Language of document : ECLI:EU:T:2019:348

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

22. Mai 2019(*)

„Siebtes Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration – Empfehlung 2003/361/EG – Entscheidung des Validierungsgremiums der Kommission über die Einstufung als Kleinst‑, kleines oder mittleres Unternehmen – Antrag auf Überprüfung nach den Abschnitten 1.2.6 und 1.2.7 des Anhangs des Beschlusses 2012/838/EU, Euratom – Fehlen eines Verwaltungsbeschwerdeverfahrens im Sinne von Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 – Rechtliches Gehör – Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung – Rechtssicherheit – Vertrauensschutz – Rechtskraft – Kriterien für die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen in den Politiken der Union – Begriff des Unternehmens – Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeit – Unabhängigkeitskriterium – Begründungspflicht“

In der Rechtssache T‑604/15,

European Road Transport Telematics Implementation Coordination Organisation – Intelligent Transport Systems & Services Europe (Ertico – ITS Europe) mit Sitz in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Wellinger und K. T’Syen,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, zunächst vertreten durch R. Lyal und M. Clausen, dann durch R. Lyal und A. Kyratsou als Bevollmächtigte,

Beklagte,

betreffend einen Antrag gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Entscheidung des in Abschnitt 1.2.7 des Anhangs des Beschlusses 2012/838/EU, Euratom der Kommission vom 18. Dezember 2012 über die Annahme der Regeln zur Gewährleistung einer einheitlichen Prüfung der Existenz und des rechtlichen Status sowie der operativen und finanziellen Leistungsfähigkeit von Teilnehmern an indirekten Maßnahmen, die durch eine Finanzhilfe des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration und des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich gefördert werden (ABl. 2012, L 359, S. 45), vorgesehenen Validierungsgremiums vom 18. August 2015, soweit diese Entscheidung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin nicht als Kleinstunternehmen, kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. 2003, L 124, S. 36) eingestuft werden kann,

erlässt

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kanninen, des Richters L. Calvo-Sotelo Ibáñez-Martín und der Richterin I. Reine (Berichterstatterin),

Kanzler: C. Heeren, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 4. Oktober 2017

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Die Klägerin, die 1991 gegründete European Road Transport Telematics Implementation Coordination Organisation – Intelligent Transport Systems & Services Europe (Ertico – ITS Europe), ist eine Genossenschaft mit beschränkter Haftung belgischen Rechts. Sie stellt sowohl den privaten als auch den öffentlichen Wirtschaftsteilnehmern im Bereich intelligenter Verkehrssysteme und Verkehrsdienste eine multisektorale Plattform zur Verfügung. Nach ihrer Satzung verfolgt sie den Zweck, die Umsetzung fortschrittlicher Verkehrstelematik in der europäischen Verkehrsinfrastruktur zu fördern und koordinieren zu helfen.

2        Seit dem 31. Dezember 2006 wurde die Klägerin als Kleinstunternehmen, kleines oder mittleres Unternehmen (im Folgenden „KMU“) im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. 2003, L 124, S. 36) angesehen. Dieser Status ermöglichte es ihr, mehrere Jahre lang zusätzliche Finanzhilfen der Europäischen Union in Anspruch zu nehmen, insbesondere im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007–2013) (im Folgenden „RP7“).

3        Im Rahmen einer Überprüfung der KMU-Eigenschaft der Teilnehmer an den bestehenden Forschungsprogrammen forderte die Exekutivagentur für die Forschung (REA) als für die Validierung der KMU-Eigenschaft der Teilnehmer zuständige Dienststelle die Klägerin im Dezember 2013 auf, Informationen zum Nachweis dafür zu erteilen, dass sie diese Eigenschaft weiterhin in Anspruch nehmen könne. Nach einem E‑Mail-Austausch entschied die REA am 27. Januar 2014, dass die Klägerin nicht als KMU angesehen werden könne.

4        Mit E‑Mail vom 7. Februar 2014 widersprach die Klägerin dem Standpunkt der REA und fügte zwei Rechtsgutachten bei, die von unabhängigen externen Rechtsanwälten erstellt worden waren.

5        Mit E‑Mail vom 24. Februar 2014 teilte die REA der Klägerin mit, sie könne vor dem Validierungsgremium gemäß den Abschnitten 1.2.6 und 1.2.7 des Anhangs des Beschlusses 2012/838/EU, Euratom der Kommission vom 18. Dezember 2012 über die Annahme der Regeln zur Gewährleistung einer einheitlichen Prüfung der Existenz und des rechtlichen Status sowie der operativen und finanziellen Leistungsfähigkeit von Teilnehmern an indirekten Maßnahmen, die durch eine Finanzhilfe des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration und des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich gefördert werden (ABl. 2012, L 359, S. 45) (im Folgenden: Validierungsgremium) einen Antrag auf Überprüfung der Entscheidung vom 27. Januar 2014 stellen.

6        Mit E‑Mail vom 25. Februar 2014 beantragte die Klägerin bei der REA die Überprüfung der Sache vor dem Validierungsgremium.

7        Am 15. April 2014 teilte die REA der Klägerin die Entscheidung des Validierungsgremiums mit, die ihre Entscheidung vom 27. Januar 2014 bestätigte (im Folgenden: erste ablehnende Entscheidung).

8        Am 23. Juni 2014 erhob die Klägerin vor dem Gericht eine Klage gegen die erste ablehnende Entscheidung, die unter dem Aktenzeichen T‑499/14 eingetragen wurde. Diese Klage richtete sich sowohl gegen die Europäische Kommission als auch gegen das Validierungsgremium.

9        Am 18. November 2014 teilte die REA der Klägerin die Entscheidung des Validierungsgremiums mit, die erste ablehnende Entscheidung in Erwartung einer neuen Entscheidung über ihre KMU-Eigenschaft zurückzunehmen. Diese Rücknahme wurde damit begründet, dass die erste ablehnende Entscheidung auf die Ausführungen der Klägerin in ihrer E‑Mail vom 7. Februar 2014 nicht ausdrücklich eingegangen sei. Im Anschluss an diese Rücknahme stellte das Gericht fest, dass die Klage in der Rechtssache T‑499/14 gegenstandslos geworden war, und erklärte den Rechtsstreit durch Beschluss vom 30. April 2015, Ertico – Its Europe/Kommission (T‑499/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:285), in der Hauptsache für erledigt.

10      Am 18. August 2015 erließ das Validierungsgremium eine neue Entscheidung (im Folgenden: angefochtene Entscheidung), in der es auf der Grundlage einer geänderten Version der Begründung der ersten ablehnenden Entscheidung zu dem Ergebnis gelangte, dass die Klägerin die KMU-Eigenschaft nicht in Anspruch nehmen könne.

 Verfahren und Anträge der Parteien

11      Mit Klageschrift, die am 27. Oktober 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

12      Am 5. Februar 2016 hat die Kommission die Klagebeantwortung bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht.

13      Am 18. April 2016 hat die Klägerin eine Erwiderung bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht.

14      Wegen der teilweisen Neubesetzung des Gerichts ist die vorliegende Rechtssache durch Entscheidung des Präsidenten des Gerichts vom 15. Juni 2016 einer neuen Berichterstatterin zugewiesen worden.

15      Die Kommission hat am 15. Juni 2016 eine Gegenerwiderung bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht.

16      Im Zuge einer Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts gemäß Art. 27 Abs. 5 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die Berichterstatterin der Vierten Kammer zugeteilt worden, der daher die vorliegende Rechtssache zugewiesen worden ist.

17      Im Rahmen prozessleitender Maßnahmen hat das Gericht der Kommission am 30. November 2016 und am 25. Juli 2017 gemäß Art. 89 der Verfahrensordnung schriftliche Fragen gestellt. Die Kommission hat sie fristgerecht beantwortet.

18      Am 27. Januar 2017 hat das Gericht als prozessleitende Maßnahme auch eine schriftliche Frage an die Klägerin gestellt. Die Klägerin hat sie fristgerecht beantwortet.

19      Mit Beschluss vom 25. Juli 2017 hat der Präsident der Vierten Kammer des Gerichts ungeachtet des Fehlens eines dahin gehenden Antrags der Parteien beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

20      In der Sitzung vom 4. Oktober 2017 haben die Parteien mündlich verhandelt und die Fragen des Gerichts beantwortet.

21      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

22      Die Kommission beantragt,

–        die Klage als unzulässig abzuweisen;

–        die Klage als unbegründet abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

23      Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin acht Klagegründe geltend, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Art. 22 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. 2003, L 11, S. 1), zweitens einen Verstoß gegen diesen Art. 22 sowie gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, drittens einen Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, der ordnungsgemäßen Verwaltung, des Vertrauensschutzes und der Rechtskraft, viertens einen Verstoß gegen die Empfehlung 2003/361, fünftens einen Verstoß gegen die Empfehlung 2003/361 sowie gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung, darunter auch das Erfordernis der Unparteilichkeit, sechstens eine fehlerhafte Anwendung der Empfehlung 2003/361, siebtens einen Verstoß gegen den Grundsatz der günstigsten Behandlung und achtens eine widersprüchliche und unzureichende Begründung der angefochtenen Entscheidung rügt.

24      Es ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission mit ihrem ersten Klageantrag beantragt, die Klage als unzulässig abzuweisen. Aus der Klagebeantwortung ergibt sich jedoch, dass dieser erste Klageantrag sich ausschließlich auf die Beurteilung des ersten Nichtigkeitsgrundes der Klägerin bezieht. Zu dieser Frage ist daher im Rahmen der Prüfung dieses Klagegrundes Stellung zu nehmen.

 Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 22 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 58/2003

 Vorbringen der Parteien

25      Die Klägerin macht geltend, nach Art. 22 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 58/2003, der in den Abschnitten 1.2.6 und 1.2.7 des Anhangs des Beschlusses 2012/838 ausdrücklich erwähnt sei, verfüge die Kommission über eine Frist von zwei Monaten nach Einreichung des Antrags auf Überprüfung der Entscheidung der Validierungsdienste, um ihre Entscheidung zu treffen. Da sie ihren Antrag auf Überprüfung durch das Validierungsgremium am 25. Februar 2014 gestellt habe, ist die Klägerin der Ansicht, dass die Kommission ihre Entscheidung spätestens am 25. April 2014 hätte treffen müssen. Die Kommission habe die angefochtene Entscheidung jedoch unter Verstoß gegen diese Frist mehr als ein Jahr nach diesem Zeitpunkt getroffen. Außerdem gelte die fehlende Antwort der Kommission innerhalb der zweimonatigen Frist nicht als stillschweigende Ablehnung des Antrags der Klägerin, weil das Validierungsgremium am 15. April 2014 die erste ablehnende Entscheidung getroffen habe, die anschließend zurückgenommen worden sei.

