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Klage, eingereicht am 6. Februar 2013 - Reiner Appelrath-Cüpper/HABM - Ann Christine Lizenzmanagement (AC)

(Rechtssache T-60/13)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Reiner Appelrath-Cüpper Nachf. GmbH (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Schumann und A. Berger)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Ann Christine Lizenzmanagement GmbH & Co. KG (Braunschweig, Deutschland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer vom 28. November 2012 (R 108/2012-4) aufzuheben, soweit mit ihr der Beschwerde stattgegeben und die Gemeinschaftsmarkenanmeldung zurückgewiesen wurde;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;

der Streithelferin die Kosten des Verfahrens vor dem Harmonisierungsamt aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke "AC" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 14, 18, 25 und 35 - Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9 070 021.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Deutsche Markeneintragungen Nrn. 30 666 076 und 30 666 074 und internationale Markeneintragung Nr. 948 259, in der mehrere Mitgliedstaaten der Europäischen Union benannt werden, der Bildmarke "AC ANN CHRISTINE" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 9, 14, 18, 25 und 35; Gemeinschaftsmarke Nr. 6 904 783 für Waren der Klassen 3, 9, 14 und 25; Gemeinschaftsmarke Nr. 6 905 541 für Waren der Klassen 3, 14 und 25.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Vollständige Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde teilweise stattgegeben, die angefochtene Entscheidung in Bezug auf Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 14, 18, 25 und 35 aufgehoben, die Gemeinschaftsmarkenanmeldung für diese Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen und im Übrigen die Beschwerde zurückgewiesen.

Klagegründe: Verstoß gegen die Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und 42 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.

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