Amtsblattmitteilung
Klage der Interquell GmbH gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingereicht am 30. Januar 2002
(Rechtssache T-20/02)
Verfahrenssprache
zu bestimmen gemäß Artikel 131 § 2 der Verfahrensordnung
- Sprache, in der die Klage verfaßt wurde: Deutsch
Die Interquell GmbH, Wehringen (Deutschland), hat am 30. Januar 2002 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht.
Prozeßbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt G. J. Hodapp.
Weitere Partei vor der Beschwerdekammer war SCA Nutrition Ltd., Lichfield (Vereinigtes Königreich).
Die Klägerin beantragt,
- die Entscheidung R 264/2000-2 der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt vom 27. November 2001 aufzuheben,
- dem Amt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:Die Klägerin
Angemeldete Gemeinschaftsmarke:Die Bildmarke "HAPPY DOG" für Waren der Klasse 31 (Futtermittel für Hunde) - Anmeldung Nr. 290577
Inhaber des im Widerspruchsverfahren
entgegengehaltenen Marken- oder
Zeichenrechts: SCA Nutrition Ltd.
Entgegengehaltenes Marken- oder
Zeichenrecht:Die britischen Wort- und Bildmarken "HAPPIDOG" für Waren der Klasse 31 (Futtermittel für Hunde)
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:Zurückweisung der Markenanmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde der Klägerin
Klagegründe:- Falsche Anwendung des Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94
1;
- Verletzung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 wegen Nichtbeachtung des Artikel 12 der Verordnung.
...
____________1 - Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20.12.1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 11, S. 1)