26      Die Klägerin weist darauf hin, dass die Abschnitte 1.2.6 und 1.2.7 des Anhangs des Beschlusses 2012/838 und Art. 22 der Verordnung Nr. 58/2003 sich auf ein und dasselbe Überprüfungsverfahren bezögen. Zudem habe die REA in ihrer E‑Mail vom 24. Februar 2014 ausschließlich die in den Abschnitten 1.2.6 und 1.2.7 des Anhangs des Beschlusses 2012/838 vorgesehene Überprüfung erwähnt, nicht aber das Überprüfungsverfahren nach Art. 22 der Verordnung Nr. 58/2003, so dass diese Verfahren nicht als zwei verschiedene Rechtsbehelfe angesehen worden seien.

27      Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

 Würdigung durch das Gericht

28      Um den behaupteten Verstoß gegen Art. 22 der Verordnung Nr. 58/2003 zu prüfen, ist vorab zu untersuchen, ob diese Vorschrift im vorliegenden Fall anwendbar ist, was die Kommission in Abrede stellt. Das setzt die Prüfung voraus, ob die Abschnitte 1.2.6 und 1.2.7 des Anhangs des Beschlusses 2012/838 und Art. 22 der Verordnung Nr. 58/2003 ein und dasselbe Überprüfungsverfahren betreffen, wie die Klägerin geltend macht. Ist das nicht der Fall, ist zu klären, ob der Antrag der Klägerin auf Überprüfung durch das Validierungsgremium tatsächlich in den Rahmen des in Art. 22 der Verordnung Nr. 58/2003 vorgesehenen Verfahrens fällt.

29      Insoweit trifft als Erstes zu, dass Abschnitt 1.2.6 Abs. 2 des Anhangs des Beschlusses 2012/838 eine Fußnote enthält, die besagt, dass die Kommission nach Art. 22 der Verordnung Nr. 58/2003 mit der Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Rechtsakten einer Exekutivagentur befasst werden kann. Dieser schlichte Verweis auf dieses Verfahren kann aber für sich genommen und ohne eine Präzisierung in diesem Sinne nicht als Hinweis darauf ausgelegt werden, dass die in den Abschnitten 1.2.6 und 1.2.7 des Anhangs des Beschlusses 2012/838 und in Art. 22 der Verordnung Nr. 58/2003 vorgesehenen Verfahren identisch sind und einen einzigen Rechtsbehelf darstellen.

30      Vielmehr ergibt sich aus dem Wortlaut sowie der Systematik der Abschnitte 1.2.6 und 1.2.7 des Anhangs des Beschlusses 2012/838 einerseits und des Art. 22 der Verordnung Nr. 58/2003 andererseits, dass diese Vorschriften verschiedene Rechtsbehelfe zum Gegenstand haben. Diese beiden Rechtsbehelfe unterscheiden sich nämlich sowohl durch ihre jeweiligen Verfahren als auch durch ihre Art. So ist die in Art. 22 der Verordnung Nr. 58/2003 vorgesehene Beschwerde bei der Kommission zu erheben. Sie unterliegt strengen Fristen und sieht eine Prüfung vor, die sich auf die Rechtmäßigkeit des Rechtsakts beschränkt, mit dem die Kommission befasst wird, ohne dass diese ihn selbst ändern kann. Hingegen sind die Anträge auf Überprüfung durch das Validierungsgremium formlos an die Validierungsdienste zu richten, im vorliegenden Fall an die REA, die gemäß Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 58/2003 eine der Kommission gegenüber eigenständige Rechtspersönlichkeit besitzt. Außerdem sind im Rahmen dieses Verfahrens keine Fristen vorgesehen. Schließlich umfasst die Entscheidung des Validierungsgremiums eine vollständige Überprüfung der ihr vorgelegten Entscheidung sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht.

31      Daraus folgt, dass es sich um zwei verschiedene Rechtsbehelfe handelt.

32      Somit ist angesichts der unterschiedlichen Art der in den Abschnitten 1.2.6 und 1.2.7 des Anhangs des Beschlusses 2012/838 einerseits und in Art. 22 der Verordnung Nr. 58/2003 andererseits vorgesehenen Rechtsbehelfe als Zweites zu prüfen, ob die Klägerin ihren Antrag auf Überprüfung in Anbetracht der konkreten Umstände des vorliegenden Falles tatsächlich im Rahmen des Verfahrens nach Art. 22 der Verordnung Nr. 58/2003 gestellt hat und ob ihr Vorbringen zum verspäteten Erlass der angefochtenen Entscheidung folglich durchgreifen kann.

33      Hierzu ist erstens festzustellen, dass die Klägerin, wie oben in Rn. 6 ausgeführt, die Überprüfung ihrer Sache durch das Validierungsgremium mit E‑Mail vom 25. Februar 2014 beantragt hat. Dieser Antrag war im Einklang mit Abschnitt 1.2.6 Abs. 2 des Anhangs des Beschlusses 2012/838 an die REA gerichtet und nicht an die Kommission.

34      Wie oben in Rn. 30 ausgeführt, sind die in Art. 22 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 58/2003 genannten Anträge auf Prüfung der Rechtmäßigkeit aber der Kommission vorzulegen und nicht der REA. Daher ist davon auszugehen, dass der Antrag der Klägerin auf Überprüfung nicht nach der zuletzt genannten Vorschrift gestellt worden ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 27. März 2017, Frank/Kommission, T‑603/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:228, Rn. 56 und 57), sondern nach Abschnitt 1.2.6 Abs. 2 des Anhangs des Beschlusses 2012/838.

35      Zweitens bestätigen die Validierungsdienste im Einklang mit dem in Abschnitt 1.2.6 Abs. 3 des Anhangs des Beschlusses 2012/838 vorgesehenen Verfahren den Eingang des Antrags auf Überprüfung durch das Validierungsgremium. Im vorliegenden Fall geht aus den Akten hervor, dass die REA, der hier zuständige Validierungsdienst, am 8. März 2014 den Eingang des Überprüfungsantrags der Klägerin bestätigte und ihr unter Bezugnahme auf Abschnitt 1.2.7 des Anhangs des Beschlusses 2012/838 mitteilte, dass ihre Akte im Einklang mit diesem Beschluss dem Validierungsgremium übersandt worden sei. Art. 22 der Verordnung Nr. 58/2003 wurde hierbei nicht erwähnt. Darüber hinaus wies die REA in derselben E‑Mail darauf hin, dass das Verfahren vor dem Validierungsgremium keine Beteiligung der Klägerin vorsehe, was den Bestimmungen der Abschnitte 1.2.6 und 1.2.7 des Anhangs des Beschlusses 2012/838 entsprach. Demgegenüber wäre es, wie die Klägerin ferner vorträgt, nach Art. 22 der Verordnung Nr. 58/2003 erforderlich gewesen, die betroffene Partei zu hören, bevor eine Entscheidung getroffen wird. Die Klägerin hat sich aber nicht an die REA gewandt, um einen Verstoß gegen die zuletzt genannte Vorschrift geltend zu machen.

36      Wäre die Klägerin überzeugt gewesen, ihren Rechtsbehelf nach Art. 22 Abs. 3 der Verordnung Nr. 58/2003 eingelegt zu haben, hätten die Umstände des vorliegenden Falles bei ihr Zweifel wecken oder sie gar veranlassen müssen, sich zu erkundigen, aus welchen Gründen ihr Rechtsbehelf in dieser Weise umgedeutet und ihr Antrag von der REA und nicht von der Kommission bearbeitet worden sei (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 27. März 2017, Frank/Kommission, T‑603/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:228, Rn. 58 und 59). Folglich kann die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen, es sei auf die tatsächlichen Umstände zurückzuführen, dass sie – ohne Fahrlässigkeit ihrerseits – verkannt habe, dass die Kommission über ihren Antrag nicht nach Art. 22 der Verordnung Nr. 58/2003 entschieden habe (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 27. März 2017, Frank/Kommission, T‑603/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:228, Rn. 60).

37      Drittens hat das Validierungsgremium in der angefochtenen Entscheidung eine vollständige Sachprüfung der Entscheidung der REA vom 27. Januar 2014 vorgenommen. Dieses Vorgehen steht im Einklang mit Abschnitt 1.2.7 des Anhangs des Beschlusses 2012/838, der vorsieht, dass das Gremium die ihm unterbreiteten Validierungsfälle prüft und über sie entscheidet. Im Gegensatz dazu kann die Kommission, wie oben in Rn. 30 ausgeführt, nach Art. 22 Abs. 3 der Verordnung Nr. 58/2003 nur „die Handlung der Exekutivagentur aufrechterhalten oder entscheiden, dass diese sie teilweise oder vollständig ändert“, ohne sie selbst abändern zu können.

38      Aus dem Vorstehenden folgt, dass der Antrag der Klägerin auf Überprüfung nach den Abschnitten 1.2.6 und 1.2.7 des Anhangs des Beschlusses 2012/838 gestellt worden war und diesen Vorschriften unterlag.

39      Im Übrigen kann die Klägerin sich nicht darauf berufen, dass die REA in ihrer E‑Mail vom 24. Februar 2014 versäumt habe, auf die Möglichkeit hinzuweisen, eine Beschwerde nach Art. 22 der Verordnung Nr. 58/2003 zu erheben, hierzu aber verpflichtet gewesen sei, sofern dieser Rechtsbehelf sich vom Verfahren der Überprüfung durch das Validierungsgremium unterscheide.

40      Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die REA zur Angabe der verfügbaren Rechtsbehelfe verpflichtet gewesen sei, ist hierzu festzustellen, dass die REA die Klägerin in dieser E‑Mail vom 24. Februar 2014 darauf hingewiesen hat, dass die Abschnitte 1.2.6 und 1.2.7 des Anhangs des Beschlusses 2012/838 anwendbar seien und die REA nach diesen Vorschriften die Akte dem Validierungsgremium vorzulegen habe, falls die Klägerin eine Überprüfung des Standpunkts der REA wünsche.

41      Mit diesem Rechtsbehelf kann die Klägerin eine umfassende Prüfung der dem Validierungsgremium vorgelegten Entscheidung sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht erwirken, die sich nicht auf eine Kontrolle der Rechtmäßigkeit beschränkt.

42      Aus dem Vorstehenden folgt, dass Art. 22 der Verordnung Nr. 58/2003 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist. Daher ist das Vorbringen der Klägerin, mit dem sie einen Verstoß der Kommission gegen Art. 22 Abs. 1 Unterabs. 3 dieser Verordnung rügt, zurückzuweisen, ohne dass es einer Entscheidung über die von der Kommission für den Fall der Anwendbarkeit dieser Vorschrift erhobene Einrede der Unzulässigkeit der Klage bedarf. Folglich ist der erste Klagegrund als ins Leere gehend zurückzuweisen.

 Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 22 Abs. 1 der Verordnung Nr. 58/2003, den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung

 Vorbringen der Parteien

43      Die Klägerin macht geltend, das Validierungsgremium habe sie vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung und im Übrigen auch vor dem Erlass der ersten, später zurückgenommenen ablehnenden Entscheidung nicht gehört, obwohl es nach Art. 22 Abs. 1 der Verordnung Nr. 58/2003 hierzu verpflichtet gewesen sei. Diese Unregelmäßigkeit sei nach ihrer Auffassung umso weniger hinnehmbar, als die angefochtene Entscheidung auf neuen Argumenten beruhe, die sich von denen, die in der ersten ablehnenden Entscheidung sowie in der ablehnenden Entscheidung der REA vom 27. Januar 2014 aufgeführt worden seien, völlig unterschieden. Insbesondere sei die Frage, ob die Klägerin ein echtes und unabhängiges KMU ist, in der ersten ablehnenden Entscheidung des Validierungsgremiums nicht angesprochen worden.

44      Folglich habe das Validierungsgremium gegen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör sowie gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen. Die Klägerin fügt hinzu, dass die Beachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ein elementarer Grundsatz des Unionsrechts sei, der in allen Verfahren, die gegenüber einer Person eingeleitet würden und zu einer sie beschwerenden Maßnahme führen könnten, auch dann sichergestellt werden müsse, wenn es an einer spezifischen Regelung fehle.

45      Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

 Würdigung durch das Gericht

46      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Beachtung der Verfahrensrechte nach ständiger Rechtsprechung in allen Verfahren, die gegen eine Person eingeleitet werden und zu einer sie beschwerenden Maßnahme führen können, ein elementarer Grundsatz des Gemeinschaftsrechts ist, der auch dann zu beachten ist, wenn eine Regelung für das betreffende Verfahren fehlt. Dieser Grundsatz gebietet es, dass die Adressaten von Entscheidungen, die ihre Interessen spürbar beeinträchtigen können, in die Lage versetzt werden, ihren Standpunkt in sachdienlicher Weise vorzutragen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Juni 2006, Dokter u. a., C‑28/05, EU:C:2006:408, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 9. April 2003, Forum des migrants/Kommission, T‑217/01, EU:T:2003:106, Rn. 56). Eine solche Verpflichtung besteht jedoch nicht, wenn es sich um eine bloße Umformulierung, Neuordnung oder Ergänzung eines bereits mitgeteilten Gesichtspunkts handelt, zu dem der Adressat der betreffenden Entscheidung bereits sachgerecht Stellung nehmen konnte (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 30. September 2003, Atlantic Container Line u. a./Kommission, T‑191/98 und T‑212/98 bis T‑214/98, EU:T:2003:245, Rn. 194).

47      Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Anspruch darauf, in jedem Verfahren gehört zu werden, nicht nur durch die Art. 47 und 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verbürgt ist, die die Wahrung der Verteidigungsrechte sowie das Recht auf ein faires Verfahren im Rahmen jedes Gerichtsverfahrens gewährleisten, sondern auch durch Art. 41 dieser Charta, der das Recht auf eine gute Verwaltung sicherstellt. Nach Art. 41 Abs. 2 der Charta der Grundrechte umfasst das Recht auf eine gute Verwaltung insbesondere das Recht jeder Person, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird (Urteile vom 3. Juli 2014, Kamino International Logistics und Datema Hellmann Worldwide Logistics, C‑129/13 und C‑130/13, EU:C:2014:2041, Rn. 29, und vom 15. Dezember 2016, Spanien/Kommission, T‑466/14, EU:T:2016:742, Rn. 40).

48      Schließlich kann eine Verletzung der Verteidigungsrechte nur dann zur Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung führen, wenn das Verfahren ohne diese Regelwidrigkeit zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Die Beweislast hierfür trägt die Klägerin, da jede Verletzung der Verteidigungsrechte einen Formfehler darstellt, der es erfordert, dass die betroffene Partei die spezielle negative Auswirkung des Verstoßes auf ihre subjektiven Rechte geltend macht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2009, Italien/Kommission, T‑211/05, EU:T:2009:304, Rn. 45 und 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

49      Im Licht dieser Grundsätze ist der zweite im Rahmen der vorliegenden Klage vorgebrachte Klagegrund zu prüfen.

50      Vorab ist in Anbetracht der Erwägungen zum ersten Klagegrund und der oben in Rn. 42 festgestellten Nichtanwendbarkeit von Art. 22 Abs. 1 der Verordnung Nr. 58/2003 das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, mit dem sie einen Verstoß gegen diese Vorschrift rügt, weil das Validierungsgremium sie vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung nicht gehört habe.

51      Außerdem ist festzustellen, dass die im vorliegenden Fall anwendbaren Abschnitte 1.2.6 und 1.2.7 des Anhangs des Beschlusses 2012/838 für die Betroffenen keinen Anspruch auf Anhörung durch das Validierungsgremium vorsehen.

52      Allerdings gilt die Pflicht zur Wahrung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör und des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung nach der oben in den Rn. 46 und 47 angeführten Rechtsprechung auch dann, wenn es an einer spezifischen Bestimmung in diesem Sinne fehlt. Daraus folgt, dass die Klägerin in die Lage versetzt werden musste, ihren Standpunkt vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung sachgerecht vorzutragen, ungeachtet der Tatsache, dass ihr ein solches Recht in den Abschnitten 1.2.6 und 1.2.7 des Anhangs des Beschlusses 2012/838 nicht ausdrücklich vorbehalten wird. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin nach der Weiterleitung ihrer Akte an die REA sowohl von dieser als auch vom Validierungsgremium nicht mehr gehört worden ist.

53      Nach der oben in Rn. 46 angeführten Rechtsprechung ist daher zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung auf neue Gesichtspunkte gestützt wurde, zu denen die Klägerin im Verfahren vor der REA nicht sachgerecht Stellung nehmen konnte.

54      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass sich die angefochtene Entscheidung auf zwei Gründe stützt.

55      Was den ersten Grund betrifft, geht aus Rn. 2.2 der angefochtenen Entscheidung hervor, dass die Klägerin nach Auffassung des Validierungsgremiums keine regelmäßige wirtschaftliche Tätigkeit gegen Entgelt auf einem bestimmten Markt ausübte. Folglich kam das Gremium zu dem Ergebnis, dass die Klägerin kein Unternehmen im Sinne von Art. 1 des Anhangs der Empfehlung 2003/361 sei.

56      Zum zweiten Grund wurde in Rn. 2.3 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass die Klägerin, obwohl keines ihrer Mitglieder 25 % oder mehr ihres Kapitals oder ihrer Stimmrechte halte und sie somit das in der Empfehlung 2003/361 vorgesehene Kriterium der Unabhängigkeit formal erfülle, diesen Kriterien aus wirtschaftlicher Sicht nicht entspreche, weil sie de facto zu einer großen Unternehmensgruppe gehöre. Folglich sehe sie sich nicht den Nachteilen gegenüber, denen KMU üblicherweise ausgesetzt seien.

57      Was den ersten Grund der angefochtenen Entscheidung betrifft, wurde die Klägerin im Verfahren vor der REA von dieser mit einer E‑Mail vom 13. Dezember 2013 aufgefordert, die Aktivitäten zu präzisieren, mit denen sie ihren Umsatz erzielte, und insbesondere anzugeben, ob dieser Umsatz aus der Erbringung von Dienstleistungen oder der Lieferung von Waren auf einem wettbewerbsorientierten Markt herrührte. Ferner fragte die REA die Klägerin, zu welchen Anteilen ihre Einnahmen insbesondere aus Finanzhilfen, Beiträgen oder Spenden stammten. Es ist darauf hinzuweisen, dass diese E‑Mail sowohl der Entscheidung der REA vom 27. Januar 2014 als auch der ersten ablehnenden Entscheidung des Validierungsgremiums und der angefochtenen Entscheidung vorausgegangen war.

58      Die Klägerin beantwortete die Fragen der REA in ihrer E‑Mail vom 31. Dezember 2013. Im Anschluss an diese Antworten äußerte die REA am 3. Januar 2014 Zweifel, ob bestimmte Einnahmen, auf die sich die Klägerin berufen hatte, für die Zwecke ihrer Einstufung als Unternehmen im Sinne von Art. 1 des Anhangs der Empfehlung 2003/361 einer wirtschaftlichen Tätigkeit zuzurechnen waren. Außerdem führte die Klägerin zwischen dem 20. und dem 24. Januar 2014 ein Telefongespräch mit der REA, um diesen Aspekt zu erörtern.

59      Was den zweiten Grund der angefochtenen Entscheidung betrifft, geht aus der Entscheidung der REA vom 27. Januar 2014 hervor, dass das Kriterium der Unabhängigkeit in der Empfehlung 2003/361 dazu dient, sicherzustellen, dass die für KMU bestimmten Maßnahmen Unternehmen zugutekommen, deren Größe einen Nachteil für sie darstellt. Insoweit vertrat die REA den Standpunkt, dass die Klägerin nicht als echtes KMU eingestuft werden könne, weil ihre Größe kein Nachteil für sie sei.

60      Noch bevor ihre Akte dem Validierungsgremium vorgelegt wurde, äußerte sich die Klägerin zu dieser Frage in Form von zwei von unabhängigen externen Rechtsanwälten erstellten Rechtsgutachten, die ihrer E‑Mail vom 7. Februar 2014 beigefügt waren und sich mit diesem Aspekt befassten. Aus den Akten geht ferner hervor, dass diese Rechtsgutachten vom Validierungsgremium geprüft wurden, nachdem sie ihm von der REA übersandt worden waren.

61      Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die erste ablehnende Entscheidung mit der Begründung zurückgenommen wurde, dass sie auf das Vorbringen der Klägerin in ihrer E‑Mail vom 7. Februar 2014 nicht ausdrücklich eingegangen sei. Somit zielte die angefochtene Entscheidung gerade auf eine eingehendere Prüfung der Argumente ab, die die Klägerin vor der REA vorgebracht hatte, einschließlich derer, die die Einstufung der Klägerin als echtes und unabhängiges KMU betrafen.

62      Daraus folgt, dass die angefochtene Entscheidung auf die Gesichtspunkte eingeht, die im Verwaltungsverfahren vor der REA erörtert worden waren, in dem die Klägerin hatte Stellung nehmen können, wie sich aus den vorstehenden Rn. 57 bis 60 ergibt. Die einschlägigen Erörterungen hatten lange vor Weiterleitung der Akte der Klägerin an das Validierungsgremium stattgefunden. Somit enthält die angefochtene Entscheidung die Antworten, die auf die von der Klägerin im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Argumente eingehen und deren Fehlen in der ersten ablehnenden Entscheidung dazu geführt hatte, diese zurückzunehmen. Folglich beruht die angefochtene Entscheidung nicht auf neuen Gesichtspunkten, zu denen die Klägerin nicht sachgerecht hatte Stellung nehmen können.

