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Klage, eingereicht am 16. Oktober 2007 - Doumas / Kommission

(Rechtssache F-112/07)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Georgios Doumas (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J. N. Louis und E. Marchal)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung über die Ablehnung seines Antrags vom 24. November 2006 aufzuheben;

die Kommission zu verurteilen, an ihn als Ersatz seines materiellen Schadens die Bezüge zu zahlen, die er vom 1. November 2003 bis 16. September 2007, dem Tag seiner tatsächlichen Wiederverwendung, hätte erhalten müssen;

die Kommission zu verurteilen, als Ersatz für den Schaden, den er in Form der Laufbahnverzögerung erleide, für entgangene Chancen der Entwicklung in seiner Laufbahn (Beförderung, Dienstaltersstufe, Ruhegehalt ...) und für den immateriellen Schaden, insbesondere die Verschlechterung seines Gesundheitszustandes aufgrund der Ungewissheit bezüglich der Entwicklung seiner Laufbahn, in der er sich infolge von Fehlern der Anstellungsbehörde seit mehr als drei Jahren befindet, 200 000 Euro an ihn zu zahlen, vorbehaltlich einer Erhöhung oder Verringerung im Lauf des Verfahrens;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger, Beamter der Besoldungsgruppe A5, Dienstaltersstufe 3, erklärte mit E-Mail vom 1. August 2003, drei Monate vor Ende seines vom 1. Oktober 2002 bis 31. Oktober 2003 genommenen Urlaubs aus persönlichen Gründen, keine Verlängerung dieses Urlaubs beantragen zu wollen. Am 24. November 2006 beantragte er bei der Anstellungsbehörde zum einen seine Einweisung in die erste in seiner Besoldungsgruppe freiwerdende Planstelle und zum anderen den Ersatz des Schadens, den er durch das auf Fehler der Kommission zurückzuführende Unterbleiben seiner Wiederverwendung erlitten habe; die Wiederverwendung als Verwaltungsrat sei erst ab dem 16. September 2007 möglich gewesen.

Zur Stützung seiner Klage beruft sich der Kläger insbesondere auf einen Verstoß gegen Art. 40 des Beamtenstatuts (Statut), gegen die zum Ende seines Urlaubs aus persönlichen Gründen anwendbaren Art. 4 ff. der Entscheidung der Kommission vom 5. September 1988 und gegen Art. 8 der am 1. Mai 2004 in Kraft getretenen neuen Entscheidung der Kommission vom 28. April 2004 betreffend den Urlaub aus persönlichen Gründen.

Darüber hinaus fehle es der Entscheidung der Kommission, ihn nicht wieder zu verwenden, an einer Begründung.

Die Wiederholung dieser Fehler, die ihm einen beträchtlichen Schaden zufügten, stelle Mobbing im Sinne von Art. 12a des Statuts dar.

Schließlich habe die Kommission gegen Art. 40 Abs. 4 des Statuts und gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen.

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