waren, die nicht gleichartig seien, nicht als interessierte Parteien an.

75.
    Nach Artikel 6 Absatz 5 der Grundverordnung können sich interessierte Parteien innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens festgesetzten Frist selbst melden, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und Informationen unterbreiten, wenn solche Standpunkte und Informationen während der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Insoweit ist das Gericht der Auffassung, daß als interessierte Partei in einem Antidumpingverfahren nur angesehen werden kann, wer nachweist, daß ein objektiver Zusammenhang zwischen seiner Tätigkeit und der vom Verfahren betroffenen Ware besteht.

76.
    Die Kommission kann folglich Verbraucherorganisationen nicht durch Anwendung eines allgemeinen Kriteriums wie der Unterscheidung zwischen im Einzelhandel verkauften und sonstigen Waren ohne weiteres aus dem Kreis der interessierten Parteien ausschließen. Die Kommission muß von Fall zu Fall entscheiden, ob eine Partei angesichts der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls als interessierte Partei anzusehen ist.

77.
    Die Kommission kann daher Verbraucherorganisationen nicht von einem Antidumpingverfahren ausschließen, ohne ihnen Gelegenheit zu geben, ihr Interesse an der betreffenden Ware darzulegen.

78.
    Dieses Ergebnis wird bestärkt durch die Tatsache, daß die Verordnung (EG) Nr. 3283/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 349, S. 1), die die Verordnung Nr. 2423/88 ersetzt hat, zum ersten Mal ausdrücklich für Verbraucherorganisationen die Möglichkeit vorgesehen hat, sich als interessierte Partei selbst zu melden, und zwar mit denselben Formulierungen wie in der Grundverordnung. Es kann daher festgestellt werden, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber es der Kommission ermöglichen wollte, die von diesen Organisationen zur Verfügung gestellten Informationen zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck bestimmt Artikel 21 Absatz 2 der Grundverordnung, daß sich die repräsentativen Verbraucherorganisationen u. a. selbst melden und Informationen übermitteln können, damit die Behörden alle Standpunkte und Informationen bei der Entscheidung, ob die Einführung von Maßnahmen im Gemeinschaftsinteresse liegt, gebührend berücksichtigen können. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, daß die mögliche Rolle der Verbraucherverbände nicht auf diesen Aspekt des Antidumpingverfahrens beschränkt ist, sondern sich gemäß Artikel 6 Absatz 7 auch auf alle anderen Aspekte eines solchen Verfahrens erstreckt.

79.
    Im vorliegenden Fall wird nicht bestritten, daß der Kläger ein Verband ist, der bei den Gemeinschaftsorganen nationale Verbraucherverbände aus allen Mitgliedstaaten und anderen europäischen Ländern vertritt. Der Kläger vertritt demnach nicht die Interessen einer bestimmten Kategorie von Verbrauchern, sondern sämtliche Verbraucher von Waren und Dienstleistungen.

80.
    Der Umstand allein, daß diese Waren verarbeitet werden, bevor sie offen verkauft werden, berechtigt als solcher die Kommission nicht zu der Schlußfolgerung, daß repräsentative Verbände von Verbrauchern, die die verarbeiteten Waren kaufen, nicht am Ausgang des Verfahrens interessiert sein könnten. Außerdem könnten, wenn der Erlaß von Antidumpingmaßnahmen wahrscheinlich Auswirkungen auf den Preis der verarbeiteten Waren oder auf das verfügbare Warensortiment hat, die dazu abgegebenen Stellungnahmen der Verbraucherverbände für die Behörden von Nutzen sein.

