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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Interquell GmbH gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingereicht am 30. Januar 2002

(Rechtssache T-20/02)

    Verfahrenssprache

zu bestimmen gemäß Artikel 131 § 2 der Verfahrensordnung

- Sprache, in der die Klage verfaßt wurde: Deutsch

Die Interquell GmbH, Wehringen (Deutschland), hat am 30. Januar 2002 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht.

Prozeßbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt G. J. Hodapp.

Weitere Partei vor der Beschwerdekammer war SCA Nutrition Ltd., Lichfield (Vereinigtes Königreich).

Die Klägerin beantragt,

- die Entscheidung R 264/2000-2 der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt vom 27. November 2001 aufzuheben,

- dem Amt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:Die Klägerin

Angemeldete Gemeinschaftsmarke:Die Bildmarke "HAPPY DOG" für Waren der Klasse 31 (Futtermittel für Hunde) - Anmeldung Nr. 290577

Inhaber des im Widerspruchsverfahren

entgegengehaltenen Marken- oder

Zeichenrechts:                SCA Nutrition Ltd.

Entgegengehaltenes Marken- oder

Zeichenrecht:Die britischen Wort- und Bildmarken "HAPPIDOG" für Waren der Klasse 31 (Futtermittel für Hunde)

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:Zurückweisung der Markenanmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde der Klägerin

Klagegründe:- Falsche Anwendung des Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/941;

- Verletzung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 wegen Nichtbeachtung des Artikel 12 der Verordnung.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20.12.1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 11, S. 1)