63      Jedenfalls geht aus der oben in Rn. 48 angeführten Rechtsprechung hervor, dass eine Verletzung der Verteidigungsrechte nur dann zur Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung führen kann, wenn das Verfahren ohne diese Regelwidrigkeit zu einem anderen Ergebnis hätte führen können, was zu beweisen der Klägerin obliegt. Insoweit genügt die Feststellung, dass die Klägerin hierzu nichts vorträgt.

64      In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist das Vorbringen der Klägerin, mit dem sie eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung rügt, zurückzuweisen.

65      Daher ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen.

 Dritter Klagegrund: Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, der ordnungsgemäßen Verwaltung und des Vertrauensschutzes sowie gegen den Grundsatz der Rechtskraft

 Erster Teil des dritten Klagegrundes: Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, der ordnungsgemäßen Verwaltung und des Vertrauensschutzes

–       Vorbringen der Parteien

66      Die Klägerin macht geltend, das Validierungsgremium habe gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, der ordnungsgemäßen Verwaltung und des Vertrauensschutzes verstoßen, indem es die Begründung der ersten ablehnenden Entscheidung durch eine völlig neue Begründung ersetzt habe, obwohl keine neuen und relevanten Tatsachen zu berücksichtigen gewesen seien. Nach Auffassung der Klägerin hätte das Verfahren nach der Rücknahme der ersten ablehnenden Entscheidung in dem Stadium wieder aufgenommen werden müssen, in dem es sich vor dem Erlass der ablehnenden Entscheidung der REA vom 27. Januar 2014 befunden habe.

67      Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

–       Würdigung durch das Gericht

68      Der Grundsatz der Rechtssicherheit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört und von dem sich der Grundsatz des Vertrauensschutzes ableitet, gebietet, dass die Rechtsvorschriften klar, bestimmt und in ihren Auswirkungen vorhersehbar sein müssen, damit sich die Betroffenen bei unter das Unionsrecht fallenden Tatbeständen und Rechtsbeziehungen orientieren können (vgl. Urteile vom 8. Dezember 2011, France Télécom/Kommission, C‑81/10 P, EU:C:2011:811, Rn. 100 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 13. Oktober 2016, Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej und Petrotel, C‑231/15, EU:C:2016:769, Rn. 29, und vom 15. Dezember 2016, Spanien/Kommission, T‑808/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:734, Rn. 193).

69      Nach ständiger Rechtsprechung zählt der Grundsatz des Vertrauensschutzes zu den tragenden Grundsätzen der Union. Auf diesen Grundsatz kann sich jeder Rechtsuchende berufen, bei dem ein Unionsorgan begründete Erwartungen geweckt hat. Präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Auskünfte von zuständiger und zuverlässiger Seite, die die zuständigen Unionsbehörden dem Betroffenen erteilt haben, stellen unabhängig von der Form ihrer Mitteilung Zusicherungen dar, die solche Erwartungen wecken können (vgl. Urteile vom 14. Juni 2016, Marchiani/Parlament, C‑566/14 P, EU:C:2016:437, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 12. Januar 2017, Timab Industries und CFPR/Kommission, C‑411/15 P, EU:C:2017:11, Rn. 134 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 26. September 2014, B&S Europe/Kommission, T‑222/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:837, Rn. 47).

70      Ferner gehört nach der Rechtsprechung zu den Garantien, die die Unionsrechtsordnung in Verwaltungsverfahren gewährt, insbesondere der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, der die Verpflichtung des zuständigen Organs umfasst, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen (vgl. Urteil vom 15. September 2011, CMB und Christof/Kommission, T‑407/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:477, Rn. 182 und die dort angeführte Rechtsprechung).

71      Im Licht dieser Erwägungen ist der erste Teil des dritten Klagegrundes zu prüfen.

72      Was zunächst die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes im Hinblick auf die Rücknahme der ersten ablehnenden Entscheidung betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass das Validierungsgremium nach einem in der Rechtsprechung aufgestellten allgemeinen Rechtsgrundsatz berechtigt war, die erste ablehnende Entscheidung zurückzunehmen und sie durch eine neue Entscheidung zu ersetzen, sofern die Rücknahme innerhalb einer angemessenen Frist erfolgte und dieses Gremium ausreichend berücksichtigt hat, inwieweit die Klägerin gegebenenfalls auf die Rechtmäßigkeit des Rechtsakts vertrauen durfte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. März 1982, Alpha Steel/Kommission, 14/81, EU:C:1982:76, Rn. 10, vom 18. Oktober 2011, Reisenthel/HABM – Dynamic Promotion [Cageots und paniers], T‑53/10, EU:T:2011:601, Rn. 40, und vom 11. Juli 2013, BVGD/Kommission, T‑104/07 und T‑339/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:366, Rn. 65).

73      Im vorliegenden Fall wurde die erste ablehnende Entscheidung etwa sieben Monate nach ihrem Erlass und weniger als fünf Monate nach Erhebung der auf ihre Nichtigerklärung gerichteten Klage der Klägerin zurückgenommen. Ferner wurde die Klägerin zum Zeitpunkt der Rücknahme der ersten ablehnenden Entscheidung des Validierungsgremiums darüber informiert, dass eine neue Entscheidung erlassen werde, um auf die Argumente zu antworten, die sie in ihrer E‑Mail vom 7. Februar 2014 vorgebracht habe. Darüber hinaus hat die Klägerin mit der von ihr beim Gericht erhobenen Klage auf Nichtigerklärung der ersten ablehnenden Entscheidung zu erkennen gegeben, dass sie sich nicht auf deren Rechtmäßigkeit verließ. Folglich hat das Validierungsgremium mit der Rücknahme seiner ersten ablehnenden Entscheidung nicht gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verstoßen.

74      Zur Ersetzung der Begründung der ersten ablehnenden Entscheidung ist festzustellen, dass die Klägerin weder darlegt, worin der Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit insoweit bestehen solle, noch warum ihre rechtliche Stellung allein infolge des Erlasses der angefochtenen Entscheidung, die bezüglich dessen, was oben in Rn. 62 festgestellt wurde, auf einer völlig neuen Begründung beruhe, nicht klar, bestimmt und vorhersehbar gewesen sei.

75      Im Hinblick auf den geltend gemachten Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes erläutert die Klägerin auch weder, welche präzisen, nicht an Bedingungen geknüpften und übereinstimmenden Zusicherungen ihr in der ersten ablehnenden Entscheidung erteilt worden seien, noch in welchem Umfang diese Zusicherungen bei ihr begründete Erwartungen geweckt hätten. Darüber hinaus zeigt die beim Gericht erhobene Nichtigkeitsklage gegen diese Entscheidung vielmehr, wie oben in Rn. 73 ausgeführt, dass die Klägerin diese Entscheidung nicht als rechtmäßig ansah, so dass sie nicht geeignet war, bei ihr ein berechtigtes Vertrauen zu begründen.

76      Was sodann den Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung betrifft, hat die Klägerin nicht nachgewiesen oder auch nur behauptet, dass das Validierungsgremium nicht alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls sorgfältig und unparteiisch geprüft habe.

77      Schließlich kann die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen, dass das Verfahren nach der Rücknahme der ersten ablehnenden Entscheidung in dem Stadium wieder hätte aufgenommen werden müssen, in dem es sich vor dem Erlass der Entscheidung der REA vom 27. Januar 2014 befunden habe, die vor der Weiterleitung der Akte an das Validierungsgremium erlassen worden sei. Die Rücknahme der ersten ablehnenden Entscheidung hatte nämlich für sich genommen keinerlei Einfluss auf die Entscheidung der REA vom 27. Januar 2014 und bedeutete nicht, dass deren Rechtswidrigkeit rechtlich festgestellt worden sei. Folglich war die REA entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht verpflichtet, das Verfahren in dem Stadium wieder aufzunehmen, in dem es sich vor dem Erlass der Entscheidung vom 27. Januar 2014 befunden hatte.

78      Nach alledem ist der erste Teil des dritten Klagegrundes zurückzuweisen.

 Zweiter Teil des dritten Klagegrundes: Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtskraft

–       Vorbringen der Parteien

79      Die Klägerin macht geltend, in seinem Beschluss vom 30. April 2015, Ertico – Its Europe/Kommission (T‑499/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:285), habe das Gericht entschieden, dass die erste ablehnende Entscheidung als aufgehoben anzusehen sei. Somit sei die KMU-Eigenschaft der Klägerin endgültig bestätigt worden. Folglich verstoße die angefochtene Entscheidung, die der Klägerin den Status eines KMU verweigere, gegen den Grundsatz der Rechtskraft, die diesem Beschluss zukomme.

80      Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

–       Würdigung durch das Gericht

81      Vorab ist festzustellen, dass die Klägerin die Tragweite des Beschlusses vom 30. April 2015, Ertico – Its Europe/Kommission (T‑499/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:285), verkennt, nach dessen Wortlaut das Gericht lediglich festgestellt hat, dass die gegen die erste ablehnende Entscheidung gerichtete Nichtigkeitsklage wegen der Rücknahme dieser Entscheidung gegenstandslos geworden ist.

82      Das Gericht hat zwar darauf hingewiesen, dass die Rücknahme der ersten ablehnenden Entscheidung Rechtswirkungen entfaltet, die denen eines Nichtigkeitsurteils gleichstehen (Beschluss vom 30. April 2015, Ertico – Its Europe/Kommission (T‑499/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:285, Rn. 10).

83      Das Gericht hat sich jedoch in keiner Weise zur Rechtmäßigkeit der ersten ablehnenden Entscheidung und erst recht nicht zur KMU-Eigenschaft der Klägerin geäußert.

84      Somit ist der zweite Teil des dritten Klagegrundes und folglich der dritte Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

 Vierter Klagegrund: Verletzung der Empfehlung 2003/361

 Vorbringen der Parteien

85      Die Klägerin macht geltend, zur Feststellung, dass sie keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübe, stütze sich die angefochtene Entscheidung auf zusätzliche Kriterien, die in der Empfehlung 2003/361 nicht vorgesehen seien, nämlich auf diejenigen, die in Abschnitt 1.1.3.1 Abs. 6 Buchst. c des Anhangs des Beschlusses 2012/838 aufgeführt seien. Nach Auffassung der Klägerin ist eine solche Vorgehensweise nicht zulässig, zumal der Anwendungsbereich der Empfehlung 2003/361 weiter sei als der des Beschlusses 2012/838, der auf das RP7 beschränkt sei. Folglich ist die Klägerin der Ansicht, in den Bereichen, die nicht zum RP7 gehören, rechtswidrig benachteiligt worden zu sein.

