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Urteil des Gerichts vom 6. Oktober 2011 - Seven/HABM - Seven for all mankind (SEVEN FOR ALL MANKIND)

(Rechtssache T-176/10)1

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke SEVEN FOR ALL MANKIND - Ältere Gemeinschafts- und internationale Bildmarken mit dem Wortelement "seven" - Relatives Eintragungshindernis - Ähnlichkeit der Zeichen - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Seven SpA (Leinì, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Trevisan)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: J. Crespo Carrillo)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Seven for all mankind LLC (Vernon, Kalifornien, USA) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Gautier-Sauvagnac, B. Guimberteau und M. Choukroun)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 28. Januar 2010 (Sache R 1514/2008-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Seven SpA und der Seven for all mankind LLC

Tenor

Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 28. Januar 2010 (Sache R 1514/2008-2) wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Das HABM trägt die Kosten, die der Seven SpA durch das Verfahren vor dem Gericht und durch das Verfahren vor der Beschwerdekammer entstanden sind.

Die Seven for all mankind LLC trägt ihre eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 161 vom 19.6.2010.