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Amtsblattmitteilung

 

URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 31. Mai 2005

in der Rechtssache T-373/03: Solo Italia Srl gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)1

(Gemeinschaftsmarke - Wortmarke PARMITALIA - Frist für eine Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung - Artikel 59 der Verordnung [EG] Nr. 40/94 - Regel 48 der Verordnung [EG] Nr. 2868/95 - Unzulässigkeit der Beschwerde)

(Verfahrenssprache: Französisch)

In der Rechtssache T-373/03, Solo Italia Srl mit Sitz in Ossona (Italien), vertreten durch die Rechtsanwälte A. Bensoussan, M.-E. Haas und L. Tellier-Loniewski, Zustellungsanschrift in Luxemburg, gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Bevollmächtigte: I. de Medrano Caballero und A. Folliard-Monguiral), andere Verfahrensbeteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht: Nuova Sala Srl mit Sitz in Brescia (Italien), vertreten durch die Rechtsanwälte E. Gavuzzi, S. Hassan und C. Pastore, betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 10. September 2003 (Sache R 208/2003-2), mit der die Ablehnung der Eintragung der Wortmarke PARMITALIA bestätigt wurde, hat das Gericht (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten J. D. Cooke sowie der Richterinnen I. Labucka und V. Trstenjak - Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat - am 31. Mai 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

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1 - ABl. C 21 vom 24.1.2004.