86      Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

 Würdigung durch das Gericht

87      Im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes ist zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung Kriterien angewandt hat, die der Empfehlung 2003/361 fremd sind, um zu beurteilen, ob die Klägerin als Unternehmen im Sinne von Art. 1 des Anhangs dieser Empfehlung anzusehen war und insbesondere, ob sie eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübte.

88      Zur Beurteilung des Vorliegens einer wirtschaftlichen Tätigkeit gibt die angefochtene Entscheidung teilweise den Abschnitt 1.1.3.1 Abs. 6 Buchst. c des Anhangs des Beschlusses 2012/838 wieder, der zur Bestimmung der im Anhang dieses Beschlusses verwendeten Begriffe dient und bestimmt, dass im Rahmen dieses Beschlusses für KMU eine Reihe von Begriffsbestimmungen, u. a. die des Begriffs „wirtschaftliche Tätigkeit“, „zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen der Empfehlung 2003/361/EG gelten“.

89      Außerdem geht aus Rn. 1.2 der angefochtenen Entscheidung hervor, dass zur Beurteilung der KMU-Eigenschaft der Klägerin auf die Empfehlung 2003/361 verwiesen wird, die im Unterschied zum Beschluss 2012/838, der nur für das RP7 gilt, ein nicht verbindliches und bereichsübergreifendes Instrument ist.

90      Dem ist hinzuzufügen, dass die Rn. 2.2 der angefochtenen Entscheidung die Einstufung der Klägerin als Unternehmen unter Anwendung der in Rn. 1.2 dieser Entscheidung angeführten Kriterien prüft, nach denen die Klägerin an einer Form des Handels oder an einer Art von Tätigkeit beteiligt sein muss, die auf einem bestimmten Markt gegen Entgelt ausgeübt wird.

91      Es ist aber nicht zu beanstanden, dass das Validierungsgremium sich bei der Prüfung der Einstufung als Unternehmen auf diese Kriterien bezogen hat.

92      Es ist nämlich festzustellen, dass nach Art. 1 des Anhangs der Empfehlung 2003/361 ein Unternehmen als jede Einheit definiert wird, die – unabhängig von ihrer Rechtsform – eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Der Begriff „wirtschaftliche Tätigkeit“ ist dort nicht ausdrücklich definiert.

93      Der dritte Erwägungsgrund der Empfehlung 2003/361, der bei der Auslegung dieser Empfehlung zu berücksichtigen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. April 2004, Italien/Kommission, C‑91/01, EU:C:2004:244, Rn. 49, und vom 27. Februar 2014, HaTeFo, C‑110/13, EU:C:2014:114, Rn. 30), weist jedoch darauf hin, dass der Begriff „Unternehmen“ im Einklang mit den Art. 54, 101 und 102 AEUV in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof zu verstehen ist.

94      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass im Bereich des Wettbewerbsrechts bereits entschieden worden ist, dass eine wirtschaftliche Tätigkeit u. a. jede Tätigkeit ist, die darin besteht, Dienstleistungen – d. h. Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden – auf einem bestimmten Markt anzubieten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Februar 2002, Wouters u. a., C‑309/99, EU:C:2002:98, Rn. 46 bis 48 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 11. Juli 2006, FENIN/Kommission, C‑205/03 P, EU:C:2006:453, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

95      Ungeachtet der Tatsache, dass Abschnitt 1.1.3.1 Abs. 6 Buchst. c des Anhangs des Beschlusses 2012/838 im Hinblick auf die Definition des Begriffs „wirtschaftliche Tätigkeit“ zusätzliche Kriterien zu denen der Empfehlung 2003/361 vorsieht und der Inhalt dieses Abschnitts in der angefochtenen Entscheidung zitiert wird, deutet daher nichts darauf hin, dass dies in der vorliegenden Rechtssache dazu geführt hat, dass das Validierungsgremium Kriterien angewandt hat, die über diejenigen hinausgehen, die im Bereich des Wettbewerbsrechts Anwendung finden und folglich in der Empfehlung 2003/361 vorgesehen sind. Somit stehen die Kriterien, die das Validierungsgremium angewandt hat, um den Unternehmensstatus der Klägerin zu beurteilen, im Einklang mit dieser Empfehlung.

96      Der vierte Klagegrund ist daher unbegründet und zurückzuweisen.

 Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen die Empfehlung 2003/361 sowie gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung einschließlich des Gebots der Unparteilichkeit

 Vorbringen der Parteien

97      Die Klägerin trägt vor, die angefochtene Entscheidung habe eingeräumt, dass sie das in der Empfehlung 2003/361 vorgesehene Kriterium der Unabhängigkeit formal erfülle. Aufgrund der Feststellung, dass die Klägerin im Hinblick auf den Geist dieser Empfehlung nicht als KMU eingestuft werden könne, sei die angefochtene Entscheidung jedoch falsch und ignoriere den klaren Wortlaut der Empfehlung 2003/361, die darauf abziele, Rechtssicherheit zu bieten, indem sie eine einheitliche Definition des Begriffs „KMU“ formuliere. Indem die angefochtene Entscheidung vom Wortlaut der Empfehlung 2003/361 abweiche, verstoße sie folglich gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung einschließlich des Gebots der Unparteilichkeit. Der in der angefochtenen Entscheidung verfolgte Ansatz finde zudem in der Rechtsprechung keine Stütze.

98      Darüber hinaus macht die Klägerin geltend, das Validierungsgremium habe einen Fehler begangen, als es ausgeführt habe, dass die Erwägungsgründe 9 und 12 der Empfehlung 2003/361 eine Einzelfallprüfung verlangten, um sicherzustellen, dass auch dann, wenn die formellen Kriterien erfüllt seien, die KMU-Eigenschaft nur Unternehmen zuerkannt werde, die sich den KMU-typischen Nachteilen gegenübersähen. Diese Auslegung sei im Übrigen nicht mit dem Nutzerhandbuch für KMU vereinbar, das eine weite Anwendung der Definition von KMU befürworte.

99      Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

 Würdigung durch das Gericht

100    Es ist bereits entschieden worden, dass die den KMU gewährten Vorteile meist Ausnahmen von allgemeinen Regeln – z. B. im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe – darstellen, so dass der Begriff der KMU eng auszulegen ist (Urteil vom 27. Februar 2014, HaTeFo, C‑110/13, EU:C:2014:114, Rn. 32).

101    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass aus den Erwägungsgründen 9 und 12 der Empfehlung 2003/361 hervorgeht, dass die Definition der verbundenen Unternehmen dazu dient, die wirtschaftliche Realität der KMU besser zu erfassen und aus dieser Kategorie die Unternehmensgruppen auszuklammern, die über eine stärkere Wirtschaftskraft als ein KMU verfügen, damit der Nutzen der verschiedenen Regelungen oder Maßnahmen zur Förderung der KMU nur Unternehmen zugutekommt, bei denen ein entsprechender Bedarf besteht (Urteil vom 27. Februar 2014, HaTeFo, C‑110/13, EU:C:2014:114, Rn. 31).

102    Das Kriterium der wirtschaftlichen Unabhängigkeit bezweckt, dass die für KMU vorgesehenen Maßnahmen tatsächlich diejenigen Unternehmen erreichen, deren geringe Größe für sie einen Nachteil bedeutet, nicht aber diejenigen, die einem Konzern angehören und Zugang zu Mitteln und Unterstützungen haben, die ihren gleich großen Konkurrenten nicht zur Verfügung stehen. Damit nur Unternehmen erfasst werden, die tatsächlich unabhängige KMU darstellen, ist daher die Struktur von KMU zu untersuchen, die eine wirtschaftliche Gruppe bilden, deren Bedeutung über die eines solchen Unternehmens hinausgeht, und es ist darauf zu achten, dass die Definition der KMU nicht durch eine rein formale Erfüllung der Kriterien umgangen wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. April 2004, Italien/Kommission, C‑91/01, EU:C:2004:244, Rn. 50, vom 27. Februar 2014, HaTeFo, C‑110/13, EU:C:2014:114, Rn. 33, und vom 14. Oktober 2004, Pollmeier Malchow/Kommission, T‑137/02, EU:T:2004:304, Rn. 61).

103    Daher ist das Kriterium der Unabhängigkeit im Licht dieses Ziels auszulegen, so dass ein Unternehmen, das zu weniger als 25 % von einem großen Unternehmen gehalten wird und somit formal dieses Kriterium erfüllt, in Wirklichkeit aber zu einem Unternehmenskonzern gehört, gleichwohl nicht so betrachtet werden kann, als erfülle es dieses Kriterium (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2004, Italien/Kommission, C‑91/01, EU:C:2004:244, Rn. 51). Auch Art. 3 des Anhangs der Empfehlung 2003/361 ist im Licht dieses Ziels auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2014, HaTeFo, C‑110/13, EU:C:2014:114, Rn. 34).

104    Anhand dieser Grundsätze ist der fünfte im Rahmen der vorliegenden Klage vorgebrachte Klagegrund zu prüfen.

105    Es ist festzustellen, dass das Validierungsgremium sich zur Begründung der angefochtenen Entscheidung auf die Kriterien gestützt hat, die die oben in Rn. 102 angeführte Rechtsprechung aufgestellt hat.

106    Um im vorliegenden Fall der Klägerin die KMU-Eigenschaft abzusprechen, hat das Validierungsgremium in Rn. 2.3 der angefochtenen Entscheidung insbesondere das Ziel der Empfehlung 2003/361 berücksichtigt, nämlich dass die für KMU vorgesehenen Maßnahmen tatsächlich diejenigen Unternehmen erreichen sollen, deren geringe Größe für sie einen Nachteil bedeutet, nicht aber diejenigen, die einem Konzern angehören und Zugang zu Mitteln und Unterstützungen haben, die ihren gleich großen Konkurrenten nicht zur Verfügung stehen. In derselben Randnummer der angefochtenen Entscheidung wird insbesondere ausgeführt, dass die Klägerin das in der Empfehlung 2003/361 vorgesehene Kriterium der Unabhängigkeit zwar formal erfülle, wirtschaftlich gesehen aber de facto zu einer großen Unternehmensgruppe gehöre. Ebenfalls in derselben Randnummer der angefochtenen Entscheidung hat das Validierungsgremium festgestellt, dass die Klägerin aufgrund der organisatorischen Verbindungen zwischen ihr und ihren Partnern oder Mitgliedern Zugang zu Mitteln, Krediten und Unterstützungen hatte und sich folglich nicht den üblichen Nachteilen von KMU ausgesetzt sah.

107    Daraus folgt, dass das vom Validierungsgremium in der angefochtenen Entscheidung angewandte Kriterium der Unabhängigkeit nicht gegen die Empfehlung 2003/361 verstößt.

