Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 22. Dezember 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal d’arrondissement de Luxembourg – Luxemburg, Tribunal de l’entreprise francophone de Bruxelles – Belgien) – Christian Louboutin/Amazon Europe Core Sàrl [C-148/21], Amazon EU Sàrl [C-148/21], Amazon Services Europe Sàrl [C-148/21], Amazon.com Inc. [C-184/21], Amazon Services LLC [C-184/21])
(Verbundene Rechtssachen C-148/21 und C-184/21)1
(Vorlage zur Vorabentscheidung – Unionsmarke – Verordnung [EU] 2017/1001 – Art. 9 Abs. 2 Buchst. a – Rechte aus der Unionsmarke – Begriff „Benutzung“ – Betreiber einer Online-Verkaufsplattform mit integriertem Online-Marktplatz – Anzeigen, die auf diesem Marktplatz von Drittanbietern veröffentlicht werden, die in diesen Anzeigen ein mit einer fremden Marke identisches Zeichen für Waren benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die diese Marke eingetragen ist – Wahrnehmung dieses Zeichens als fester Bestandteil der kommerziellen Kommunikation dieses Betreibers – Präsentationsweise der Anzeigen, die es nicht ermöglicht, die Angebote des Betreibers klar von denen der Drittanbieter zu unterscheiden)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegende Gerichte
Tribunal d’arrondissement de Luxembourg, Tribunal de l’entreprise francophone de Bruxelles
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Christian Louboutin
Beklagte: Amazon Europe Core Sàrl (C-148/21), Amazon EU Sàrl (C-148/21), Amazon Services Europe Sàrl (C-148/21), Amazon.com Inc. (C-184/21), Amazon Services LLC (C-184/21)
Tenor
Art. 9 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke
ist wie folgt auszulegen:
Es kann davon ausgegangen werden, dass der Betreiber einer Online-Verkaufsplattform, die neben den eigenen Verkaufsangeboten dieses Betreibers einen Online-Marktplatz umfasst, ein Zeichen, das mit einer fremden Unionsmarke identisch ist, für Waren, die mit denjenigen identisch sind, für die diese Marke eingetragen ist, selbst benutzt, wenn Drittanbieter ohne die Zustimmung des Inhabers dieser Marke solche mit diesem Zeichen versehenen Waren auf dem betreffenden Marktplatz zum Verkauf anbieten, sofern ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Nutzer dieser Plattform eine Verbindung zwischen den Dienstleistungen dieses Betreibers und dem fraglichen Zeichen herstellt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn ein solcher Nutzer in Anbetracht aller Umstände des Einzelfalls den Eindruck haben könnte, dass dieser Betreiber derjenige ist, der die mit diesem Zeichen versehenen Waren im eigenen Namen und für eigene Rechnung selbst vertreibt. Insoweit ist relevant, dass dieser Betreiber die auf seiner Plattform veröffentlichten Angebote einheitlich präsentiert, indem er die Anzeigen für die im eigenen Namen und für eigene Rechnung verkauften Waren zusammen mit den Anzeigen für die von Drittanbietern auf dem betreffenden Marktplatz angebotenen Waren einblendet, dass er bei all diesen Anzeigen sein eigenes Logo als renommierter Vertreiber erscheinen lässt und dass er Drittanbietern im Rahmen des Vertriebs der mit dem fraglichen Zeichen versehenen Waren zusätzliche Dienstleistungen anbietet, die u. a. darin bestehen, diese Waren zu lagern und zu versenden.
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1 ABl. C 189 vom 17.5.2021. ABl. C 217 vom 7.6.2021.