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Urteil des Gerichts vom 12. Mai 2021 – Luxemburg und Amazon/Kommission

(Rechtssachen T-816/17 und T-318/18)1

(Staatliche Beihilfen – Von Luxemburg zugunsten von Amazon durchgeführte Beihilfe – Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar und für rechtswidrig erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird – Steuervorbescheid [tax ruling] – Verrechnungspreis – Selektiver Steuervorteil – Verrechnungspreisvereinbarung – Funktionsanalyse)

Verfahrenssprachen: Englisch und Französisch

Parteien

Kläger in der Rechtssache T-816/17: Großherzogtum Luxemburg (Prozessbevollmächtigte: T. Uri im Beistand der Rechtsanwälte D. Waelbroeck, A. Steichen und J. Bracker)

Klägerinnen in der Rechtssache T-318/18: Amazon EU Sàrl (Luxemburg, Luxemburg), Amazon.com, Inc. (Seattle, Washington, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Paemen, M. Petite und A. Tombiński)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte in der Rechtssache T-816/17: P. Stancanelli, P.-J. Loewenthal und F. Tomat im Beistand von Rechtsanwältin M. Chammas, und in der Rechtssache T-318/18: P.-J. Loewenthal und F. Tomat)

Streithelfer zur Unterstützung des Klägers in der Rechtssache T-816/17: Irland (Prozessbevollmächtigte: J. Quaney und A. Joyce im Beistand von P. Gallagher, SC, B. Doherty, Barrister, und S. Kingston, SC)

Gegenstand

Klagen nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2018/859 der Kommission vom 4. Oktober 2017 über die staatliche Beihilfe Luxemburgs SA.38944 (2014/C) (ex 2014/NN) zugunsten von Amazon (ABl. 2018, L 153, S. 1)

Tenor

Die Rechtssachen T-816/17 und T-318/18 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

Der Beschluss (EU) 2018/859 der Kommission vom 4. Oktober 2017 über die staatliche Beihilfe Luxemburgs SA.38944 (2014/C) (ex 2014/NN) zugunsten von Amazon wird für nichtig erklärt.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Großherzogtums Luxemburg, der Amazon.com, Inc. und der Amazon EU Sàrl.

Irland trägt seine eigenen Kosten.

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1     ABl. C 72 vom 26.2.2018.