108    Vor diesem Hintergrund ist die Rüge der Verletzung der Grundsätze der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung einschließlich des Gebots der Unparteilichkeit, die auf einen möglichen Verstoß gegen die Empfehlung 2003/361 gestützt wird, zurückzuweisen.

109    Somit ist der fünfte Klagegrund zurückzuweisen.

 Sechster Klagegrund: Fehlerhafte Anwendung der Empfehlung 2003/361

110    Im Rahmen ihres sechsten Klagegrundes wendet sich die Klägerin gegen die vom Validierungsgremium im vorliegenden Fall vorgenommene konkrete Anwendung der in der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Kriterien.

111    Insoweit macht die Klägerin erstens geltend, sie hätte als Unternehmen im Sinne von Art. 1 des Anhangs der Empfehlung 2003/361 eingestuft werden müssen. Sie fügt zweitens hinzu, dass sie ein selbständiges Unternehmen sei, und drittens, dass sie alle Kriterien in Bezug auf Mitarbeiterzahlen und finanzielle Schwellenwerte gemäß Art. 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361 erfülle.

112    Diese drei Rügen sind nacheinander zu untersuchen.

 Zur Einstufung der Klägerin als Unternehmen

–       Vorbringen der Parteien

113    Die Klägerin macht geltend, die angefochtene Entscheidung sei zu Unrecht zu dem Schluss gelangt, dass sie nicht als Unternehmen im Sinne von Art. 1 des Anhangs der Empfehlung 2003/361 eingestuft werden könne, weil sie nicht regelmäßig wirtschaftliche Tätigkeiten gegen Entgelt auf einem bestimmten Markt ausübe.

114    Nach Auffassung der Klägerin sei der Begriff „Unternehmen“ im Sinne von Art. 1 des Anhangs der Empfehlung 2003/361 klar und autonom und müsse im selben Sinne verstanden werden wie im Wettbewerbsrecht. Darüber hinaus sei die Rechtsform der Klägerin nach dieser Vorschrift der genannten Empfehlung und nach der Rechtsprechung – entgegen dem vom Validierungsgremium verfolgten Ansatz – für diese Prüfung nicht relevant. Vielmehr sei die Art der ausgeübten Tätigkeit zu berücksichtigen.

115    Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie im vorliegenden Fall eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübe und dass es im Sinne der Empfehlung 2003/361 ausreiche, wenn diese Tätigkeit gelegentlich oder marginal sei. Außerdem erziele sie mindestens ein Fünftel ihres Umsatzes mit Dienstleistungen, die sie an Dritte erbringe. Darüber hinaus könnten die Beiträge, die sie von ihren Mitgliedern als Gegenleistung für Dienstleistungen erhalte, die sie ihnen erbringe, nicht allein wegen der Form dieses Entgelts von der Prüfung ausgenommen werden. Sie fügt hinzu, dass die angefochtene Entscheidung selbst anerkenne, dass die Klägerin eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübe und Dritten Dienstleistungen gegen Entgelt erbringe. Die angefochtene Entscheidung habe nämlich in Rn. 2.3 anerkannt, dass die Klägerin Wettbewerber habe. Folglich könne nicht eingewandt werden, dass sie nicht auf einem Markt tätig sei.

116    Außerdem habe die erste ablehnende Entscheidung des Validierungsgremiums ihre Unternehmenseigenschaft anerkannt.

117    Die Kommission macht geltend, dass Finanzhilfen, Mitgliedsbeiträge und Spenden keine Vergütung oder Entlohnung für die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen auf einem gegebenen Markt und folglich keine Einnahmen aus einer wirtschaftlichen Tätigkeit seien.

–       Würdigung durch das Gericht

118    Wie oben in Rn. 93 ausgeführt, ist der Begriff „Unternehmen“ im Sinne von Art. 1 des Anhangs der Empfehlung 2003/361 im Einklang mit den Art. 54, 101 und 102 AEUV in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof zu verstehen. Dieser Begriff „Unternehmen“ umfasst daher jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einrichtung unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Eine wirtschaftliche Tätigkeit ist u. a. jede Tätigkeit, die darin besteht, Dienstleistungen – d. h. Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden – auf einem bestimmten Markt anzubieten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Februar 2002, Wouters u. a., C‑309/99, EU:C:2002:98, Rn. 46 bis 48 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 11. Juli 2006, FENIN/Kommission, C‑205/03 P, EU:C:2006:453, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung). Insoweit besteht das Wesensmerkmal des Entgelts darin, dass es die wirtschaftliche Gegenleistung für die betreffende Leistung darstellt.

119    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass Art. 101 Abs. 1 AEUV für Vereinigungen gilt, soweit deren eigene Tätigkeit oder die der in ihnen zusammengeschlossenen Unternehmen auf die Folgen abzielt, die diese Vorschrift unterbinden will. Die Einstufung als Unternehmensvereinigung wird nicht durch den bloßen Umstand in Frage gestellt, dass sie auch Personen oder Einheiten aufnehmen kann, die nicht als Unternehmen anzusehen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 2006, FNCBV u. a./Kommission, T‑217/03 und T‑245/03, EU:T:2006:391, Rn. 49 und 55).

120    Im Licht dieser Grundsätze ist der sechste im Rahmen der vorliegenden Klage vorgebrachte Klagegrund zu prüfen.

121    In der angefochtenen Entscheidung ist das Validierungsgremium davon ausgegangen, dass die Klägerin eine Unternehmensvereinigung sei, die keine Dienstleistungen gegen Entgelt erbringe und die im Namen und im Interesse ihrer Mitglieder tätig werde. Außerdem erziele die Klägerin einen erheblichen Teil ihrer Einnahmen aus Finanzhilfen, Beiträgen und Schenkungen, die keine Einnahmen aus einer wirtschaftlichen Tätigkeit seien. Zudem erbringe die Klägerin nur am Rande Dienstleistungen für Dritte. Folglich könne die Klägerin nicht als Unternehmen angesehen werden, weil sie keine regelmäßige wirtschaftliche Tätigkeit gegen Entgelt auf einem bestimmten Markt ausübe.

122    Dieser Schlussfolgerung in der angefochtenen Entscheidung kann nicht gefolgt werden.

123    Zunächst ist nämlich festzustellen, dass die Rechtsstellung der Klägerin oder ihre Einstufung als Unternehmensvereinigung für sich genommen nach der oben in den Rn. 118 und 119 angeführten Rechtsprechung nicht ausschließt, sie als Unternehmen anzusehen (vgl. entsprechend Urteil vom 26. Januar 2005, Piau/Kommission, T‑193/02, EU:T:2005:22, Rn. 72).

124    Ferner geht aus Art. 8.2 der Satzung der Klägerin hervor, dass ihre Mitglieder Beiträge als Entgelt für die von ihr erbrachten Dienstleistungen zahlen müssen. Dies wird auch in Rn. 2.1 der angefochtenen Entscheidung bestätigt.

125    Nach der oben in Rn. 118 angeführten Rechtsprechung hängt das Vorliegen einer wirtschaftlichen Tätigkeit nicht von der Art ihrer Finanzierung ab. In diesem Zusammenhang beruht das aus einer wirtschaftlichen Tätigkeit erzielte Entgelt auf dem Umstand, dass es die wirtschaftliche Gegenleistung für erbrachte Leistungen darstellt.

126    Zudem hat die Rechtsprechung für die Zwecke der Anwendung der Wettbewerbsregeln auf eine Einrichtung bereits anerkannt, dass die Beiträge, die diese Einrichtung erhebt, bei der Berechnung einer nach Art. 101 Abs. 1 AEUV zu verhängenden Geldbuße als Einnahmen berücksichtigt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 2006, FNCBV u. a./Kommission, T‑217/03 und T‑245/03, EU:T:2006:391, Rn. 220).

127    Daraus folgt, dass die Dienstleistungen, die die Klägerin ihren Mitgliedern als Gegenleistung für die von ihnen zu zahlenden Beiträge erbringt, eine wirtschaftliche Tätigkeit gegen Entgelt darstellen. Darüber hinaus stellen diese Beiträge für die Klägerin regelmäßige Einnahmen dar, weil sie in Form jährlicher Vergütungen entrichtet werden.

128    Somit ist die Klägerin aufgrund der von ihr ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeiten – entgegen der Feststellung in Rn. 2.2 der angefochtenen Entscheidung – ein Unternehmen, dessen Tätigkeit nicht ohne Bezug zum Wirtschaftsleben ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 2013, Ordem dos Técnicos Oficiais de Contas, C‑1/12, EU:C:2013:127, Rn. 40).

129    Im Übrigen räumt die angefochtene Entscheidung selbst ein, dass die Klägerin bestimmte wirtschaftliche Tätigkeiten ausübte und insbesondere Einnahmen durch die Veranstaltung von Kongressen erzielte. Die Klägerin hat angegeben, dass diese Einnahmen im Jahr 2012 rund 15 % ihres Gesamtumsatzes ausgemacht hätten. Die Kommission hat in der mündlichen Verhandlung nicht nur eingeräumt, dass diese Kongresse für ein anderes Publikum als die Mitglieder der Klägerin veranstaltet wurden, sondern auch nicht bestritten, dass diese Einnahmen tatsächlich erzielt wurden.

130    Darüber hinaus verfolgt die Klägerin nach Art. 3 ihrer Satzung den Zweck, die Umsetzung fortschrittlicher Verkehrstelematik in der europäischen Verkehrsinfrastruktur zu fördern und koordinieren zu helfen, vor allem im Auftrag ihrer Mitglieder. Die Regeln des Wettbewerbsrechts sind bereits auf Unternehmen mit ähnlicher Zielsetzung angewandt worden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Januar 2005, Piau/Kommission, T‑193/02, EU:T:2005:22, Rn. 2).

131    Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass das Validierungsgremium zu Unrecht angenommen hat, dass die Klägerin kein Unternehmen sei und keine regelmäßige wirtschaftliche Tätigkeit gegen Entgelt auf einem bestimmten Markt ausübe.

132    Daraus ergibt sich, dass die angefochtene Entscheidung mit einem Beurteilungsfehler behaftet ist, weil sie in ihrer Rn. 2.2 zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Klägerin kein Unternehmen im Sinne von Art. 1 des Anhangs der Empfehlung 2003/361 sei.

133    Der oben in Rn. 132 festgestellte Beurteilungsfehler reicht jedoch nicht aus, um die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären. Aus Rn. 1.2 der angefochtenen Entscheidung ergibt sich nämlich, dass bei einer Einrichtung, die als Unternehmen angesehen wird, auch zu überprüfen ist, ob sie das Kriterium der Unabhängigkeit erfüllt. Folglich muss die Klägerin, selbst wenn sie ein Unternehmen ist, auch noch das in der Empfehlung 2003/361 aufgestellte Kriterium der Unabhängigkeit erfüllen, um als KMU eingestuft werden zu können.

