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Amtsblattmitteilung

 

SEQ CHAPTER \h \r 1Klage der Fachvereinigung Mineralfaserindustrie e.V. Deutsche Gruppe der EURIMA - European Insulation Manufacturers Association gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 14. November 2003

(Rechtssache T-375/03)

Verfahrenssprache: Deutsch

Die Fachvereinigung Mineralfaserindustrie e.V. Deutsche Gruppe der EURIMA - European Insulation Manufacturers Association, Frankfurt am Main (Deutschland), hat am 14. November 2003 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht.

Prozeßbevollmächtigter des Klägers ist Rechtsanwalt T. Schmidt-Kötters.

Der Kläger beantragt,

-     die Entscheidung der Kommission vom 9. Juli 2003 über die staatliche Beihilfe N 694/2002 - Deutschland, Maßnahme zur Förderung des Einsatzes von Dämmstoffen aus nachwachsenden Rohstoffen, C(2003)1473fin, für nichtig zu erklären;

-     der Kommission die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente:

Mit der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission entschieden, dass die Maßnahme Deutschlands zur Förderung des Einsatzes von Dämmstoffen aus nachwachsenden Rohstoffen als mit dem EG-Vertrag vereinbar anzusehen ist. Die Kommission begründet diese Entscheidung damit, dass die Maßnahme zwar eine Beihilfe darstelle, sie aber gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG mit dem EG-Vertrag vereinbar sei, da die geförderten Dämmstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen eindeutig Umweltvorteile gegenüber "traditionellen" Dämmstoffen aufweisen.

Der Kläger macht geltend, dass die Entscheidung wesentliche Formvorschriften verletze. Die Kommission hätte das vorläufige Prüfungsverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG und Artikel 4 Absatz 4 der Verfahrensverordnung eröffnen müssen, da sie bei der Beurteilung der Maßnahme auf objektiv ernsthafte Schwierigkeiten gestoßen sei.

Ferner verletze die Entscheidung Artikel 87 EG. Die Entscheidung der Kommission, die Maßnahme sei gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG wegen eindeutiger Umweltvorteile mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, basierte auf unzureichenden Tatsachenfeststellungen.

Schließlich macht der Kläger geltend, dass die Entscheidung ohne gerechtfertigten Grund die von der Kommission als "traditionell" bezeichneten Dämmstoffe, insbesondere Mineraldämmstoffe, aber auch Dämmstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen, die nicht über das Qualitätszeichen" natureplus" verfügen, benachteilige. Die Entscheidung verstoße dadurch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Diskriminierungsverbot und damit gegen fundamentale Grundsätze des Gemeinschaftsrechts.

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