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Klage, eingereicht am 6. Februar 2013 - Melt Water/HABM (NUEVA)

(Rechtssache T-61/13)

Verfahrenssprache: Litauisch

Parteien

Klägerin: Research and Production Company "Melt Water" UAB (Klaipeda, Litauen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin V. Viešiūnaitė)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 3. Dezember 2012 in der Sache R 1794/2012-4 aufzuheben und die Beschwerde vor der Beschwerdekammer bezüglich der Marke "NUEVA" (Anmeldung Nr. 10 573 541) als erhoben anzusehen,

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke "NUEVA" für Waren der Klasse 32 - Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 10 573 541.

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Beschwerde wurde als nicht erhoben angesehen.

Klagegründe: In der angefochtenen Entscheidung vom 3. Dezember 2012 habe der Beklagte zu Unrecht erklärt, dass die von der Klägerin vor der Beschwerdekammer erhobene Beschwerde gemäß Art. 60 der Verordnung Nr. 207/20092 und Regel 49 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2868/95 als nicht erhoben anzusehen sei, da die Beschwerdegebühr nicht fristgerecht entrichtet worden sei. Die Klägerin tritt dem Vorbringen der Beklagten entgegen, wonach diese Gebühr innerhalb der für die Einlegung der Beschwerde vorgeschriebenen Frist von zwei Monaten zu entrichten sei. Es gehe sowohl aus der Entscheidung des Prüfers, die Anmeldung zurückzuweisen, als auch aus der offiziellen litauischen Übersetzung des Art. 60 der Verordnung Nr. 207/2009 hervor, dass die Beschwerdegebühr an die Einreichung des Schriftsatzes, in dem die Beschwerdegründe dargestellt würden, und nicht an die Einlegung der Beschwerde gebunden sein müsse. Daher habe die Klägerin zu Recht für die Zahlung der Beschwerdegebühr auf die Frist für die Einreichung des Schriftsatzes, mit der Beschwerdebegründung abgestellt. Sie habe diese Gebühr innerhalb dieser Frist entrichtet.

Die litauische Übersetzung der Verordnung Nr. 207/2009 sei als authentisch anzusehen und die Feststellung, ob die Beschwerdegebühr fristgerecht von der Klägerin an den Beklagten entrichtet worden sei, sei auf die litauische Fassung dieser Verordnung zu stützen. Die Klägerin macht außerdem geltend, dass für den Fall, dass der authentische Text in der Sprache eines Mitgliedstaats - im vorliegenden Fall die litauische Fassung - mehrdeutig sei und seine Übersetzung nicht der Fassung in anderen Sprache entspreche, die Maßnahme zur Wahrung der Rechtssicherheit in der Weise auszulegen sei, die den Interessen der Person, an die sie gerichtet sei, am ehesten entspreche, insbesondere wenn die gegenteilige Auslegung das Risiko negativer Folgen für diese Person in sich berge.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1).

2 - Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 303, S. 1).