81.
    Aufschlußreich ist in diesem Zusammenhang, daß die Gemeinschaftsbehörden die Interessen der Endverbraucher im Rahmen von Verfahren in bezug auf Zwischenprodukte bereits berücksichtigt haben. So hat die Kommission in ihrer Verordnung (EG) Nr. 2352/95 vom 6. Oktober 1995 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kumarin mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 239, S. 4) geprüft, welche Auswirkung eine Preissteigerung bei Kumarin infolge der Einführung eines Antidumpingzolls auf den Preis von Duftstoffen haben könnte. Sie war der Ansicht, daß „[d]er Anteil von Kumarin an den Herstellungskosten eines Duftstoffs ... höchstens ein paar Prozent [betrage]“ und daß „[e]ine Anhebung des Kumarinpreises infolge der Einführung eines Antidumpingzolls ... daher nur minimale Auswirkungen auf die Produktionskosten der meisten Duftstoffe [hätte]“. Sie zog hieraus den Schluß, daß „[d]ie Auswirkungen auf den Preis des Endprodukts, d. h. Waschmittel, Kosmetika und Parfüme, die den Duftstoff enthalten, ... überhaupt nicht ins Gewicht [fielen]“. Auch bei einem Zwischenprodukt ist daher ohne weiteres möglich, daß Verbraucherorganisationen sachdienliche Informationen über die Auswirkungen eines Antidumpingzolls auf Endprodukte beibringen können.

82.
    Dem Vorbringen der Kommission, daß eine Verbraucherorganisation nicht in der Lage sei, ihr sachdienliche Informationen über Waren zur Verfügung zu stellen, die nicht üblicherweise im Einzelhandel verkauft würden, kann somit nicht gefolgt werden. Fest steht jedenfalls, daß die Kommission, wenn die im konkreten Fall vorgelegten Informationen nicht geeignet oder nicht sachdienlich sind, sie jederzeit unberücksichtigt lassen kann.

83.
    Das Argument der Kommission, daß der Begriff „Verbraucher“ lediglich eine Art „Verwender“ bezeichne, wird widerlegt durch den Wortlaut der Artikel 6 Absatz 7 und 21 Absatz 2, die deutlich zeigen, daß der Gesetzgeber Fälle im Auge hatte, in denen die Verbraucher nicht Verwender der betreffenden Waren sind, aberdennoch Interessen haben, die berücksichtigt werden sollten, wie die Regierung des Vereinigten Königreich vorgetragen hat.

84.
    Aus alledem folgt, daß die Kommission die Grundverordnung dadurch fehlerhaft ausgelegt hat, daß sie entschieden hat, daß der Kläger nicht als interessierte Partei im Rahmen eines Antidumpingverfahrens angesehen werden könne, weil dieses Verfahren eine Ware betreffe, die nicht üblicherweise im Einzelhandel verkauft werde.

85.
    Die angefochtene Entscheidung ist daher für nichtig zu erklären.

Kosten

86.
    Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission mit ihrem Vorbringen unterlegen ist und der Kläger einen entsprechenden Antrag gestellt hat, sind der Kommission die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen aufzuerlegen, die durch ihren Antrag, die Hauptsache für erledigt zu erklären, entstanden sind. Gemäß Artikel 87 § 4 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Das Vereinigte Königreich, das als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Klägers beigetreten ist, trägt daher seine eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Fünfte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.    Die Entscheidung der Kommission vom 18. Juli 1997, mit der diese es abgelehnt hat, den Kläger in dem Verfahren, das zum Erlaß ihrer Verordnung (EG) Nr. 773/98 vom 7. April 1998 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter roher Baumwollgewebe mit Ursprung in der Volksrepublik China, Ägypten, Indien, Indonesien, Pakistan und der Türkei geführt hat, als interessierte Partei anzusehen, wird für nichtig erklärt.

2.     Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.     Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen, die durch ihren Antrag, die Hauptsache für erledigt zu erklären, entstanden sind.

4.     Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt seine eigenen Kosten.

Cooke
García-Valdecasas
Lindh

Pirrung

Vilaras

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 27. Januar 2000.

Der Kanzler

Der Präsident

H. Jung

R. García-Valdecasas


1: Verfahrenssprache: Englisch.