134    Somit bleibt noch zu prüfen, ob das Validierungsgremium in Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falles feststellen durfte, dass die Klägerin nicht unabhängig sei.

 Zum Kriterium der Unabhängigkeit

–       Vorbringen der Parteien

135    Die Klägerin weist darauf hin, dass in Rn. 2.3 der angefochtenen Entscheidung anerkannt worden sei, dass sie das in der Empfehlung 2003/361 aufgestellte Kriterium der Unabhängigkeit formal erfülle, zugleich aber festgestellt worden sei, dass sie sich nicht den Nachteilen gegenübersehe, denen KMU üblicherweise ausgesetzt seien, und folglich im Hinblick auf den Zweck und den Geist dieser Empfehlung nicht als KMU eingestuft werden könne.

136    Die Klägerin trägt vor, ein eigenständiges Unternehmen zu sein. Sie fügt hinzu, dass sie weder ein „Partnerunternehmen“ noch ein „verbundenes Unternehmen“ im Sinne von Art. 3 des Anhangs der Empfehlung 2003/361 sei, weil keines ihrer Mitglieder mindestens 25 % ihres Kapitals oder ihrer Stimmrechte halte.

137    Folglich erfülle sie alle Voraussetzungen der Empfehlung 2003/361, ohne dass ihr der Vorwurf einer Umgehung dieser Empfehlung gemacht werden könne. Die Klägerin macht geltend, dass ihr die KMU-Eigenschaft nicht mit der Begründung abgesprochen werden dürfe, dass es unter ihren Anteilsinhabern eine oder mehrere Gesellschaften gebe, die keine KMU seien, weil die Empfehlung 2003/361 ein solches Erfordernis nicht aufstelle. Darüber hinaus sei es irreführend und voreingenommen, zu unterstellen, dass ein Anteilsinhaber, der nur einen einzigen Anteil an einer Gesellschaft halte, dieser Gesellschaft den Zugang zu Finanzierungsmöglichkeiten eröffne, ohne eine beherrschende Stellung innerhalb dieser Gesellschaft zu haben.

138    Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

–       Würdigung durch das Gericht

139    In Rn. 2.3 der angefochtenen Entscheidung wird ausgeführt, dass die Klägerin das in der Empfehlung 2003/361 aufgestellte Kriterium der Unabhängigkeit zwar formal erfülle, wirtschaftlich gesehen aber de facto zu einer großen Unternehmensgruppe gehöre. Aufgrund der organisatorischen Verbindungen zwischen der Klägerin und ihren Partnern oder Mitgliedern habe die Klägerin Zugang zu Mitteln, Krediten und Unterstützungen und unterliege somit nicht den Nachteilen, denen KMU in der Regel ausgesetzt seien. Außerdem heißt es in Rn. 1.2 der angefochtenen Entscheidung, dass eine Einzelfallprüfung erforderlich sei, um die wirtschaftliche Situation des betreffenden Unternehmens festzustellen und zu gewährleisten, dass nur Unternehmen, die dem Zweck und dem Geist der Empfehlung 2003/361 entsprechen, als KMU eingestuft werden.

140    Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass das Validierungsgremium, wie sich aus den vorstehenden Rn. 106 und 107 ergibt, bei seiner Prüfung zu Recht auf den Zweck und den Geist der Empfehlung 2003/361 abgestellt hat, um zu dem Ergebnis zu kommen, auch wenn die Klägerin das in dieser Empfehlung aufgestellte Kriterium der Unabhängigkeit formal erfülle, sei darüber hinaus zu prüfen, ob sie sich den Nachteilen gegenübersehe, denen KMU üblicherweise ausgesetzt seien.

141    Ferner ist festzustellen, dass es sich bei den Mitgliedern der Klägerin u. a. um große Unternehmen und öffentliche Einrichtungen handelt.

142    Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Klägerin nach dem in Rn. 2.1 der angefochtenen Entscheidung angeführten Art. 3 ihrer Satzung vor allem im Auftrag ihrer Mitglieder tätig wird.

143    Ferner ist das Kapital der Klägerin nach Art. 5 ihrer Satzung unbegrenzt. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Gesellschaftskapital dem Gesamtbetrag der Einlagen in die Klägerin entspricht. Außerdem haftet es den Partnern der Klägerin und möglichen Kreditgebern. Somit erleichtert ein beträchtliches Gesellschaftskapital die Beziehungen der Klägerin zu Dritten.

144    Schließlich geht, wie oben in Rn. 124 ausgeführt, aus Art. 8.2 der Satzung der Klägerin hervor, dass sie als Entgelt für die Dienstleistungen, die sie ihren Mitgliedern erbringt, von diesen einen Jahresbeitrag erhebt, der vom Aufsichtsrat festgesetzt wird. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ergibt sich nämlich aus Art. 8.3 der Satzung, dass der Aufsichtsrat die Höhe dieser Jahresbeiträge nach Maßgabe der Ausgaben der Klägerin festsetzt. Außerdem kann der Aufsichtsrat die Beiträge während oder nach Abschluss des Haushaltsjahres senken, um sie den tatsächlichen Ausgaben der Klägerin anzupassen.

145    Aus der vorstehenden Rn. 144 ergibt sich, dass die von den Mitgliedern der Klägerin gezahlten Beiträge nach Maßgabe ihrer konkreten Ausgaben festgesetzt und angepasst werden. Somit werden die Ausgaben der Klägerin von ihren Mitgliedern getragen, die, wie die Klägerin nicht bestreitet, keine KMU sind. Dies zeigt, dass die Klägerin, selbst wenn die Höhe der Beiträge seit 20 Jahren unverändert geblieben sein sollte, wie sie in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, aufgrund ihrer Satzung mit von ihren Mitgliedern stammenden und an ihre Ausgaben angepassten Mitteln rechnen kann, die mehr als ausreichend sind und die eines KMU übersteigen.

146    Daraus folgt, dass das Validierungsgremium in Rn. 2.3 der angefochtenen Entscheidung die Empfehlung 2003/361 nicht fehlerhaft angewandt hat, als es die Auffassung vertrat, dass die Klägerin nicht den Nachteilen ausgesetzt sei, denen sich KMU üblicherweise gegenübersähen, so dass sie trotz der Tatsache, dass sie ein Unternehmen sei, nicht als KMU im Sinne dieser Empfehlung eingestuft werden könne.

 Zu den in Art. 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361 aufgestellten Kriterien der Mitarbeiterzahlen und finanziellen Schwellenwerte

147    Die Klägerin macht geltend, ohne dass die Kommission hierzu besondere Ausführungen macht, dass sie die in Art. 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361 aufgestellten Kriterien der Mitarbeiterzahlen und finanziellen Schwellenwerte erfülle, nämlich weniger als 250 Personen beschäftige, ihr Jahresumsatz 50 Mio. Euro nicht übersteige und ihre Jahresbilanzsumme 43 Mio. Euro nicht übersteige.

148    Hierzu ist darauf hinzuweisen, wie oben in Rn. 140 ausgeführt, dass Unternehmen, die das Kriterium der Unabhängigkeit formal erfüllen, deren wirtschaftliche Macht aber über die eines KMU hinausgeht, möglicherweise nicht als KMU einzustufen sind.

149    So zielt das Kriterium der Unabhängigkeit, wie oben in Rn. 102 ausgeführt, darauf ab, sicherzustellen, dass KMU-spezifische Maßnahmen tatsächlich diejenigen Unternehmen erreichen, deren geringe Größe für sie einen Nachteil bedeutet, nicht aber diejenigen, die einem Konzern angehören und daher Zugang zu Mitteln und Unterstützungen haben, die ihren gleich großen Konkurrenten nicht zur Verfügung stehen.

150    Entsprechend kann die Klägerin ihre KMU-Eigenschaft folglich nicht daraus herleiten, dass sie die in Art. 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361 aufgestellten Kriterien formal erfüllt, wenn sie sich in Wirklichkeit nicht den Nachteilen gegenübersieht, denen KMU üblicherweise ausgesetzt sind. Wie oben in Rn. 146 festgestellt, war die Klägerin diesen Nachteilen aber nicht ausgesetzt.

151    Begegnet somit ein Unternehmen in Wirklichkeit nicht den für KMU typischen Schwierigkeiten, darf das Validierungsgremium ihm die Zuerkennung dieser Eigenschaft verweigern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2004, Italien/Kommission, C‑91/01, EU:C:2004:244, Rn. 54).

152    Da nämlich nicht davon auszugehen ist, dass die Klägerin das Kriterium der Unabhängigkeit erfüllt, kann sie sich nicht darauf berufen, die in Art. 2 des Anhangs zur Empfehlung 2003/361 aufgestellten Kriterien der Mitarbeiterzahlen und finanziellen Schwellenwerte zu erfüllen. Gemäß Art. 6 des Anhangs der Empfehlung 2003/361 können diese Kriterien der Mitarbeiterzahlen und finanziellen Schwellenwerte somit nicht anhand der allein die Klägerin betreffenden Daten beurteilt werden, weil sie kein unabhängiges Unternehmen ist und ihre Mitglieder Unternehmen sind, die keine KMU sind.

153    Nach alledem ist der sechste Klagegrund zurückzuweisen.

 Siebter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der günstigsten Behandlung gemäß dem Beschluss 2012/838 und dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“

 Vorbringen der Parteien

154    Die Klägerin macht geltend, da in Rn. 2.2 der angefochtenen Entscheidung anerkannt worden sei, dass sie zum einen zumindest einige wirtschaftliche Tätigkeiten ausübe und Dritten einige Dienstleistungen gegen Entgelt erbringe sowie zum anderen das in der Empfehlung 2003/361 aufgestellte Kriterium der Unabhängigkeit erfülle, müsse sie im Hinblick auf das RP7 und das Programm „Horizont 2020“ als KMU eingestuft werden.

155    Die Klägerin ist nämlich der Ansicht, in Bezug auf das RP7 müssten die Validierungsdienste nach Abschnitt 1.1.3 fünfter Gedankenstrich des Beschlusses 2012/838 im Hinblick auf eine Rechtsperson, die in verschiedene Kategorien von Rechtspersonen eingeordnet werden könne, diejenige Einstufung vornehmen, die für diese Rechtsperson am günstigsten sei. Sie meint, dieselbe Schlussfolgerung sei gemäß S. 5 des Leitfadens der Kommission vom 11. April 2014 zum Verfahren der Erfassung, Validierung und Kontrolle der finanziellen Leistungsfähigkeit der Begünstigten auch im Rahmen des Programms „Horizont 2020“ geboten.

156    Da die angefochtene Entscheidung anerkenne, dass die Klägerin zumindest teilweise als KMU eingestuft werden könne, hätte ihr diese Eigenschaft folglich uneingeschränkt zuerkannt werden müssen.

