Language of document :

Amtsblattmitteilung

 

Klage des Michel Hendrickx gegen den Rat der Europäischen Union, eingereicht am 10. November 2003

(Rechtssache T-376/03)

(Verfahrenssprache: Französisch)

Michel Hendrickx, wohnhaft in Brüssel, hat am 10. November 2003 eine Klage gegen den Rat der Europäischen Union beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte des Klägers sind die Rechtsanwälte Sébastien Orlandi, Albert Coolen, Jean-Noël Louis und Etienne Marchal, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Der Kläger beantragt,

(die Entscheidungen des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren CONSEIL/A/270, ihm für seine schriftliche Prüfung A.3 eine zu seinem Ausschluss führende Note zu erteilen und ihn nicht zu den mündlichen Prüfungen zuzulassen, aufzuheben;

(den Rat zu verurteilen, an ihn als Ersatz des erlittenen immateriellen Schadens symbolisch einen Euro zu zahlen;

(dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Nach der Bekanntgabe des Auswahlverfahrens CONSEIL/A/270 müssten die Bewerber eine der Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaften vollkommen beherrschen und eine sehr gute Kenntnis der englischen oder der französischen Sprache sowie eine ausreichende Kenntnis der anderen dieser beiden Sprachen haben. Die Bewerber, die Französisch oder Englisch als Sprache gewählt hätten, die sie vollkommen beherrschten, müssten jedoch eine sehr gute Kenntnis der anderen dieser beiden Sprachen und eine ausreichende Kenntnis einer dritten Amtssprache nachweisen. Mit seinem ersten Klagegrund macht der Kläger geltend, dass diese Vorschrift eine Diskriminierung zwischen den englisch- und französischsprachigen Bewerbern einerseits und den anderen Bewerbern andererseits schaffe. Darin liege ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe f des Statuts. Mit seinem zweiten Klagegrund macht der Kläger geltend, bei der dritten schriftlichen Prüfung sei von den Bewerbern verlangt worden, einen kurzen Aufsatz über die Rolle des Generalsekretariats des Rates auszuarbeiten, wodurch gegen die Bekanntgabe des Auswahlverfahrens verstoßen worden sei, die einen Aufsatz über die Tätigkeiten des Rates vorgesehen habe. Der dritte Klagegrund betrifft die Weigerung des Rates, dem Kläger Zugang zur korrigierten Arbeit seiner dritten schriftlichen Prüfung zu gewähren. Der Kläger sieht darin einen Verstoß gegen Artikel 255 Absatz 1 EG sowie einen Verstoß gegen die Begründungspflicht und die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung.

____________