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Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 8. März 2024 - Dr. Matthäus Metzler als Insolvenzverwalter gegen Auto1 European Cars B.V.

(Rechtssache C-186/24, Auto1 European Cars)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberster Gerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rekurswerber: Dr. Matthäus Metzler, als Insolvenzverwalter

Rekursgegnerin: Auto1 European Cars B.V.

Vorlagefragen

1.    Ist Artikel 31 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/8481 dahin auszulegen, dass unter Leistungen an den Schuldner, die an den Verwalter des Insolvenzverfahrens geleistet hätten werden müssen, im Sinn dieser Bestimmung auch solche Leistungen fallen, die aus einem Rechtsgeschäft, das der Schuldner erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Übergang der Befugnisse auf den Verwalter abgeschlossen hat, resultieren?

Für den Fall, dass diese Frage bejaht wird:

2.    Ist Artikel 31 Abs. 1 der Verordnung 2015/848 dahin auszulegen, dass als Ort der Leistung im Sinn dieser Bestimmung jener Ort anzusehen ist, von dem aus die Zahlung des Dritten durch Überweisung von einem dortigen Bankkonto erfolgt, auch wenn der Dritte nicht in diesem, sondern einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, der Abschluss des Rechtsgeschäfts und die Leistung des Schuldners wiederum nicht dort, sondern über eine Zweigniederlassung des Dritten in einem weiteren Mitgliedstaat erfolgte, nämlich in jenem, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde?

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1 Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (Neufassung) (ABl. 2015, L 141, S. 19).