157    Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

 Würdigung durch das Gericht

158    Im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes genügt die Feststellung, dass die angefochtene Entscheidung in keiner Weise anerkannt hat, dass die Klägerin – und sei es auch nur teilweise – als KMU im Sinne der Empfehlung 2003/361 eingestuft werden könne. Folglich ist, was das RP7 betrifft, Abschnitt 1.1.3 fünfter Gedankenstrich des Beschlusses 2012/838, auf den sich die Klägerin beruft, im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Das Gleiche gilt im Rahmen des Programms „Horizont 2020“ hinsichtlich der S. 5 des oben in Rn. 155 erwähnten Leitfadens der Kommission.

159    Daraus folgt, dass der siebte Klagegrund zurückzuweisen ist.

 Achter Klagegrund: widersprüchliche und unzureichende Begründung der angefochtenen Entscheidung

 Vorbringen der Parteien

160    Die Klägerin macht geltend, die Begründung der angefochtenen Entscheidung sei unzureichend und widersprüchlich.

161    Nach ihrer Ansicht könne das Validierungsgremium erstens nicht die Unternehmenseigenschaft der Klägerin in Abrede stellen, um sodann zu dem Ergebnis zu gelangen, dass sie zum einen das in der Empfehlung 2003/361 aufgestellte Kriterium der Unabhängigkeit erfülle – was zugleich bedeute, dass sie ein Unternehmen sei –, und zum anderen, dass sie Wettbewerber habe.

162    Zweitens erläutere die angefochtene Entscheidung nicht, welche neuen materiellen Umstände die in der ersten ablehnenden Entscheidung gezogene Schlussfolgerung widerlegt haben sollen, mit der bestätigt worden sei, dass die Klägerin ein Unternehmen im Sinne von Art. 1 des Anhangs der Empfehlung 2003/361 sei.

163    Drittens habe die angefochtene Entscheidung nach Auffassung der Klägerin nicht auf die in Abschnitt 1.1.3.1 Abs. 6 Buchst. c des Anhangs des Beschlusses 2012/838 aufgestellten zusätzlichen Kriterien gestützt werden dürfen, um ihr die Einstufung als Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361 zu verweigern.

164    Folglich habe die angefochtene Entscheidung gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV sowie gegen Art. 6 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und die Art. 47 und 48 der Charta der Grundrechte sowie gegen das Recht auf ein faires Verfahren verstoßen, bei dem es sich nach Art. 6 EUV um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz handele.

165    Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

 Würdigung durch das Gericht

166    Nach ständiger Rechtsprechung muss die Begründung eines Rechtsakts dessen Natur angepasst sein und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und der Unionsrichter seine Kontrolle ausüben kann. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink’s France, C‑367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 63, vom 26. Oktober 2011, Dufour/EZB, T‑436/09, EU:T:2011:634, Rn. 47, und vom 26. April 2018, European Dynamics Luxembourg und Evropaïki Dynamiki/Kommission, T‑752/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:233, Rn. 22 und 23).

167    Außerdem muss die Begründung eines Rechtsakts folgerichtig sein und darf insbesondere keine inneren Widersprüche aufweisen, die das Verständnis der Gründe, die diesem Rechtsakt zugrunde liegen, erschweren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C‑413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 169, und vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C‑521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 151).

168    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass das bloße Bestehen eines Widerspruchs in der Entscheidung nicht für die Annahme genügt, dass diese an einem Begründungsmangel leidet, sofern zum einen die klagende Partei der Entscheidung als Ganzem diesen Widerspruch entnehmen und ihn geltend machen kann und zum anderen die Entscheidung so eindeutig und genau ist, dass es ihr ermöglicht wird, die genaue Bedeutung der Entscheidung zu erfassen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Dezember 2003, Adriatica di Navigazione/Kommission, T‑61/99, EU:T:2003:335, Rn. 49, und vom 16. Dezember 2015, Air Canada/Kommission, T‑9/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:994, Rn. 76).

169    Im Licht dieser Grundsätze ist der achte im Rahmen der vorliegenden Klage vorgebrachte Klagegrund zu prüfen.

170    In Bezug auf die erste Rüge des vorliegenden Klagegrundes, die oben in Rn. 161 zusammengefasst ist, trifft es zwar zu, dass die angefochtene Entscheidung zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Klägerin nicht als Unternehmen eingestuft werden könne, obwohl darin zum einen das Kriterium der Unabhängigkeit im Sinne der Empfehlung 2003/361 geprüft wurde, was die Anerkennung ihrer Unternehmenseigenschaft voraussetzt, und zum anderen ausdrücklich eingeräumt wurde, dass die Klägerin Wettbewerber habe.

171    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass Rn. 1.2 der angefochtenen Entscheidung unmissverständlich ausführt, falls die Klägerin als Unternehmen eingestuft werde, müsse noch geprüft werden, ob diese Einrichtung sich den Nachteilen gegenübersehe, denen KMU üblicherweise ausgesetzt seien. In der angefochtenen Entscheidung hat das Validierungsgremium aber vorab festgestellt, dass die Klägerin nicht als Unternehmen eingestuft werden könne, so dass es das Kriterium der Unabhängigkeit nicht mehr zu prüfen brauche. Somit hat das Validierungsgremium diese Prüfung nur vorsorglich vorgenommen.

172    Folglich lässt die angefochtene Entscheidung klar und eindeutig erkennen, in welchem Verhältnis die beiden vom Validierungsgremium geprüften Gründe stehen, ohne dass seine Begründung in dieser Hinsicht widersprüchlich ist.

173    Darüber hinaus ist die angefochtene Entscheidung nach der oben in Rn. 168 angeführten Rechtsprechung hinreichend klar und deutlich, weil sie es der Klägerin ermöglicht hat, ihr sowohl den vermeintlichen Widerspruch zu entnehmen und ihn geltend zu machen als auch die genaue Bedeutung der angefochtenen Entscheidung zu erfassen, was sich aus der Präzision der Argumente ergibt, die sie in der vorliegenden Klage in Bezug auf die beiden Gründe dieser Entscheidung vorbringt.

174    Folglich ist die erste Rüge dieses Klagegrundes zurückzuweisen.

175    Zur zweiten Rüge des vorliegenden Klagegrundes, die oben in Rn. 162 wiedergegeben ist, genügt die Feststellung, dass die erste ablehnende Entscheidung vom Validierungsgremium zurückgenommen wurde. Die Rücknahme dieser Entscheidung hat Rechtswirkungen entfaltet, die denen eines Nichtigkeitsurteils gleichstehen (Beschluss vom 30. April 2015, Ertico – Its Europe/Kommission (T‑499/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:285, Rn. 10).

176    Eine Nichtigerklärung durch den Unionsrichter hat aber notwendigerweise Rückwirkung, weil die Feststellung der Rechtswidrigkeit ab dem Inkrafttreten des für nichtig erklärten Aktes wirkt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2008, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication, C‑199/06, EU:C:2008:79, Rn. 61).

177    Daraus folgt, dass sich die Klägerin zur Stützung des vorliegenden Klagegrundes nicht auf die erste ablehnende Entscheidung berufen kann, deren Wirkungen durch ihre Rücknahme rückwirkend beseitigt wurden.

178    Folglich ist die zweite Rüge des vorliegenden Klagegrundes zurückzuweisen.

179    Die dritte Rüge des vorliegenden Klagegrundes, die oben in Rn. 163 wiedergegeben ist, ist aus den oben in Rn. 95 im Rahmen des vierten Klagegrundes dargelegten Erwägungen zurückzuweisen, weil das Validierungsgremium sich in der angefochtenen Entscheidung nicht auf zusätzliche, in der Empfehlung 2003/361 nicht vorgesehene Kriterien gestützt hat.

180    Nach alledem ist der achte Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

181    Da sämtliche von der Klägerin geltend gemachten Klagegründe zurückgewiesen wurden, ist die vorliegende Klage folglich in ihrer Gesamtheit als unbegründet abzuweisen.

 Kosten

182    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Gemäß Art. 135 Abs. 1 der Verfahrensordnung kann das Gericht aus Gründen der Billigkeit jedoch ausnahmsweise entscheiden, dass eine unterliegende Partei neben ihren eigenen Kosten nur einen Teil der Kosten der Gegenpartei trägt. Außerdem kann das Gericht nach Art. 135 Abs. 2 dieser Verfahrensordnung auch eine obsiegende Partei zur Tragung eines Teils der Kosten oder sämtlicher Kosten verurteilen, wenn dies wegen ihres Verhaltens, auch vor Klageerhebung, gerechtfertigt erscheint. Insbesondere ist es dem Gericht möglich, ein Organ, dessen Entscheidung nicht für nichtig erklärt worden ist, zur Tragung der Kosten zu verurteilen, wenn diese Entscheidung aufgrund ihrer Unzulänglichkeit einen Kläger möglicherweise zur Erhebung einer Klage veranlasst hat (Urteil vom 22. April 2016, Italien und Eurallumina/Kommission, T‑60/06 RENV II und T‑62/06 RENV II, EU:T:2016:233, Rn. 245 und die dort angeführte Rechtsprechung).

183    Die Klägerin ist mit ihren Anträgen unterlegen. Wie sich jedoch aus der vorstehenden Rn. 29 ergibt, ging das Zusammenspiel zwischen den Rechtsbehelfsverfahren nach den Abschnitten 1.2.6 und 1.2.7 des Anhangs des Beschlusses 2012/838 einerseits und nach Art. 22 der Verordnung Nr. 58/2003 andererseits aus den Bestimmungen des Beschlusses 2012/838 nicht klar hervor, was die Kommission in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat.

184    Außerdem weist die Beschreibung des Verfahrens vor dem Validierungsgremium, die in den Abschnitten 1.2.6 und 1.2.7 des Anhangs des Beschlusses 2012/838 enthalten ist, erhebliche Lücken auf und enthält insbesondere, wie oben in Rn. 30 ausgeführt, keine Angaben zu den für das Verfahren geltenden Fristen, was das Verständnis der anwendbaren Regeln zusätzlich erschwert hat.

185    Diese Umstände waren daher geeignet, zur Komplexität der vorliegenden Rechtssache beizutragen, und haben die Kosten der Klägerin möglicherweise erhöht. In Anbetracht dieser Umstände hält es das Gericht für recht und billig, zu entscheiden, dass die Klägerin nur die Hälfte ihrer eigenen Kosten trägt. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Hälfte der Kosten der Klägerin.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die European Road Transport Telematics Implementation Coordination Organisation – Intelligent Transport Systems & Services Europe (Ertico – ITS Europe) trägt die Hälfte ihrer eigenen Kosten.

3.      Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Hälfte der Ertico – ITS Europe entstandenen Kosten.

Kanninen

Calvo-Sotelo Ibáñez-Martín

Reine

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 22. Mai 2019.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Englisch.